Die Revision der Beklagten ist unzulässig.
Die Beklagten rügen die Feststellung, dass der Kläger seit 1. 6. 1993 bei einem Bankinstitut einen mit zumindest 6.104,52 EUR aushaftenden und mit 11 % verzinsten Kredit in Anspruch nehme, als aktenwidrig. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn für die bekämpften Tatsachenfeststellungen überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn sie - wie hier - erkennbar aus einer Urkunde (Beilage ./W) bzw durch Schlussfolgerung aus dieser Urkunde gewonnen werden. Erwägungen der Tatsacheninstanz, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen wird, fallen in das Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung. In Wahrheit bekämpfen die Revisionswerber insoweit unzulässiger Weise die Tatsachenfeststellungen bzw die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (3 Ob 103/01w; SZ 74/41; 2 Ob 258/99a; 4 Ob 529/95).
Soweit die Beklagten rügen, dass über dem gesetzlichen Zinssatz liegende Zinsen "nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 1333 ABGB zugesprochen werden" könnten, sind sie darauf zu verweisen, dass der geschädigte Kläger den durch § 1333 ABGB nicht begrenzten Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen kann, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat (SZ 71/56). Die Vermutung, dass die Beklagten die zum Teil zu Recht bestehende Honorarforderung des Klägers zumindest leicht fahrlässig nicht beglichen haben (§ 1298 ABGB), haben sie nicht entkräftet, zumal sie in Kenntnis der von ihm erbrachten Leistungen und selbstredend auch in Kenntnis der getroffenen Honorarvereinbarung waren. Den in seinem Vermögen eingetretenen positiven Schaden (Zahlung von Kreditzinsen) hat der Kläger nachgewiesen. Inwieweit die Auslegung der Pauschalhonorarvereinbarung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht in Einklang zu bringen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der Verwertung der Dachbodenwohnung durch das mit den Beklagten vereinbarte Pauschalhonorar abgegolten werden sollten (S 13 des Berufungsurteils), und es hat auch ausführliche Feststellungen über den Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen getroffen (S 9 bis 12 des Urteils des Gerichts zweiter Instanz); lediglich der genaue Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen war nicht feststellbar (S 15 des Berufungsurteils). Verträge eines Rechtsanwalts mit seinem Klienten unterliegen in aller Regel den Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag (4 Ob 129/97t uva); wurde bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars infolge Widerrufs der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet bzw konnte sie nicht geleistet werden, steht dem Machthaber ein angemessener Teil des vereinbarten Honorars zu (§ 1020 ABGB; RZ 1969, 69; SZ 18/59). Bei der Schätzung des Umfangs der erbrachten Leistung iSd § 273 ZPO ist dem Berufungsgericht kein erkennbarer Fehler unterlaufen; ein solcher wäre nur dann aufzugreifen, wenn er gravierend wäre und an die Grenzen des Missbrauchs ginge (1 Ob 51/01h). Ob ein bestimmtes Vorbringen ausreichend ist, um Feststellungen darauf gründen zu können, ist stets im Einzelfall zu beurteilen (3 Ob 210/03h; 1 Ob 195/00h; 10 Ob 63/00p uva). Auch insoweit ist eine Fehlbeurteilung des Gerichts zweiter Instanz nicht zu erkennen.Soweit die Beklagten rügen, dass über dem gesetzlichen Zinssatz liegende Zinsen "nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 1333, ABGB zugesprochen werden" könnten, sind sie darauf zu verweisen, dass der geschädigte Kläger den durch Paragraph 1333, ABGB nicht begrenzten Verzugsschaden als Folgewirkung des Primärschadens schon dann geltend machen kann, wenn der Ersatzpflichtige infolge leichter Fahrlässigkeit des Schädigers für den positiven Schaden einzustehen hat (SZ 71/56). Die Vermutung, dass die Beklagten die zum Teil zu Recht bestehende Honorarforderung des Klägers zumindest leicht fahrlässig nicht beglichen haben (Paragraph 1298, ABGB), haben sie nicht entkräftet, zumal sie in Kenntnis der von ihm erbrachten Leistungen und selbstredend auch in Kenntnis der getroffenen Honorarvereinbarung waren. Den in seinem Vermögen eingetretenen positiven Schaden (Zahlung von Kreditzinsen) hat der Kläger nachgewiesen. Inwieweit die Auslegung der Pauschalhonorarvereinbarung mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht in Einklang zu bringen wäre, ist nicht nachvollziehbar. