Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach Art 31 EuGVVO können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist. Art 31 EuGVVO verweist zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte zum Erlass einstweiliger Maßnahmen auf das nationale österreichische Recht. Daneben (arg „auch“) kommt aber auch dem für die Hauptsache nach den Art 2 bis 24 EuGVVO zuständigen Gericht eine Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zu. Die gefährdete Partei hat daher insoweit ein Wahlrecht, ob sie einen von der EuGVVO oder vom österreichischen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstand in Anspruch nehmen möchte (16 Ok 3/08 mwN).Nach Artikel 31, EuGVVO können die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, bei den Gerichten dieses Staats auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats aufgrund dieser Verordnung zuständig ist. Artikel 31, EuGVVO verweist zur Frage der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte zum Erlass einstweiliger Maßnahmen auf das nationale österreichische Recht. Daneben (arg „auch“) kommt aber auch dem für die Hauptsache nach den Artikel 2 bis 24 EuGVVO zuständigen Gericht eine Zuständigkeit für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zu. Die gefährdete Partei hat daher insoweit ein Wahlrecht, ob sie einen von der EuGVVO oder vom österreichischen Recht zur Verfügung gestellten Gerichtsstand in Anspruch nehmen möchte (16 Ok 3/08 mwN).
Das Erstgericht wäre daher für die beantragte Sicherungsmaßnahme jedenfalls dann (international) zuständig, wenn es nach den Bestimmungen der EuGVVO auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, sie könne sich auf Art 5 Nr 3 EuGVVO stützen, der Erfolgsort liege in Österreich.Das Erstgericht wäre daher für die beantragte Sicherungsmaßnahme jedenfalls dann (international) zuständig, wenn es nach den Bestimmungen der EuGVVO auch für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig ist. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, sie könne sich auf Artikel 5, Nr 3 EuGVVO stützen, der Erfolgsort liege in Österreich.
Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art 5 Nr 3 EuGVVO ist verordnungsautonom zu beurteilen. Als Delikt im Sinn dieser Bestimmung werden in der Rechtsprechung unerlaubte Handlungen angesehen, welche eine Schadenshaftung des Beklagten nach sich ziehen, die nicht an einen Vertrag iSd Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpft. Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (RIS-Justiz RS0115357).Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO ist verordnungsautonom zu beurteilen. Als Delikt im Sinn dieser Bestimmung werden in der Rechtsprechung unerlaubte Handlungen angesehen, welche eine Schadenshaftung des Beklagten nach sich ziehen, die nicht an einen Vertrag iSd Artikel 5, Nr 1 EuGVVO anknüpft. Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb und aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (RIS-Justiz RS0115357).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst dieser Gerichtsstand sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht (EuGH 21/76 Slg 1976, 1735, Bier/Mines de potasse d'Alsace). Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden (4 Ob 146/04f; RIS-Justiz RS0119142). Der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO wird daher nicht dadurch am Sitz der Klägerin als Ort des Mittelpunkts ihres Vermögens begründet, dass der Klägerin (nach ihrem Vorbringen) durch Rufschädigung in einem anderen Staat ein Vermögensnachteil entstanden ist (4 Ob 149/04x; RIS-Justiz RS0119298).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfasst dieser Gerichtsstand sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist oder einzutreten droht (EuGH 21/76 Slg 1976, 1735, Bier/Mines de potasse d'Alsace). Bei Distanzdelikten kann sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort geklagt werden. Als Erfolgsort kommt aber nur jener Ort in Betracht, an dem sich die Schädigung zuerst auswirkt. Folgewirkungen auf Person oder Vermögen des Geschädigten lassen dessen Sitz auch dann nicht zum Erfolgsort werden, wenn sie gleichzeitig verwirklicht werden (4 Ob 146/04f; RIS-Justiz RS0119142). Der Gerichtsstand nach Artikel 5, Nr 3 EuGVVO wird daher nicht dadurch am Sitz der Klägerin als Ort des Mittelpunkts ihres Vermögens begründet, dass der Klägerin (nach ihrem Vorbringen) durch Rufschädigung in einem anderen Staat ein Vermögensnachteil entstanden ist (4 Ob 149/04x; RIS-Justiz RS0119298).
