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Entscheidung 12 Os 95/02×

Entscheidung 12 Os 95/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os95/02

Entscheidungsdatum

23.10.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Hans Jürgen G***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittelverfahren AZ 12 Os 98/02, 106/03 des Obersten Gerichtshofes in der Strafsache gegen Dr. Otto T***** und andere Angeklagte wegen Finanzvergehen wird in das gegenständliche Rechtsmittelverfahren AZ 12 Os 95/02 des Obersten Gerichtshofes einbezogen.

Text

Gründe:

Gegenstand der aus dem Spruch ersichtlichen Rechtsmittelverfahren sind Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen mehrerer Angeklagter, die in den Verfahren 36 Hv 1102/01f und 36 Hv 1053/01z des Landesgerichtes Salzburg mit Urteilen vom 19., 25. und 27. Februar 2002 wegen Finanzvergehen bestraft wurden.

Allen Urteilen liegt mutmaßliche Abgabenverkürzung der Angeklagten teils als unmittelbare Täter, teils als solche durch sonstigen Beitrag zugrunde, wobei diese im Rahmen eines Gesamtplanes als Mitarbeiter in einem Konzern und als dessen Steuerberater bzw als Abschlussprüfer nach dem AktienG delinquiert haben sollen.

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf diese nach Paragraph 56, Absatz eins, letzter Fall StPO zu beurteilende Konstellation waren daher die - ursprünglich ohnedies gemeinsam geführten (Beschlüsse gemäß Paragraph 57, StPO ON 186 und 202 im Stammverfahren 26 römisch fünf r 2881/93 = 36 Hv 1102/01f) - Verfahren im Rechtsmittelstadium (wieder) zu vereinen (12 Os 4/78, 10 Os 36, 40/85 mit Rechtssatz in Mayerhofer StPO4 Paragraph 56, E 24a).

Anmerkung

E72306 12Os95.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00095.02.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20031023_OGH0002_0120OS00095_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086183 Rechtssatz 21.05.1981Strafrecht
Generalpräventive Erwägungen sind dem FinStrG keineswegs fremd.
RS0086251 Rechtssatz 07.07.1977Strafrecht
Die Darlegung der Verfehlung verlangt eine präzise Beschreibung, womit der Finanzbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst ermöglicht wird.
RS0086282 Rechtssatz 04.10.1988Strafrecht
Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. E …
RS0087198 Rechtssatz 21.11.1991Zivilrecht; Strafrecht
(Keine Bindungswirkung von Abgabenbescheiden) Den gegen den Angeklagten ergangenen (rechtskräftigen) Abgabenbescheiden über die endgültige Abgabenfestsetzung und dem ihnen zugrunde liegenden Abgabenverfahren kommt für das nachfolgende gerichtliche Finanzstr …
RS0089238 Rechtssatz 15.12.1976Strafrecht
Jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender kausaler Tatbeitrag.
RS0091699 Rechtssatz 05.11.1969Strafrecht
Wenn jemand, ohne ein weiteres Rechtsgut zu verletzen, den aus einer Straftat gezogenen Vorteil zu behalten versucht, indem er etwa durch die Vorlage falscher Privaturkunden eine Wiederaufnahme des Abgabenbemessungsverfahrens und die Einleitung eines Finanz …
RS0096761 Rechtssatz 16.03.1978Strafrecht
Verbindung zweier Rechtsmittelverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Gerichtstag beim OGH (in analoger Anwendung der Grundsätze des § 56 StPO) bei Beteiligung mehrerer Täter an einer Straftat (objektive Konnexität), wobei in erster Instan …
RS0097540 Rechtssatz 11.06.1992Strafrecht
Das Zeugnis ist ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen, die der Vergangenheit angehören. Nur Tatsachenbekundungen stellen eine Aussage dar. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen und ähnliche …
RS0097545 Rechtssatz 22.10.1981Strafrecht
Gegenstand einer Zeugenaussage sind nur sinnliche Wahrnehmungen des Zeugen über Tatsachen; die Wiedergabe des subjektiven Eindrucks eines Zeugen fällt nicht in den Rahmen seines gerichtlichen Zeugnisses.
RS0097573 Rechtssatz 08.01.1985Strafrecht
Zeugen sind im Allgemeinen nicht über ihre Werturteile, Mutmaßungen und Meinungen, sondern allein über ihre (sinnlichen) Wahrnehmungen von Tatsachen zu befragen.
RS0098985 Rechtssatz 13.08.1975Strafrecht
Die Zustimmung zur Verlesung kann auch stillschweigend erfolgen.
RS0099242 Rechtssatz 11.06.1996Strafrecht
Eine konkludente Zustimmung zur Verlesung von gerichtlichen und sonstigen amtlichen Protokollen usw (im Sinne § 252 Abs 1 StPO) ist an sich möglich, doch ist dazu erforderlich, dass über das bloße Unterbleiben eines Widerspruches hinaus den Akten noch weite …
RS0100842 Rechtssatz 05.02.1970Strafrecht
Befangenheit eines Richters stellt Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 1 StPO nicht her. Wird der Ablehnung eines Richters in der Hauptverhandlung nicht Folge gegeben, kann bei Zutreffen der Voraussetzungen der Nichtigkeitsgrund des § 345 Z 5 StPO vorliegen.
RS0103991 Rechtssatz 01.08.1996Strafrecht
Auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages muß sich der Verkürzungsvorsatz nicht erstrecken (Dorazil/Harbich FinStrG § 33 E 17 c).
RS0114926 Rechtssatz 04.04.2001Strafrecht
Wurde durch die zu lange Verfahrensdauer Art 6 Abs 1 MRK verletzt, ist dies bei Ausmessung der Strafhöhe ausreichend zu berücksichtigen.
RS0116749 Rechtssatz 25.06.2002Strafrecht
Die die Abweisung eines Beweisantrages nach Ansicht des Erstgerichtes rechtfertigenden Entscheidungsgründe stehen als solche nicht unter Nichtigkeitssanktion, wenn nur dem Antrag auch nach der - auf den Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen - Ansicht des O …
RS0117321 Rechtssatz 11.02.2003Strafrecht
Eine Rechtsrüge, die ohne inhaltliche Argumentation bloß auf eine Lehrmeinung verweist, ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
RS0118615 Rechtssatz 12.02.2004Strafrecht
Fehlt bei einer Tätigkeit (schon) die objektive Eignung der Erzielung von Gewinnen oder Einnahmenüberschüssen, liegt im steuerrechtlichen Sinn Liebhaberei (Voluptuar) vor und dürfen Verluste daraus steuerlich nicht berücksichtigt werden.Von vornherein aussi …
RS0118616 Rechtssatz 12.02.2004Strafrecht
Befangenheit bildet keinen Fall der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO, kann aber - Antragstellung in der Hauptverhandlung vorausgesetzt - Gegenstand einer Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) sein.
RS0118617 Rechtssatz 12.02.2004Strafrecht
Beim Versuch der Abgabenverkürzung beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuerklärung zu laufen.
RS0118618 Rechtssatz 12.02.2004Strafrecht
Die in diesem Milderungsgrund genannte Einwirkung eines Dritten setzt eine weitreichende psychische Beeinflussung, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, voraus.