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der Verwertung der Dachbodenwohnung durch das mit den Beklagten vereinbarte Pauschalhonorar abgegolten werden sollten (S 13 des Berufungsurteils), und es hat auch ausführliche Feststellungen über den Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen getroffen (S 9 bis 12 des Urteils des Gerichts zweiter Instanz); lediglich der genaue Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen war nicht feststellbar (S 15 des Berufungsurteils). Verträge eines Rechtsanwalts mit seinem Klienten unterliegen in aller Regel den Bestimmungen des ABGB über den Bevollmächtigungsvertrag (4 Ob 129/97t uva); wurde bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars infolge Widerrufs der Vollmacht nicht die ganze bedungene Arbeit geleistet bzw konnte sie nicht geleistet werden, steht dem Machthaber ein angemessener Teil des vereinbarten Honorars zu (Paragraph 1020, ABGB; RZ 1969, 69; SZ 18/59). Bei der Schätzung des Umfangs der erbrachten Leistung iSd Paragraph 273, ZPO ist dem Berufungsgericht kein erkennbarer Fehler unterlaufen; ein solcher wäre nur dann aufzugreifen, wenn er gravierend wäre und an die Grenzen des Missbrauchs ginge (1 Ob 51/01h). Ob ein bestimmtes Vorbringen ausreichend ist, um Feststellungen darauf gründen zu können, ist stets im Einzelfall zu beurteilen (3 Ob 210/03h; 1 Ob 195/00h; 10 Ob 63/00p uva). Auch insoweit ist eine Fehlbeurteilung des Gerichts zweiter Instanz nicht zu erkennen.
Zur mangelnden Einvernahme eines Zeugen hat das Berufungsgericht klargelegt, dass keine Veranlassung zu dieser Vernehmung bestanden habe, weil einerseits die Umstände, zu deren Beweis der Zeuge geführt worden sei, unstrittig gewesen seien, und andererseits der Zeuge zu rechtlichen Qualifikationen hätte aussagen sollen, was aber nicht Gegenstand einer Zeugenaussage sei (S 25 des Berufungsurteils). Dies stellt weder eine vorgreifende Beweiswürdigung dar, noch ist darin ein Verfahrensmangel gelegen, dessen Vorliegen im Übrigen vom Berufungsgericht bereits verneint wurde und der daher im Revisionsverfahren nicht neuerlich aufgegriffen werden kann, weil die für die Unterlassung der Einvernahme angegebenen Gründe keineswegs rechtlich unhaltbar oder durch die Aktenlage nicht gedeckt wären (5 Ob 136/02i; SZ 71/56; 8 Ob 4/97i uva).
Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gegenforderung der Beklagten ist keine erhebliche Rechtsfrage erkennbar, die das Revisionsgericht zu prüfen hätte. Die Beklagten legten keinen Wert mehr auf die - weitere - Erbringung der Leistung durch den Kläger, die ursprünglich vereinbart war und der Pauschalhonorarvereinbarung zugrundelag. Am 23. 11. 1990 erklärten sie, die Beendigung jeglicher geschäftlichen Beziehung mit dem Kläger zu wünschen (S 3 des Berufungsurteils). Dann hat aber der Kläger - wie schon zuvor ausgeführt - Anspruch auf den seinen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars, der ihm schließlich auch von der Berufungsinstanz zuerkannt wurde. Im Gegensatz dazu können die Beklagten aus der Nichterbringung der vollständigen Leistung des Klägers weder einen Zinsenschaden noch eine sonstige Schadenersatzforderung ableiten, haben sie doch selbst die Erbringung der Leistung des Klägers ohne dessen Verschulden klar und deutlich abgelehnt.
Inwieweit die Käuferin der Wohnung letzten Endes die grundsätzlich von den Beklagten zu tragenden Kosten (Honorar des Klägers) übernehmen sollte, ist kein Verfahrensgegenstand. In diesem Rechtsstreit ist nur die Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger aufgrund der zwischen diesen Parteien getroffenen Pauschalhonorarvereinbarung zu prüfen.
Soweit die Beklagten ins Treffen führen, der Kläger habe ihnen durch seine Beratung nicht den erforderlichen Wissensstand vermittelt, entfernen sie sich unzulässiger Weise von den vom Gericht zweiter Instanz getroffenen Feststellungen.
Die Beklagten zeigen insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.Die Beklagten zeigen insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf; die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, ZPO nicht gebunden.
Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat er die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision in seiner Revisionsbeantwortung nicht hingewiesen. Deshalb hat er die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).