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Entscheidung 3 Ob 54/99h×

Entscheidung 3 Ob 54/99h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob54/99h

Entscheidungsdatum

28.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****bank reg. GenmbH, *****, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Tutsch-Flatz-Dejaco in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Klaudia S*****, wegen S 100.000, infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei A*****BANK GmbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 26. November 1998, GZ 2 R 408/98k-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 21. Oktober 1998, GZ 6 E 6233/97w-42, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Im Grundbuch ist bei den mittlerweile versteigerten Liegenschaftsanteilen in CLNR 11a ein Pfandrecht für die A*****BANK AG samt Nebengebührensicherstellung eingetragen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. 3. 1998 wurde der "A*****BANK GmbH vorm. A*****BANK AG vor. A*****BANK GmbH" die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaftsanteile bewilligt. Die betreibende Partei trat damit dem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bei. Zur Meistbotsverteilungstagsatzung meldete die "A*****BANK GmbH vormals A*****BANK AG" eine Forderung von S 1,387.308,--an.

Im Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes (ON 42) gab das Erstgericht dem Widerspruch des führenden betreibenden Gläubigers Folge und wies der A*****BANK GmbH "als Rechtsnachfolgerin der A*****BANK AG" im Range CLNR 11a S 1,200.000,-- durch Barzahlung zu, dagegen nichts im Range der gleichrangigen Nebengebührensicherstellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß ON 45 gab das Rekursgericht dem dagegen gerichteten Rekurs der A*****BANK GmbH nicht Folge und sprach über Antrag nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung doch zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Über das von der A*****BANK GmbH gegen diesen Beschluß eingebrachte Rechtsmittel kann vorerst nicht entschieden werden.

Wie sich aus dem Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ergibt, ist dort derzeit eine A*****BANK GmbH nicht eingetragen, diese Firma wurde bereits am 2. 10. 1998, somit vor der Einbringung der Forderungsanmeldung, infolge Verschmelzung gelöscht. Es steht aber nicht fest, ob die aufnehmende Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der A*****BANK GmbH im Hinblick auf die angemeldete Forderung ist. Es bestehen hier umso mehr Zweifel, als unter FN 47533b beim Handelsgericht Wien nunmehr eine AG anderen Namens eingetragen ist und bei der Ersteintragung derselben als A*****BANK AG dieselbe HRB-Zahl aufscheint, die auf dem vorgelegte Kreditvertrag angeführt ist, und sich zudem aus dem Firmenbuch auch Spaltungen der AG ergeben.

Zur Klärung der richtigen Bezeichnung der Rechtsmittelwerberin, der Vertretungsmacht des Einschreiters und einer allfälligen Rechtsnachfolge im Hinblick auf die angemeldete Forderung ist somit der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, das einen Verbesserungsversuch zu unternehmen haben wird, ehe es den Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorlegt.

Anmerkung

E54067 03A00549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00054.99H.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19990428_OGH0002_0030OB00054_99H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002195 Rechtssatz 13.01.1971Zivilrecht
Das Meistbotsverteilungsverfahren ist ein nicht den Grundsätzen des Kostenersatzes im Exekutionsverfahren folgendes Liquidationsverfahren (Jud 201).
RS0003060 Rechtssatz 15.09.1982Zivilrecht
Durch eine vertragliche Nebengebührensicherstellung werden weitere, im § 216 Abs 2 EO nicht angeführte Arten von Nebengebühren den in dieser Bestimmung angeführten Nebengebühren exekutionsrechtlich gleichgestellt; im Unterschied zu § 216 EO, welche Bestimmu …
RS0003065 Rechtssatz 15.09.1982Zivilrecht
Die Nebengebührensicherstellung ist keine selbständige Höchstbetragshypothek. Für die durch eine Nebengebührensicherstellung gesicherten Nebengebühren gilt daher ebenso wie für die im § 216 Abs 2 EO angeführten Nebengebühren im Verteilungsverfahren der Grun …
RS0003070 Rechtssatz 30.10.1985Zivilrecht
Für die Zuweisung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek folgende Grundsätze: 1.) Eine Zuweisung durch sofortige Ausfolgung aus dem Meistbot erfolgt nur, wenn spätestens bei der Verteilungstagsatzung der Bestand der gesicherten Forderung in einer bestimmten …
RS0003157 Rechtssatz 10.07.1929Zivilrecht
Ist ein Pfandrecht für einen Höchstbetrag eingetragen, so ist bei der Meistbotsverteilung gemäß § 224 EO vorzugehen, soweit nicht gemäß § 210 EO dargetan ist, daß das Pfandrecht wirksam geworden ist.
RS0003188 Rechtssatz 23.02.1983Zivilrecht
Für den - infolge unterbliebener oder nicht gehöriger Anmeldung oder Anmeldung geringerer Ansprüche - nicht ausgenützten Teil einer Nebengebührensicherstellung kann eine Zuweisung im Sinne des § 224 Abs 2 EO nicht vorgenommen werden. Damit ist aber nicht ge …
RS0003226 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Die Unterlassung der Anmeldung oder Bescheinigung einer durch Kredit- oder Kautionshypothek sichergestellten Forderung bewirkt keinen Rechtsverlust.
RS0003284 Rechtssatz 15.09.1982Zivilrecht
Das Wesen der Nebengebührensicherstellung besteht darin, Nebengebühren gewöhnlicher Hypothekarforderungen, welche im Verteilungsverfahren nicht gemäß § 216 Abs 2 EO im gleichen Rang wie die Hauptforderung berücksichtigt werden können, diesen Rang zu verscha …
RS0003584 Rechtssatz 15.09.1982Zivilrecht
Exekutionsrechtlich ist die Nebengebührensicherstellung einer zulässige Erweiterung der gesetzlichen Pfandhaftung der Liegenschaft nach § 216 Abs 2 EO und damit im Ergebnis eine in der Spruchpraxis geschaffene Erweiterung bzw Ergänzung der allgemeinen Verte …
RS0003725 Rechtssatz 16.12.1975Zivilrecht
Erweist sich das Begehren auf Barzahlung als nicht gerechtfertigt (zB wegen nicht gehöriger Anmeldung), so ist jedenfalls nach § 224 Abs 2 EO vorzugehen, solange nicht feststeht, daß das Rechtsverhältnis, das der Höchstbetragshypothek zugrunde liegt, erlosc …
RS0060490 Rechtssatz 29.04.1975Zivilrecht
Die Aufzählung der in § 14 Abs 2 GBG angeführten Fälle ist eine taxative. Für Unterhaltsforderungen kann daher eine Höchstbetragshypothek im Grundbuch nicht einverleibt werden.
RS0060520 Rechtssatz 26.08.1971Zivilrecht
Eine Höchstbetragshypothek kann nur zur Sicherung einer Geldforderung bestellt werden. Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach § 14 Abs 2 GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. Voraussetzung der Einver …
RS0102778 Rechtssatz 10.07.1996Zivilrecht
Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung e …
RS0107415 Rechtssatz 29.01.1997Zivilrecht
Bei einem durch den Widerspruch einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit, sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier § 52 ZPO in Verbindung mit § 78 EO …
RS0112701 Rechtssatz 20.10.1999Zivilrecht
Die Nebengebührensicherstellung ist eine selbständige Höchstbetragshypothek im Sinn des § 14 Abs 2 GBG. Damit kann aber auch aus der nicht gesondert sichergestellte Nebengebühren betreffenden Bestimmung des § 216 Abs 2 letzter Satz EO kein zwingendes Argume …