Die außerordentliche Revision der Beklagten ist wegen der korrekturbedürftigen Auslegung der beanstandeten Werbeaussage durch das Berufungsgericht zulässig und auch teilweise berechtigt.
Sowohl nach der Rechtslage vor als nach der UWG-Novelle 2007 ist beim Irreführungstatbestand zu prüfen,
a) wie ein durchschnittlich informierter verständiger Interessent für das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit anwendet, die strittige Ankündigung versteht,
b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und ob
c) eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (stRsp, RIS-Justiz RS0123292).
Der Bedeutungsinhalt von Äußerungen richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt (zuletzt etwa 4 Ob 224/08g mwN); gelegentlich wird in diesem Zusammenhang auch vom Verständnis eines „unbefangenen Durchschnittslesers gesprochen“ (RIS-Justiz RS0031883). Ist der Sinngehalt der beanstandeten Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten „Unklarheitenregel“ nicht mehr in Betracht kommen (stRsp, RIS-Justiz RS0085169). Überdies hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung es ausschließt, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierung zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (6 Ob 46/08w mwN; RIS-Justiz RS0121107 [T4]).
Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu folgender Beurteilung der hier beanstandeten Werbeaussage: „1,7 Millionen Leser vertrauen jede Woche Ö*****“ bedeutet nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, dass jede Woche 1,7 Millionen die beworbene Zeitung lesen. Die von den Vorinstanzen bevorzugte Auslegung, wonach damit die über mehrere Wochen gesehen durchschnittliche Leserzahl pro Ausgabe (pro Tag, weil Tageszeitung) angesprochen wird, liegt nach Ansicht des erkennenden Senats so fern, dass sie für die Beurteilung der beanstandeten Aussage nicht heranzuziehen ist. Das von der Klägerin angestrebte generelle Verbot der jedenfalls im Kern wahren Werbeaussage - der weiteste Leserkreis betrug unstrittig rund 1,7 Millionen - erweist sich daher als unberechtigt. Auf den zur Begründung des Unterlassungsbegehrens ursprünglich auch geltend gemachten Verstoß gegen die beide Parteien bindenden Veröffentlichungsregeln des Vereins Media-Analyse, was eine unlautere Geschäftspraktik nach § 1 UWG bilden solle, kommt die Klägerin in dritter Instanz nicht mehr zurück. Das Unterlassungshauptbegehren ist daher abzuweisen.Die Anwendung dieser Grundsätze führt zu folgender Beurteilung der hier beanstandeten Werbeaussage: „1,7 Millionen Leser vertrauen jede Woche Ö*****“ bedeutet nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten, dass jede Woche 1,7 Millionen die beworbene Zeitung lesen. Die von den Vorinstanzen bevorzugte Auslegung, wonach damit die über mehrere Wochen gesehen durchschnittliche Leserzahl pro Ausgabe (pro Tag, weil Tageszeitung) angesprochen wird, liegt nach Ansicht des erkennenden Senats so fern, dass sie für die Beurteilung der beanstandeten Aussage nicht heranzuziehen ist. Das von der Klägerin angestrebte generelle Verbot der jedenfalls im Kern wahren Werbeaussage - der weiteste Leserkreis betrug unstrittig rund 1,7 Millionen - erweist sich daher als unberechtigt. Auf den zur Begründung des Unterlassungsbegehrens ursprünglich auch geltend gemachten Verstoß gegen die beide Parteien bindenden Veröffentlichungsregeln des Vereins Media-Analyse, was eine unlautere Geschäftspraktik nach Paragraph eins, UWG bilden solle, kommt die Klägerin in dritter Instanz nicht mehr zurück. Das Unterlassungshauptbegehren ist daher abzuweisen.
Zutreffend verweist die Klägerin zur Begründung ihres Eventualbegehrens aber darauf, dass die Werbung mit Reichweitenangaben ähnlich streng zu beurteilen ist wie vergleichende Werbung. Da die Aussagekraft von Reichweitenangaben ganz entscheidend davon abhängt, wie, von wem und wann sie errechnet wurden, muss der Werbende die von ihm angegebene Reichweite definieren, er muss die Quelle und den Erhebungszeitraum angeben (4 Ob 56/00i = MR 2000, 184 - weitester Leserkreis uva; RIS-Justiz RS0113320). Die vorliegend zu beurteilende Eigenwerbung verweist nicht einmal auf den angesprochenen weitesten Leserkreis (WLK), lässt also für die angesprochenen Inseratenkunden in keiner Weise erkennen, auf welchen der mehreren gebräuchlichen Reichweitenwerte und auf welche konkrete Untersuchung sich die Werbebehauptung stützt. Schon das Berufungsgericht verwies zutreffend darauf, dass sich die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Erforderlichkeit der Quellenangabe der Reichweitenwerbung nicht nur auf Reichweitenvergleiche, sondern auf Reichweitenangaben generell bezieht.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die von beiden Seiten als fehlend gerügten Feststellungen in Wahrheit entweder unstrittig sind oder sich aus den getroffenen Feststellungen ergeben. Dass die Zeitung der Beklagten nach der Media-Analyse einen weitesten Leserkreis (WLK) von annähernd 1,7 Millionen hatte, ist zwischen den Parteien nicht strittig. Dass der WLK-Wert zum Zeitpunkt der beanstandeten Eigenwerbung nicht mehr aktuell gewesen wäre und daher - wie vom Berufungsgericht ausgeführt - als nicht mehr aktuell zur Irreführung geeignet gewesen wäre, machte die Klägerin nicht als Grundlage ihres Unterlassungsbegehrens geltend.
