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Entscheidung 5 Ob 5/08h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob5/08h

Entscheidungsdatum

05.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin A***** Immobilientreuhand Gesellschaft mbH, *****, wegen Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch, über Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Oktober 2007, AZ 47 R 538/07a, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung des Antrags der Antragstellerin auf Ersichtlichmachung ihrer Bestellung zur Verwalterin der Liegenschaft EZ ***** GB ***** und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Der dagegen erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist nicht anwaltlich gefertigt.

Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rechtsmittel kann auch in Grundbuchssachen behoben werden ohne wegen des Zwischenerledigungsverbots des Paragraph 95, Absatz eins, GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen (RIS-Justiz RS0111175, RS0111176, insb 5 Ob 285/05f, 5 Ob 277/98s = SZ 71/185).

Da im Revisionsrekursverfahren Vertretungspflicht durch einen Anwalt oder Notar besteht (Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG) ist daher ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (5 Ob 71/06m, 5 Ob 202/03x; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht Paragraph 122, Rz 58), und der Akt danach erneut dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Anmerkung

E86647 5Ob5.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00005.08H.0205.000

Dokumentnummer

JJT_20080205_OGH0002_0050OB00005_08H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002642 Rechtssatz 21.06.1963Zivilrecht
Im Verfahren zur Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung kann kein Auftrag zur Verbesserung eines Rekurses durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes erteilt werden, vielmehr ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
RS0013769 Rechtssatz 03.12.1980Zivilrecht
Nach herrschender Ansicht kann die Bestellung des Verwalters auch vertraglich durch alle einzelnen Miteigentümer, insbes. auch schon in der Gründungsphase der Wohnungseigentumsgemeinschaft, erfolgen. Dem Verwalter steht auch die Befugnis zu, in den Angelege …
RS0110501 Rechtssatz 07.07.1998Zivilrecht
Eintragungsgrundlage für die Ersichtlichmachung des Verwalters im Grundbuch ist der Bestellungsbeschluss. Es genügt nicht, dass sich der Verwalter bloß auf seine Bestellung, also zum Beispiel auf seine Bevollmächtigung seitens der Mehrheit, beruft. Im Grund …
RS0110532 Rechtssatz 07.07.1998Zivilrecht
Für die Ersichtlichmachung von Name und Anschrift des Verwalters ist die Vorlage eines den Bestellungsbeschluss beurkundenden Schriftstückes erforderlich, das - mangels besonderer Vorschriften - nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 27 und 52 GBG zu beur …
RS0110536 Rechtssatz 07.07.1998Zivilrecht
Die für den Grundbuchsantrag erforderliche Urkunde muss entnehmen lassen, dass im Rahmen einer Beschlussfassung durch die Miteigentümergemeinschaft die Mehrheit für die Verwalterbestellung stimmte, ohne dass aber darin alle Einzelheiten der für das Zustande …
RS0111175 Rechtssatz 10.11.1998Zivilrecht
Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs kann auch in Grundbuchssachen behoben werden und hat nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen.
RS0111176 Rechtssatz 10.11.1998Zivilrecht
Das Zwischenerledigungsverbot des § 95 Abs 1 GBG hat nur den Anwendungszweck, ungerechtfertigte Rangverschiebungen hintanzuhalten. Das Zwischenerledigungsverbot ist ein Garant für die Einhaltung des Rangprinzips, deshalb kommt ihm nicht die Bedeutung einer …
RS0123757 Rechtssatz 24.06.2008Zivilrecht
a) Das Grundbuchsgericht hat auf Grund der durch die WRN 2006 neu gefassten Bestimmung des § 19 WEG 2002 die Rechtmäßigkeit der Verwalterbestellung aus Anlass der beantragten Ersichtlichmachung nicht mehr zu prüfen, sondern nur die Grundbuchstauglichkeit de …