Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****bank reg. GenmbH, *****, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Tutsch-Flatz-Dejaco in Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Klaudia S*****, wegen S 100.000, infolge Revisionsrekurses der beigetretenen betreibenden Partei A*****BANK GmbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 26. November 1998, GZ 2 R 408/98k-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 21. Oktober 1998, GZ 6 E 6233/97w-42, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Im Grundbuch ist bei den mittlerweile versteigerten Liegenschaftsanteilen in CLNR 11a ein Pfandrecht für die A*****BANK AG samt Nebengebührensicherstellung eingetragen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 11. 3. 1998 wurde der "A*****BANK GmbH vorm. A*****BANK AG vor. A*****BANK GmbH" die Zwangsversteigerung dieser Liegenschaftsanteile bewilligt. Die betreibende Partei trat damit dem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bei. Zur Meistbotsverteilungstagsatzung meldete die "A*****BANK GmbH vormals A*****BANK AG" eine Forderung von S 1,387.308,--an.
Im Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes (ON 42) gab das Erstgericht dem Widerspruch des führenden betreibenden Gläubigers Folge und wies der A*****BANK GmbH "als Rechtsnachfolgerin der A*****BANK AG" im Range CLNR 11a S 1,200.000,-- durch Barzahlung zu, dagegen nichts im Range der gleichrangigen Nebengebührensicherstellung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß ON 45 gab das Rekursgericht dem dagegen gerichteten Rekurs der A*****BANK GmbH nicht Folge und sprach über Antrag nach § 78 EO, § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung doch zulässig sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß ON 45 gab das Rekursgericht dem dagegen gerichteten Rekurs der A*****BANK GmbH nicht Folge und sprach über Antrag nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung doch zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Über das von der A*****BANK GmbH gegen diesen Beschluß eingebrachte Rechtsmittel kann vorerst nicht entschieden werden.
Wie sich aus dem Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ergibt, ist dort derzeit eine A*****BANK GmbH nicht eingetragen, diese Firma wurde bereits am 2. 10. 1998, somit vor der Einbringung der Forderungsanmeldung, infolge Verschmelzung gelöscht. Es steht aber nicht fest, ob die aufnehmende Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der A*****BANK GmbH im Hinblick auf die angemeldete Forderung ist. Es bestehen hier umso mehr Zweifel, als unter FN 47533b beim Handelsgericht Wien nunmehr eine AG anderen Namens eingetragen ist und bei der Ersteintragung derselben als A*****BANK AG dieselbe HRB-Zahl aufscheint, die auf dem vorgelegte Kreditvertrag angeführt ist, und sich zudem aus dem Firmenbuch auch Spaltungen der AG ergeben.
Zur Klärung der richtigen Bezeichnung der Rechtsmittelwerberin, der Vertretungsmacht des Einschreiters und einer allfälligen Rechtsnachfolge im Hinblick auf die angemeldete Forderung ist somit der Akt dem Erstgericht zurückzustellen, das einen Verbesserungsversuch zu unternehmen haben wird, ehe es den Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof vorlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00054.99H.0428.000
Dokumentnummer
JJT_19990428_OGH0002_0030OB00054_99H0000_000