Mit diesen Ausführungen zeigen die Antragsgegner keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nF auf:Mit diesen Ausführungen zeigen die Antragsgegner keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF auf:
4. Nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG hat der Vermieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes (ua) dann zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist. Gemäß § 8 Abs 3 MRG hat für wesentliche Beeinträchtigungen der Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, dieser Mieter den Mieter, der hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen.4. Nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG hat der Vermieter die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes (ua) dann zuzulassen, wenn und soweit ein solcher Eingriff in das Mietrecht zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Miethauses oder zur Behebung ernster Schäden des Hauses in seinem oder in einem anderen Mietgegenstand notwendig oder zweckmäßig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, MRG hat für wesentliche Beeinträchtigungen der Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, dieser Mieter den Mieter, der hiedurch in seinen Rechten beeinträchtigt wird, angemessen zu entschädigen.
5. Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Mietobjekts ist zwar nicht allein ausschlaggebend (5 Ob 42/02s; 1 Ob 228/00m), doch liegt ein ernster Schaden des Hauses jedenfalls dann vor, wenn dieser die ordentliche Benützung des Bestandobjekts unmöglich macht und Auswirkungen auf den Bauzustand des Gebäudes hat (5 Ob 42/02s), insbesondere wenn die Arbeiten gemeinsame Teile des Hauses betreffen, zu denen etwa auch die Böden einzelner Wohnungen gehören (5 Ob 2151/96a; 7 Ob 218/00k). Nach dem Löschen des Brandes war die Benützung der Wohnung der Antragsteller wegen der Rußbelastung unmöglich, ja sogar gesundheitsschädlich und es war (ua) die Erneuerung der Gainze sowie sämtlicher Unterböden und Bodenbeläge erforderlich; es lag demnach (auch) ein ernster Schäden des Hauses und damit ein Anwendungsfall des § 8 Abs 2 Z 1 MRG vor. Die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters besteht dann unabhängig von Fragen der Verursachung des Mangels oder eines Verschuldens des Mieters (5 Ob 2002/96i = MietSlg 48.215; 5 Ob 116/99s = WoBl 2000/47 = MietSlg 51.242; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, § 3 MRG Rz 5 und § 6 Rz 13). Soweit die Antragsgegner behaupten, die Antragsteller hätten ein unsicheres und nicht gewartetes Fernsehgerät betrieben und deshalb ihrer Pflicht zur Instandhaltung und Wartung des Bestandgegenstandes verletzt, fehlt dafür überdies eine Sachverhaltsgrundlage.5. Der Einfluss des Schadens auf die Brauchbarkeit des Mietobjekts ist zwar nicht allein ausschlaggebend (5 Ob 42/02s; 1 Ob 228/00m), doch liegt ein ernster Schaden des Hauses jedenfalls dann vor, wenn dieser die ordentliche Benützung des Bestandobjekts unmöglich macht und Auswirkungen auf den Bauzustand des Gebäudes hat (5 Ob 42/02s), insbesondere wenn die Arbeiten gemeinsame Teile des Hauses betreffen, zu denen etwa auch die Böden einzelner Wohnungen gehören (5 Ob 2151/96a; 7 Ob 218/00k). Nach dem Löschen des Brandes war die Benützung der Wohnung der Antragsteller wegen der Rußbelastung unmöglich, ja sogar gesundheitsschädlich und es war (ua) die Erneuerung der Gainze sowie sämtlicher Unterböden und Bodenbeläge erforderlich; es lag demnach (auch) ein ernster Schäden des Hauses und damit ein Anwendungsfall des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, MRG vor. Die gesetzliche Erhaltungspflicht des Vermieters besteht dann unabhängig von Fragen der Verursachung des Mangels oder eines Verschuldens des Mieters (5 Ob 2002/96i = MietSlg 48.215; 5 Ob 116/99s = WoBl 2000/47 = MietSlg 51.242; Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österr. Wohnrecht, Paragraph 3, MRG Rz 5 und Paragraph 6, Rz 13). Soweit die Antragsgegner behaupten, die Antragsteller hätten ein unsicheres und nicht gewartetes Fernsehgerät betrieben und deshalb ihrer Pflicht zur Instandhaltung und Wartung des Bestandgegenstandes verletzt, fehlt dafür überdies eine Sachverhaltsgrundlage.
6. Die in § 8 Abs 3 MRG geregelte Ersatzpflicht stellt allein darauf ab, ob sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste; mehr verlangt § 8 Abs 3 MRG nicht, weil diese Bestimmung die Frage, wem aus den Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten Vorteile erwachsen, nicht anspricht. Im § 8 Abs 3 MRG geht es primär um einen reinen Ausgleichsanspruch, der weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Handeln des Ersatzpflichtigen voraussetzt (RIS-Justiz RS0069533) und der auch dann zum Tragen kommt, wenn die Arbeiten letztlich im Interesse der antragstellenden Vermieter erfolgten (vgl 5 Ob 16/95). Die Ersatzpflicht trifft denjenigen, dem die Arbeiten zuzurechnen sind (5 Ob 251/02a). § 8 Abs 3 MRG nennt als ersatzpflichtig für wesentliche Beeinträchtigungen den Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, diesen Mieter (§ 8 Abs 3 MRG; 5 Ob 297/99h = immolex 2000, 325/195 = JBl 2001, 662). Die durchgeführten Arbeiten erfolgten über Auftrag der Vermieter und - ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 MRG - jedenfalls (auch) in Erfüllung ihrer gesetzliche Erhaltungspflicht; dass das Rekursgericht unter diesen Umständen die Ersatzpflicht der Antragsgegner bejahte, findet in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof somit Deckung. Gegen die Höhe des Entschädigungsbetrag wenden sich die Antragsgegner nicht.6. Die in Paragraph 8, Absatz 3, MRG geregelte Ersatzpflicht stellt allein darauf ab, ob sich der Mieter den nachteiligen Eingriff in sein Mietrecht gefallen lassen musste; mehr verlangt Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht, weil diese Bestimmung die Frage, wem aus den Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Änderungsarbeiten Vorteile erwachsen, nicht anspricht. Im Paragraph 8, Absatz 3, MRG geht es primär um einen reinen Ausgleichsanspruch, der weder ein rechtswidriges noch ein schuldhaftes Handeln des Ersatzpflichtigen voraussetzt (RIS-Justiz RS0069533) und der auch dann zum Tragen kommt, wenn die Arbeiten letztlich im Interesse der antragstellenden Vermieter erfolgten vergleiche 5 Ob 16/95). Die Ersatzpflicht trifft denjenigen, dem die Arbeiten zuzurechnen sind (5 Ob 251/02a). Paragraph 8, Absatz 3, MRG nennt als ersatzpflichtig für wesentliche Beeinträchtigungen den Vermieter, sofern aber die Arbeiten ein Mieter durchführt, diesen Mieter (Paragraph 8, Absatz 3, MRG; 5 Ob 297/99h = immolex 2000, 325/195 = JBl 2001, 662). Die durchgeführten Arbeiten erfolgten über Auftrag der Vermieter und - ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 7, MRG - jedenfalls (auch) in Erfüllung ihrer gesetzliche Erhaltungspflicht; dass das Rekursgericht unter diesen Umständen die Ersatzpflicht der Antragsgegner bejahte, findet in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof somit Deckung. Gegen die Höhe des Entschädigungsbetrag wenden sich die Antragsgegner nicht.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG nF ist der Revisionsrekurs der Antragsgegner zurückzuweisen.Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nF ist der Revisionsrekurs der Antragsgegner zurückzuweisen.