Begründung:
Der Antragsteller, die Antragsgegner und die „mitbeteiligte Partei" sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, mit dem Haus ***** Straße 39. Der Antragsteller ist Eigentümer von 130/653-Anteilen (B-LNR 1) verbunden mit Wohnungseigentum an W 1. Die „mitbeteiligte Partei" Carola S***** ist Eigentümerin von 93/653-Anteilen (B-LNR 6) und weiteren 66/653-Anteilen (B-LNR 7) verbunden mit Wohnungseigentum an W 6 und 7. Der Erstantragsgegner ist Eigentümer von 79/653-Anteilen zu B-LNR 3, weiteren 79/653-Anteilen zu B-LNR 5 sowie 206/1306-Anteilen zu B-LNR 10 verbunden mit Wohnungseigentum an W 3, 5 bzw 2 (insgesamt 261/653-Anteile). Die Zweitantragsgegnerin ist Eigentümerin von 103/653-Anteilen (B-LNR 4) verbunden mit Wohnungseigentum an W 4. Der Erstantragsgegner ist der Vater der Zweitantragsgegnerin.
Der Wohnung Top 1 des Antragstellers ist ein Gartenanteil zur alleinigen Benützung zugeordnet, auf welchem eine Weide steht, deren Wurzeln nach Ansicht der Antragsgegner zu Schäden am darunter verlaufenden Kanal geführt haben.
Am 11. 12. 2003 fand eine Eigentümerversammlung statt, an welcher die Frau des Antragstellers als dessen Vertreterin, Erst- und Zweitantragsgegner sowie Carola S***** teilnahmen. Bei dieser Eigentümerversammlung wurden mit den Stimmen von Erst- und Zweitantragsgegner (zusammen 364/653-Anteile) gegen die Stimmen der übrigen Miteigentümer gemäß Punkt 14) und 15) des Protokolls beschlossen,
„14) ... dass die Weide entfernt, die vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen durchgeführt und die Kosten von Herrn W*****, der die Weide gepflanzt hat, getragen werden.
....
15) ... die WE-Gemeinschaft ... möge durch einen zu bestellenden Anwalt Klage gegen Herrn Rudolf W***** auf Ersatz aller Kosten erheben, die mit dem Schaden am Abwasserkanal und der Verhinderung künftiger Schäden im Zusammenhang stehen, somit insbesondere
- Sanierung des Abwasserkanals (Euro 11.253,60 Basis 2000)
- Entfernung der Weide
- Vorgeschriebene Ersatzpflanzungen
....".
Das Protokoll über die Eigentümerversammlung wurde im Haus angeschlagen und den Miteigentümern zugestellt; Beginn des Laufs der Anfechtungsfristen war der 22. 12. 2003.
Der Antragsteller begehrte mit seinem beim Erstgericht am 4. 2. 2004 eingelangten Antrag, „den betreffend die Liegenschaft EZ ***** durch die Miteigentümer DI Dr. Winfried B***** und Melanie B***** am 11. 12. 2003 gefassten Beschluss, dass die im Garten dieser Liegenschaft stockende Weide entfernt werden müsse und der Miteigentümer Rudolf W*****, auf diese Entfernung und auf Ersatz aller mit dieser Entfernung, sowie mit Ersatzpflanzungen und mit einer Sanierung des Abwasserkanals verbundenen Kosten geklagt werden müsse, aufzuheben und den Antragsgegnern die Unterlassung solcher Maßnahmen und die Rücknahme bereits getroffenen solcher Maßnahmen aufzutragen". Er brachte dazu vor, die genannte Weide sei bereits gestanden, als er das Wohnungseigentum an Top 1 erworben habe. Alte Bäume gehörten zum schützenswerten Bestand einer Wohnungseigentumsanlage, weshalb daraus resultierende Nachteile zu tolerieren seien. Die Antragsgegner hätten deshalb nicht unter missbräuchlicher Ausnützung ihrer Mehrheit den Beschluss auf Entfernung des Baumes fassen dürfen, bevor geklärt sei, ob dieser für die Schäden ursächlich sei und welche anderen Maßnahmen der Schadensabwehr, wie etwa eine „Ummantelung" des Abwasserkanals in Frage kämen. Jedenfalls müssten alle mit solchen Maßnahmen verbundenen Kosten von allen Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile getragen und dürften nicht ihm allein auferlegt werden.