Die in Japan verbreiteten Behauptungen der Beklagten über (angebliche) Patentverletzungen der Klägerin konnten ihren Ruf nur in Japan schädigen. Dass sich eine derartige Rufschädigung auf die Klägerin (und damit insoweit auch an ihrem Sitz) auswirkt, mag ihre Klagelegitimation begründen, reicht aber nicht aus, um die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bewirken. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch gleichzeitig bewirkte - bloße Folge der Rufschädigung in Japan, die keine besonders enge Beziehung zwischen der Verbreitung herabsetzender Behauptungen und dem angerufenen Gericht schafft und daher auch gar nicht geeignet wäre, dessen Zuständigkeit zu rechtfertigen (vgl 4 Ob 146/04f).Die in Japan verbreiteten Behauptungen der Beklagten über (angebliche) Patentverletzungen der Klägerin konnten ihren Ruf nur in Japan schädigen. Dass sich eine derartige Rufschädigung auf die Klägerin (und damit insoweit auch an ihrem Sitz) auswirkt, mag ihre Klagelegitimation begründen, reicht aber nicht aus, um die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bewirken. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch gleichzeitig bewirkte - bloße Folge der Rufschädigung in Japan, die keine besonders enge Beziehung zwischen der Verbreitung herabsetzender Behauptungen und dem angerufenen Gericht schafft und daher auch gar nicht geeignet wäre, dessen Zuständigkeit zu rechtfertigen vergleiche 4 Ob 146/04f).
Wenn die Rechtsmittelwerberin darüber hinaus darauf verweist, dass durch die Rückmeldung des japanischen Empfängers an sie auch Personen in Österreich von den beanstandeten, ihren Kredit gefährdenden Behauptungen erreicht worden seien, so übersieht sie, dass es sich hiebei nach ihrem Vorbringen nicht etwa um Kunden oder sonst für ihre Stellung auf dem österreichischen Markt maßgebliche Adressaten, sondern um ihren Geschäftsführer und andere Angestellte handelt. Darüber hinaus lägen hier ebenfalls Folgewirkungen der allein maßgeblichen primären Schädigung vor, die nach dem Klagevorbringen in Japan eingetreten ist.
Das Rekursgericht hat daher die Zuständigkeit des (auch) in der Hauptsache angerufenen Erstgerichts zu Recht verneint.
Die Rechtsmittelwerberin macht weiters geltend, dass das angerufene Gericht jedenfalls für das Sicherungsverfahren zuständig sei. Das Erfordernis der „realen Verknüpfung“ brauche in Wahrheit gar nicht geprüft werden; es könne aber jedenfalls schon dadurch als erfüllt angesehen werden, dass die Klage in der Hauptsache bei einem inländischen Gericht anhängig sei.
Art 31 EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsachezuständigkeit möglich (17 Ob 22/07w). Nach österreichischem Recht begründet grundsätzlich schon die Anhängigkeit des Hauptverfahrens die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren (§ 387 Abs 1 EO; RIS-Justiz RS0102649, RS0005066). Voraussetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist zwar nicht Streitanhängigkeit, sondern nur die Einleitung des Prozesses durch Anbringung der Klage, der Prozess darf aber noch nicht rechtskräftig beendet sein (RIS-Justiz RS0005109).Artikel 31, EuGVVO lässt die Möglichkeit offen, die sich aus dem nationalen Recht ergebende Zuständigkeit in Anspruch zu nehmen. Eine einstweilige Verfügung ist daher aus Sicht des Unionsrechts unabhängig von der Hauptsachezuständigkeit möglich (17 Ob 22/07w). Nach österreichischem Recht begründet grundsätzlich schon die Anhängigkeit des Hauptverfahrens die internationale Zuständigkeit für das Sicherungsverfahren (Paragraph 387, Absatz eins, EO; RIS-Justiz RS0102649, RS0005066). Voraussetzung für die Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist zwar nicht Streitanhängigkeit, sondern nur die Einleitung des Prozesses durch Anbringung der Klage, der Prozess darf aber noch nicht rechtskräftig beendet sein (RIS-Justiz RS0005109).