Dass die beanstandete Eigenwerbung weder mit einer näheren Erläuterung verbunden war, was unter 1,7 Millionen Lesern zu verstehen ist, noch auf wessen und wie gestaltete Untersuchung sich eine solche Behauptung gründete, ergibt sich aus der erstgerichtlichen Feststellung in Form der bildlichen Wiedergabe der Titelseite mit der beanstandeten Werbung.
Das hilfsweise erhobene Unterlassungsbegehren erweist sich daher als gerechtfertigt.
Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht (stRsp, RIS-Justiz RS0079737). Bei den in einer Druckschrift begangenen Wettbewerbsverstößen ist die Urteilsveröffentlichung regelmäßig an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift vorzunehmen wie der Wettbewerbsverstoß (zuletzt 4 Ob 224/08g; RIS-Justiz RS0079607). Diesen Grundsätzen der Rechtsprechung trägt die von den Vorinstanzen angeordnete Urteilsveröffentlichung auf der Titelseite Rechnung. Der Oberste Gerichtshof lehnte schon bisher die von Beklagtenseite angestrebte „Harmonisierung“ der Urteilsveröffentlichungsvorschriften sowohl des UrhG als auch des UWG (§ 25 Abs 3) mit den Regeln des MedienG (§ 13 Abs 4) ausdrücklich ab (4 Ob 224/08g = MR 2009, 18 [Krüger]; 4 Ob 184/09a vgl auch Korn in MR 2009, 65). Dies im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungssachverhalte und die daraus resultierenden unterschiedlichen Wertungen der jeweiligen Gesetzesbestimmungen (4 Ob 184/09a). (Auch) im vorliegenden Fall ist nicht die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts iSd § 13 Abs 4 MedienG als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, sondern das Interesse der beteiligten Verkehrskreise daran, über die wahre Sachlage aufgeklärt zu werden und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenzuwirken (vgl RIS-Justiz RS0079820).Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht (stRsp, RIS-Justiz RS0079737). Bei den in einer Druckschrift begangenen Wettbewerbsverstößen ist die Urteilsveröffentlichung regelmäßig an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift vorzunehmen wie der Wettbewerbsverstoß (zuletzt 4 Ob 224/08g; RIS-Justiz RS0079607). Diesen Grundsätzen der Rechtsprechung trägt die von den Vorinstanzen angeordnete Urteilsveröffentlichung auf der Titelseite Rechnung. Der Oberste Gerichtshof lehnte schon bisher die von Beklagtenseite angestrebte „Harmonisierung“ der Urteilsveröffentlichungsvorschriften sowohl des UrhG als auch des UWG (Paragraph 25, Absatz 3,) mit den Regeln des MedienG (Paragraph 13, Absatz 4,) ausdrücklich ab (4 Ob 224/08g = MR 2009, 18 [Krüger]; 4 Ob 184/09a vergleiche auch Korn in MR 2009, 65). Dies im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungssachverhalte und die daraus resultierenden unterschiedlichen Wertungen der jeweiligen Gesetzesbestimmungen (4 Ob 184/09a). (Auch) im vorliegenden Fall ist nicht die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts iSd Paragraph 13, Absatz 4, MedienG als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, sondern das Interesse der beteiligten Verkehrskreise daran, über die wahre Sachlage aufgeklärt zu werden und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenzuwirken vergleiche RIS-Justiz RS0079820).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Mangels Anhaltspunkten für eine unterschiedliche Bewertung ist davon auszugehen, dass das Interesse der Klägerin an dem von ihr erreichten eingeschränkten Unterlassungsgebot dem der Beklagten an der erfolgreichen Abwehr des uneingeschränkten Unterlassungsgebots entspricht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Mangels Anhaltspunkten für eine unterschiedliche Bewertung ist davon auszugehen, dass das Interesse der Klägerin an dem von ihr erreichten eingeschränkten Unterlassungsgebot dem der Beklagten an der erfolgreichen Abwehr des uneingeschränkten Unterlassungsgebots entspricht.