Die Antragsgegner beantragten Zurück- bzw Abweisung des Antrags. Der Antragsteller habe die Weide - trotz Warnungen des damaligen Hausverwalters vor Schäden an Kanal und Haus - selbst pflanzen lassen. Die Weide habe dann auch tatsächlich zu starken Schäden am Hauskanal sowie an der Heizungs- und Warmwasserleitung geführt, weshalb sie zu entfernen sei. Eine Ummantelung des Kanals sei teurer und komplizierter. Der Antragsteller habe die Monatsfrist nach § 24 Abs 6 WEG versäumt. Ein Mehrheitsbeschluss sei keine „Maßnahme" iSd § 30 Abs 2 WEG und ein nach dieser Bestimmung erforderlicher unverhätnismäßiger Nachteil des Antragstellers liege ebenfalls nicht vor; dessen Antrag sei daher insgesamt unberechtigt.Die Antragsgegner beantragten Zurück- bzw Abweisung des Antrags. Der Antragsteller habe die Weide - trotz Warnungen des damaligen Hausverwalters vor Schäden an Kanal und Haus - selbst pflanzen lassen. Die Weide habe dann auch tatsächlich zu starken Schäden am Hauskanal sowie an der Heizungs- und Warmwasserleitung geführt, weshalb sie zu entfernen sei. Eine Ummantelung des Kanals sei teurer und komplizierter. Der Antragsteller habe die Monatsfrist nach Paragraph 24, Absatz 6, WEG versäumt. Ein Mehrheitsbeschluss sei keine „Maßnahme" iSd Paragraph 30, Absatz 2, WEG und ein nach dieser Bestimmung erforderlicher unverhätnismäßiger Nachteil des Antragstellers liege ebenfalls nicht vor; dessen Antrag sei daher insgesamt unberechtigt.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, es sei mit den bekämpften Beschlüssen über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entschieden worden. Der Antragsteller habe die für die Anfechtung solcher Beschlüsse bestimmte Monatsfrist des § 24 Abs 6 WEG versäumt. Das Antragsrecht nach § 30 Abs 2 WEG gelte nur für eine Maßnahme, nicht aber für einen Beschluss des Mehrheitseigentümers.Das Erstgericht wies den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, es sei mit den bekämpften Beschlüssen über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entschieden worden. Der Antragsteller habe die für die Anfechtung solcher Beschlüsse bestimmte Monatsfrist des Paragraph 24, Absatz 6, WEG versäumt. Das Antragsrecht nach Paragraph 30, Absatz 2, WEG gelte nur für eine Maßnahme, nicht aber für einen Beschluss des Mehrheitseigentümers.
Das Rekursgericht behob diesen Sachbeschluss über Rekurs des Antragstellers, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts folge aus der Verwendung des Begriffs „Maßnahme" in § 30 Abs 2 WEG nicht, dass ausschließlich eigenmächtiges Vorgehen des dominierenden Mehrheitseigentümers Antragsgegenstand sein könne; auch ein korrekt zustandegekommener Mehrheitsbeschluss könne Gegenstand einer Antragstellung nach § 30 Abs 2 WEG sein. Mit dieser Bestimmung könne ein Minderheitseigentümer allerdings nicht jede Interessenkollision aufgreifen, sondern nur einen unverhältnismäßigen Nachteil geltend machen; ein solcher könne hier vorliegen, wenn der Antragsteller die - wegen nicht vorweg vorhersehbarer Nachteile für den Hauskanal - grundsätzlich vorteilhafte Baumpflanzung vorgenommen habe und nun entgegen der Grundregel des § 32 WEG alle Sanierungskosten tragen solle. Da der Antragsteller jedenfalls die 3-monatige Frist des § 30 Abs 2 WEG eingehalten habe, müsse sich das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Antrag auseinandersetzen.Das Rekursgericht behob diesen Sachbeschluss über Rekurs des Antragstellers, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts folge aus der Verwendung des Begriffs „Maßnahme" in Paragraph 30, Absatz 2, WEG nicht, dass ausschließlich eigenmächtiges Vorgehen des dominierenden Mehrheitseigentümers Antragsgegenstand sein könne; auch ein korrekt zustandegekommener Mehrheitsbeschluss könne Gegenstand einer Antragstellung nach Paragraph 30, Absatz 2, WEG sein. Mit dieser Bestimmung könne ein Minderheitseigentümer allerdings nicht jede Interessenkollision aufgreifen, sondern nur einen unverhältnismäßigen Nachteil geltend machen; ein solcher könne hier vorliegen, wenn der Antragsteller die - wegen nicht vorweg vorhersehbarer Nachteile für den Hauskanal - grundsätzlich vorteilhafte Baumpflanzung vorgenommen habe und nun entgegen der Grundregel des Paragraph 32, WEG alle Sanierungskosten tragen solle. Da der Antragsteller jedenfalls die 3-monatige Frist des Paragraph 30, Absatz 2, WEG eingehalten habe, müsse sich das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Antrag auseinandersetzen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil weder zum „unverhältnismäßigen Nachteil" noch zur Frage, ob auch ein in der Eigentümerversammlung formell korrekt zustandegekommender Beschluss der dominierenden Mehrheit von § 30 Abs 2 WEG erfasst werde.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil weder zum „unverhältnismäßigen Nachteil" noch zur Frage, ob auch ein in der Eigentümerversammlung formell korrekt zustandegekommender Beschluss der dominierenden Mehrheit von Paragraph 30, Absatz 2, WEG erfasst werde.
Mit dem gegen diesen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der Antragsgegner streben diese primär die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses an und stellen hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag.