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Entscheidung 14 Os 1/88×

Entscheidung 14 Os 1/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os1/88

Entscheidungsdatum

28.07.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hanglberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Hans Dieter S*** und andere wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, ff StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die nachgenannten, jeweils zum AZ 12 b römisch fünf r 2226/85 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht ergangene Urteile betreffenden Rechtsmittelverfahren des Obersten Gerichtshofes, nämlich

14 Os 2/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Erich A*** gegen das Urteil vom 10. März 1986 ON 266;

14 Os 3/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Dipl.Ing. Ludwig B*** gegen das Urteil vom 12.März 1986 ON 269;

14 Os 4/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz L*** gegen das Urteil vom 14. April 1986 ON 284;

14 Os 5/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Heinz Z*** gegen das Urteil vom 18. April 1986 ON 287;

14 Os 6/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günter M*** gegen das Urteil vom 14. Mai 1986 ON 319;

14 Os 7/88, betreffend die Berufung des Angeklagten Kurt G*** gegen das Urteil vom 11.Juni 1986 ON 333;

14 Os 8/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Gerhard B*** gegen das Urteil vom 2. Juli 1986 ON 345;

14 Os 9/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz K*** gegen das Urteil vom 18. Juli 1986 ON 368;

14 Os 10/88, betreffend die Berufung des Privatbeteiligten

(Versicherungsanstalt der Ö*** B*** V***-A***) gegen das (hinsichtlich Hans Dieter S*** ergangene) Urteil vom 10.September 1986 ON 426, und 14 Os 11/88, betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred S*** gegen das Urteil vom 10. Oktober 1986 ON 442,

werden in das Verfahren 14 Os 1/88, betreffend die (gleichfalls noch zu erledigende) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Jörg B*** gegen das Urteil vom 7.März 1986, ON 236, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung einbezogen.

Text

Begründung:

Die (auch andere Angeklagten betreffende) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 23.Juli 1985, AZ 27 St 11.587/85, legte den oben genannten Angeklagten das Verbrechen des Betruges nach Paragraphen 146, ff StGB zur Last. Das Verfahren gegen die einzelnen Angeklagten wurde in erster Instanz jeweils gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden und gesondert - jedoch ohne Anlegung neuer Akten - abgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck brachte vergleiche 10 Os 76/84, 12 Os 4/78; EvBl 1970/142 = RZ 1970, 17), können sowohl in Fällen subjektiver als auch in Fällen objektiver Konnexität gesondert gefällte Ersturteile - wenn in erster Instanz die gemeinsame Verhandlung und Entscheidung erfolgen hätte können - in analoger Anwendung des letzten Satzes des Paragraph 264, Absatz 2, StPO so behandelt werden, als wären sie zugleich in einer und derselben Hauptverhandlung verkündet worden (siehe auch Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 1 zu Paragraph 264,).

Da ein solches Vorgehen auch im gegenständlichen Fall aus Zweckmäßigkeitserwägungen angezeigt erscheint, waren die bezeichneten Verfahren miteinander derart zu verbinden, daß jenes zum AZ 14 Os 1/88 (gegen das älteste Urteil) den führenden Akt zu bilden hat.

Anmerkung

E15333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00001.88.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19880728_OGH0002_0140OS00001_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040068 Rechtssatz 13.11.1984Strafrecht
Die Bindungswirkung eines Strafurteils (vgl § 295 Abs 1 StPO) erstreckt sich beim Ausspruch mehrerer alternativer Qualifikationen (hier: des § 84 Abs 1 StGB) deren Unanfechtbarkeit entsprechend (siehe dazu Nowakowski in RZ 1982, Heft 6, S 125) auch gegenübe …
RS0087019 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0087473 Rechtssatz 07.04.1988Strafrecht
Art XX Abs 1 StRÄG 1987 läßt keine Einschränkung in der Richtung erkennen, daß diese Übergangsregelung nur für den Fall einer Gesamtaufhebung, nicht aber auch bei einer Teilaufhebung (hier der Verbrechenseignung nach § 129 Z 1 StGB) in Betracht kommen soll. …
RS0089238 Rechtssatz 15.12.1976Strafrecht
Jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender kausaler Tatbeitrag.
RS0089666 Rechtssatz 13.05.1976Strafrecht
Einvernehmliches Handeln auch "mit verteilten Rollen" begründet strafrechtliche Haftung wegen Täterschaft hinsichtlich des gesamten eingetretenen Erfolges.
RS0089808 Rechtssatz 14.04.1969Strafrecht
Mittäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen den Tatbestand einer bestimmten strafbaren Handlung im bewussten und gewollten Zusammenwirken erfüllen, ohne dass es erforderlich wäre, dass jeder der mehreren Täter für sich allein den gesamten Tatbestand ver …
RS0090195 Rechtssatz 18.09.1980Strafrecht
Auch (und gerade) Handlungen, die der Vorbereitung einer (geplanten) Tat dienen und, für sich allein betrachtet, nicht einmal als Versuch strafbar wären, kommen als typischer Beitrag zur späteren Ausführung einer strafbaren Handlung im Sinne des dritten Fal …
RS0095147 Rechtssatz 16.12.1983Strafrecht
Die vergleichsweise Bereinigung eines umstrittenen Ersatzanspruchs steht - anders als die (einer Zahlung gleichkommende) einverständliche Aufrechnung kompensabler Forderungen - der Annahme einer vollständigen Schadensgutmachung im Sinne § 167 StGB entgegen …
RS0095169 Rechtssatz 16.12.1983Strafrecht
Der (vollständige oder teilweise) Verzicht auf die Erstattung des gesamten Schadens kommt der vom Gesetz verlangten tatsächlichen Gutmachung dann - aber auch nur dann - gleich, wenn sich der Täter durch ein effektives und ernstliches Anbot vollen Schadeners …
RS0095360 Rechtssatz 25.10.1979Strafrecht
Schadensgutmachung auch durch freiwilligen Verzicht des Verletzten auf die ihm angebotene Schadenssumme (ähnlich einer Entsagung nach § 1444 ABGB).
RS0095376 Rechtssatz 28.08.1975Zivilrecht; Strafrecht
Die vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung (Vergleich) muß, damit der Täter in den Genuß des Strafaufhebungsgrunds des § 167 StGB kommen kann, bezüglich der Höhe des gesamten zu ersetzenden Schadens ziffernmäßig und bezüglich der Leistungsfrist a …
RS0095467 Rechtssatz 11.09.1979Strafrecht
Durch den Ausdruck "vertraglich" soll klargestellt sein, daß ("vergleichsweiser") teilweiser Schadenersatz nicht genügt.
RS0095505 Rechtssatz 18.02.1976Strafrecht
Voraussetzung für die tätige Reue nach § 167 Abs 4 StGB ist, dass sich der Täter um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat. Es ist somit ein aktives Mitwirken an der Schadensgutmachung zumindest in der Form einer konkludenten Handlung erforderlich. Ein …
RS0095515 Rechtssatz 04.07.1985Strafrecht
Für das ernstliche Bemühen genügt, daß der Schadenersatz mit Wissen und Willen des Täters bzw mit dessen konkludentem Einverständnis geleistet wird.
RS0095524 Rechtssatz 08.06.1978Strafrecht
Bloße Schadensgutmachung durch einen Dritten ohne ernstliches Bemühen des Täters macht diesen nicht straflos.
RS0096731 Rechtssatz 28.07.1976Strafrecht
Scheidet in der Hauptverhandlung das Erstgericht Fakten aus und vertagt es diesbezüglich die Hauptverhandlung, während es über die restlichen Fakten ein Urteil fällt, und wird dann die Ausfertigung dieses Urteils gemeinsam mit jenem späteren Urteil, womit d …
RS0097641 Rechtssatz 10.09.1947Strafrecht
Die Untersuchung des Geisteszustandes des Angeklagten ist nur dann geboten, wenn das Beweisverfahren objektive Momente ergeben hat, die Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit hervorrufen können.
RS0097996 Rechtssatz 12.12.1961Strafrecht
Zweifel über die Zurechnungsfähigkeit können nur dann entstehen, wenn objektive Umstände vorliegen, die auf das Vorhandensein eines der im § 2 lit a, b oder c StG bezeichneten geistigen Defekte hinweisen (KH 3744, EvBl 1947/706, SSt XIX/75, 169).
RS0098362 Rechtssatz 26.04.1972Strafrecht
Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (vgl WK-StPO § 281 Rz 449).
RS0098377 Rechtssatz 19.11.1963Strafrecht
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Die Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollen, schließt die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 des § 345 StPO beziehungsweise der Z 4 des § 281 StPO aus.
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Versagt der Gerichtshof dem Angeklagten den Glauben an die Richtigkeit einer von ihm aufgestellten Behauptung, dann ist der Gerichtshof nicht gehalten, Beweisanträgen stattzugeben, welche die Richtigkeit dieser Behauptung voraussetzen und nur unter dieser V …
RS0099646 Rechtssatz 08.01.1953Strafrecht
Die Nichterledigung der Anklage kommt, wenn das Urteil von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten wurde, in ihrem Ergebnis einem Freispruch gleich. Durch die Bestimmung des § 293 Abs 1 StPO soll nicht das in der StPO herrschende Prinzip der partiellen Rec …
RS0099949 Rechtssatz 17.02.1977Strafrecht
Die Anmeldung der "Strafberufung" umfaßt nicht auch die Anmeldung der Berufung wegen des Anspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, die daher in der Anmeldung gesondert angeführt werden muß.
RS0106295 Rechtssatz 30.05.1974Strafrecht
Das Gericht ist weder verbunden, jeden einzelnen, von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde d …