Der EuGH hat in einem Fall, in dem die vorläufige Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht angeordnet wurde, ausgesprochen, ungeschriebene Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Art 31 EuGVVO sei, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht (Rs 391/95, Van Uden/Deco-Line; 16 Ok 3/08 mwN). Dieses Erfordernis gilt für alle auf Art 31 EuGVVO gestützten einstweiligen Maßnahmen (Rs 391/95, van Uden/Deco Line, Rz 40); dazu kommen bei Leistungsverfügungen weitere Voraussetzungen, nämlich die Sicherstellung der Rückzahlung bei Abweisung in der Hauptsache und die Beschränkung auf Vermögensgegenstände im Sprengel des angerufenen Gerichts (van Uden/Deco Line, Rz 47).Der EuGH hat in einem Fall, in dem die vorläufige Erfüllung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht angeordnet wurde, ausgesprochen, ungeschriebene Voraussetzung für die Anordnung einstweiliger Maßnahmen nach Artikel 31, EuGVVO sei, dass zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts eine „reale Verknüpfung“ besteht (Rs 391/95, Van Uden/Deco-Line; 16 Ok 3/08 mwN). Dieses Erfordernis gilt für alle auf Artikel 31, EuGVVO gestützten einstweiligen Maßnahmen (Rs 391/95, van Uden/Deco Line, Rz 40); dazu kommen bei Leistungsverfügungen weitere Voraussetzungen, nämlich die Sicherstellung der Rückzahlung bei Abweisung in der Hauptsache und die Beschränkung auf Vermögensgegenstände im Sprengel des angerufenen Gerichts (van Uden/Deco Line, Rz 47).
Es kann dahinstehen, ob die Wertungen, die den letztgenannten Bedingungen zugrunde liegen, entsprechend auch bei Unterlassungsverfügungen anzuwenden sind, die ja bis zum Abschluss des Hauptverfahrens ebenso wie Leistungsverfügungen dessen Ergebnis vorwegnehmen. Denn im Anlassfall fehlt es schon am (allgemeinen) Erfordernis der realen Verknüpfung. Zwar ist daraus nicht abzuleiten, dass sich auf Art 31 EuGVVO gestützte einstweilige Maßnahmen nur auf ein Verhalten im Inland beziehen könnten (16 Ok 3/08). Der Senat hat aber bereits ausgesprochen, dass eine „reale Verknüpfung“ bei Unterlassungsansprüchen nur vorliegt, wenn entweder der Beklagte im Inland ansässig ist oder aber das zu untersagende Verhalten im Inland gesetzt wurde oder hier zu einer Rechtsgutbeeinträchtigung - hier also zu einer Beeinträchtigung des guten Rufes der Klägerin in Österreich - führen könnte. In diesen Fällen wäre aber ohnehin nach Art 2 oder Art 5 Nr 3 EuGVVO eine Zuständigkeit in der Hauptsache begründet, sodass der in Art 31 EuGVVO enthaltene Verweis auf das nationale Zuständigkeitsrecht keine eigenständige Bedeutung hat (17 Ob 8/10s).Es kann dahinstehen, ob die Wertungen, die den letztgenannten Bedingungen zugrunde liegen, entsprechend auch bei Unterlassungsverfügungen anzuwenden sind, die ja bis zum Abschluss des Hauptverfahrens ebenso wie Leistungsverfügungen dessen Ergebnis vorwegnehmen. Denn im Anlassfall fehlt es schon am (allgemeinen) Erfordernis der realen Verknüpfung. Zwar ist daraus nicht abzuleiten, dass sich auf Artikel 31, EuGVVO gestützte einstweilige Maßnahmen nur auf ein Verhalten im Inland beziehen könnten (16 Ok 3/08). Der Senat hat aber bereits ausgesprochen, dass eine „reale Verknüpfung“ bei Unterlassungsansprüchen nur vorliegt, wenn entweder der Beklagte im Inland ansässig ist oder aber das zu untersagende Verhalten im Inland gesetzt wurde oder hier zu einer Rechtsgutbeeinträchtigung - hier also zu einer Beeinträchtigung des guten Rufes der Klägerin in Österreich - führen könnte. In diesen Fällen wäre aber ohnehin nach Artikel 2, oder Artikel 5, Nr 3 EuGVVO eine Zuständigkeit in der Hauptsache begründet, sodass der in Artikel 31, EuGVVO enthaltene Verweis auf das nationale Zuständigkeitsrecht keine eigenständige Bedeutung hat (17 Ob 8/10s).
Demgegenüber kann eine reale Verknüpfung - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht schon deshalb bejaht werden, weil das Verfahren in der Hauptsache (noch) anhängig ist. Dadurch wird zwar die Zuständigkeit nach § 387 Abs 1 EO begründet; dieser Zuständigkeitstatbestand kann aber eine Zuständigkeit nach Art 31 EuGVVO nur begründen, wenn - wie oben dargelegt - die den Gegenstand des Unterlassungsgebots bildende Maßnahme mit Österreich „real verknüpft“ ist.Demgegenüber kann eine reale Verknüpfung - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht schon deshalb bejaht werden, weil das Verfahren in der Hauptsache (noch) anhängig ist. Dadurch wird zwar die Zuständigkeit nach Paragraph 387, Absatz eins, EO begründet; dieser Zuständigkeitstatbestand kann aber eine Zuständigkeit nach Artikel 31, EuGVVO nur begründen, wenn - wie oben dargelegt - die den Gegenstand des Unterlassungsgebots bildende Maßnahme mit Österreich „real verknüpft“ ist.
Dieses Erfordernis ist hier nicht erfüllt:
Die beanstandeten Behauptungen wurden von Italien aus aufgestellt und waren auf den japanischen Markt ausgerichtet. Das Begehren der Klägerin spiegelt diese Situation wider. Die Klägerin strebt gegen die in Italien ansässige Beklagte ein Verbot an, auf dem japanischen Markt bestimmte Behauptungen aufzustellen. Dass die Beklagte etwa Vermögen im Inland hätte, auf das im Falle der Vollstreckung einer Beugestrafe oder eines einen Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes zusprechenden Beschlusses zugegriffen werden könnte (vgl Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht3 Art 31 EuGVVO Rn 14; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 Art 31 EuGVVO Rn 25), behauptet die Klägerin nicht. Es kann daher offen bleiben, ob die Möglichkeit einer Vollstreckung im Inland zusammen mit bloß mittelbaren Auswirkungen des schädigenden Verhaltens für die Begründung einer „realen Verknüpfung“ ausreichen könnte. Zudem wäre in diesem Zusammenhang zu beachten, dass im Allgemeinen keine österreichische Zuständigkeit für die Vollstreckung eines gegen einen ausländischen Beklagten gerichteten Unterlassungsgebots besteht. Denn die „erste Exekutionshandlung“ iSv § 18 Z 4 EO ist bei der Unterlassungsvollstreckung die Zustellung der Exekutionsbewilligung, die am - hier ausländischen - Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zu erfolgen hätte (RIS-Justiz RS0000652, RS0053178). Eine Ordination nach § 28 JN ist bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich (RIS-Justiz RS0053178 [T3, T6]).Die beanstandeten Behauptungen wurden von Italien aus aufgestellt und waren auf den japanischen Markt ausgerichtet. Das Begehren der Klägerin spiegelt diese Situation wider. Die Klägerin strebt gegen die in Italien ansässige Beklagte ein Verbot an, auf dem japanischen Markt bestimmte Behauptungen aufzustellen. Dass die Beklagte etwa Vermögen im Inland hätte, auf das im Falle der Vollstreckung einer Beugestrafe oder eines einen Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes zusprechenden Beschlusses zugegriffen werden könnte vergleiche Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht3 Artikel 31, EuGVVO Rn 14; Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 Artikel 31, EuGVVO Rn 25), behauptet die Klägerin nicht. Es kann daher offen bleiben, ob die Möglichkeit einer Vollstreckung im Inland zusammen mit bloß mittelbaren Auswirkungen des schädigenden Verhaltens für die Begründung einer „realen Verknüpfung“ ausreichen könnte. Zudem wäre in diesem Zusammenhang zu beachten, dass im Allgemeinen keine österreichische Zuständigkeit für die Vollstreckung eines gegen einen ausländischen Beklagten gerichteten Unterlassungsgebots besteht. Denn die „erste Exekutionshandlung“ iSv Paragraph 18, Ziffer 4, EO ist bei der Unterlassungsvollstreckung die Zustellung der Exekutionsbewilligung, die am - hier ausländischen - Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zu erfolgen hätte (RIS-Justiz RS0000652, RS0053178). Eine Ordination nach Paragraph 28, JN ist bei Verpflichteten, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, nur in Ausnahmefällen möglich (RIS-Justiz RS0053178 [T3, T6]).
Im Ergebnis kann daher bei dieser Sachlage auch bei großzügiger Auslegung der Entscheidung van Uden keine reale Verknüpfung zu Österreich gesehen werden.
Da das Rekursgericht die internationale Zuständigkeit des Erstgerichts somit zu Recht verneint hat, musste dem insgesamt unberechtigten Revisionsrekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.