1.) Zur Revision der beklagten Partei:
Die Revision der Beklagten ist verspätet. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagtenvertreter am 6. 4. 2000 zugestellt. Die gemäß § 505 Abs 2 ZPO 4-wöchige Revisionsfrist endete daher am 4. 5. 2000. Die erst am 5. 5. 2000 zur Post gegebene Revision der Beklagten ist daher verspätet und wäre nach § 507 Abs 1 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.Die Revision der Beklagten ist verspätet. Das Berufungsurteil wurde dem Beklagtenvertreter am 6. 4. 2000 zugestellt. Die gemäß Paragraph 505, Absatz 2, ZPO 4-wöchige Revisionsfrist endete daher am 4. 5. 2000. Die erst am 5. 5. 2000 zur Post gegebene Revision der Beklagten ist daher verspätet und wäre nach Paragraph 507, Absatz eins, ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
Da die klagende Partei in ihrer betreffenden Revisionsbeantwortung auf die Verspätung des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, kann ihre Rechtsmittelgegenschrift - abgesehen davon, dass es nicht notwendig war, zwei gesonderte Schriftsätze zu verfassen - nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung geeignet angesehen werden; ihr Antrag auf Kostenersatz war demgemäß abzuweisen.
2.) Zur Revision der Nebenintervenientin:
Die Revision der Nebenintervenientin ist zwar rechtzeitig, entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die Revision der Nebenintervenientin ist zwar rechtzeitig, entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Nach stRsp des Obersten Gerichtshofes beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RdW 1995, 13; SZ 68/179; RIS-Justiz RS0034951; zuletzt etwa 7 Ob 242/99k; Dittrich/Tades ABGB35 § 1489/80, 81 jeweils mwH). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; ecolex 1991, 454; ecolex 1994, 537; SZ 68/179; SZ 68/238; RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 1489; Mader in Schwimann ABGB2 VII Rz 9 und 11 zu § 1489). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 450 [451]; ecolex 1999/93 ua). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RdW 1995/13; 9 Ob 319/97w; RIS-Justiz RS0034603). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (JBl 1988, 321 mwN; RdW 1995, 13; 9 Ob 319/97w; 9 Ob 91/99v; RIS-Justiz RS0034603). Nach hM darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (9 Ob 91/99v; 7 Ob 242/99k ua). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 63/53 = ecolex 1990, 345 = JBl 1990, 653; 9 Ob 91/99v; 7 Ob 242/99k ua). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf dabei nicht überspannt werden (SZ 63/53; JBl 1991, 654 = AnwBl 1991, 123; RIS-Justiz RS0034327; zuletzt etwa 2 Ob 335/99z). Bereits in mehreren Fällen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Forderung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten bedeute (6 Ob 273/98k; 7 Ob 242/99k).Nach stRsp des Obersten Gerichtshofes beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insbesondere auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten, in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt (RdW 1995, 13; SZ 68/179; RIS-Justiz RS0034951; zuletzt etwa 7 Ob 242/99k; Dittrich/Tades ABGB35 Paragraph 1489 /, 80, 81, jeweils mwH). Der den Anspruch begründende Sachverhalt muss dem Geschädigten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch soweit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Ersatzanspruches erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten (JBl 1987, 450; JBl 1988, 321; ecolex 1991, 454; ecolex 1994, 537; SZ 68/179; SZ 68/238; RIS-Justiz RS0034366 und RS0034524; Schubert in Rummel ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 1489,; Mader in Schwimann ABGB2 römisch sieben Rz 9 und 11 zu Paragraph 1489,). Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände genügen hingegen nicht (JBl 1987, 450 [451]; ecolex 1999/93 ua). Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen (WBl 1987, 66; JBl 1991, 654; RdW 1995/13; 9 Ob 319/97w; RIS-Justiz RS0034603). Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen (JBl 1988, 321 mwN; RdW 1995, 13; 9 Ob 319/97w; 9 Ob 91/99v; RIS-Justiz RS0034603). Nach hM darf sich der Geschädigte allerdings nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhält. Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (9 Ob 91/99v; 7 Ob 242/99k ua). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen (SZ 63/53 = ecolex 1990, 345 = JBl 1990, 653; 9 Ob 91/99v; 7 Ob 242/99k ua). Die Erkundigungspflicht des Geschädigten darf dabei nicht überspannt werden (SZ 63/53; JBl 1991, 654 = AnwBl 1991, 123; RIS-Justiz RS0034327; zuletzt etwa 2 Ob 335/99z). Bereits in mehreren Fällen hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die Forderung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Voraussetzungen erfolgversprechender Anspruchsverfolgung eine Überspannung der Erkundigungspflicht des Geschädigten bedeute (6 Ob 273/98k; 7 Ob 242/99k).
Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage seiner Entscheidung zugrundegelegt. Ihre Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall, also die Beurteilung, ob der Geschädigte die für die erfolgreiche Anspruchsverfolgung erforderliche Kenntnis über den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verhalten des Schädigers ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung hätte bringen können, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RZ 1994/45; 9 Ob 319/97w; 9 Ob 91/99v). Eine krasse Fehlbeurteilung liegt aber hier nicht vor. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen könnte zwar der sehr lange Zeitraum von 15 Jahren zwischen dem Bemerken der beginnenden Absenkungen des Fußbodens durch den ursprünglichen Kläger und dessen Kenntnisnahme des Ursachenzusammenhanges anlässlich der von ihm initiierten Beweissicherung und der darauf hin erfolgten Klagserhebung erwecken. Der Vorwurf der Revisionswerberin, der ursprüngliche Kläger habe viel zu lange damit zugewartet, sachgerechte Erkundigungen zum Ursachenzusammenhang anzustellen (wozu er entgegen dem Ausspruch des Obersten Gerichtshofes in 5 Ob 562/93 = RdW 1995/13 verpflichtet gewesen wäre), erscheint im Lichte der erstgerichtlichen Feststellungen allerdings nicht gerechtfertigt. Ganz offenbar hat sich der Geschädigte, der die Schäden ja sofort reklamierte, als Laie nämlich von der Beklagten zunächst davon überzeugen lassen, dass sie durch einen - nicht von der Beklagten zu vertretenden - Feuchtigkeitseintritt verursacht würden. Selbst wenn man - wie Mader, aaO Rz 21 zu § 1489, der aber in diesem Zusammenhang ausdrücklich betont, dass die Erkundigungspflicht nicht überspannt werden darf - entgegen 5 Ob 562/93 auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges eine Erkundigungspflicht bejaht (dies konnte zuletzt zu 7 Ob 242/99k dahingestellt bleiben) würde es eine Überspannung der Erkundigungspflicht bedeuten, bei dieser Sachlage vom Geschädigten, der also kein Verschulden der Beklagten annahm, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Ursachenzusammenhanges zu fordern. Schon deshalb kann darin, dass das Berufungsgericht trotz des sehr langen "Passivverhaltens" des ursprünglichen Klägers keinen Verstoß gegen dessen Erkundigungspflicht angenommen hat, jedenfalls keine krasse Verkennung der Rechtslage erkannt werden.Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage seiner Entscheidung zugrundegelegt. Ihre Anwendung auf den hier zu beurteilenden Fall, also die Beurteilung, ob der Geschädigte die für die erfolgreiche Anspruchsverfolgung erforderliche Kenntnis über den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verhalten des Schädigers ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung hätte bringen können, hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RZ 1994/45; 9 Ob 319/97w; 9 Ob 91/99v). Eine krasse Fehlbeurteilung liegt aber hier nicht vor. Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen könnte zwar der sehr lange Zeitraum von 15 Jahren zwischen dem Bemerken der beginnenden Absenkungen des Fußbodens durch den ursprünglichen Kläger und dessen Kenntnisnahme des Ursachenzusammenhanges anlässlich der von ihm initiierten Beweissicherung und der darauf hin erfolgten Klagserhebung erwecken. Der Vorwurf der Revisionswerberin, der ursprüngliche Kläger habe viel zu lange damit zugewartet, sachgerechte Erkundigungen zum Ursachenzusammenhang anzustellen (wozu er entgegen dem Ausspruch des Obersten Gerichtshofes in 5 Ob 562/93 = RdW 1995/13 verpflichtet gewesen wäre), erscheint im Lichte der erstgerichtlichen Feststellungen allerdings nicht gerechtfertigt. Ganz offenbar hat sich der Geschädigte, der die Schäden ja sofort reklamierte, als Laie nämlich von der Beklagten zunächst davon überzeugen lassen, dass sie durch einen - nicht von der Beklagten zu vertretenden - Feuchtigkeitseintritt verursacht würden. Selbst wenn man - wie Mader, aaO Rz 21 zu Paragraph 1489,, der aber in diesem Zusammenhang ausdrücklich betont, dass die Erkundigungspflicht nicht überspannt werden darf - entgegen 5 Ob 562/93 auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhanges eine Erkundigungspflicht bejaht (dies konnte zuletzt zu 7 Ob 242/99k dahingestellt bleiben) würde es eine Überspannung der Erkundigungspflicht bedeuten, bei dieser Sachlage vom Geschädigten, der also kein Verschulden der Beklagten annahm, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung des Ursachenzusammenhanges zu fordern. Schon deshalb kann darin, dass das Berufungsgericht trotz des sehr langen "Passivverhaltens" des ursprünglichen Klägers keinen Verstoß gegen dessen Erkundigungspflicht angenommen hat, jedenfalls keine krasse Verkennung der Rechtslage erkannt werden.
Daran ändert auch die Überlegung nichts, dass der gegenständliche Schadenersatzanspruch nach § 1298 ABGB zu beurteilen ist und daher die klagende Partei die Schlechterfüllung zu beweisen hat, wogegen der beklagten Partei, die vertragsgemäß eine ordnungsgemäße Herstellung des Fußbodens schuldete, der Entlastungsbeweis obliegt (vgl Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 2 zu § 1298 mwN). Die Tatsache, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis offensteht, lässt aber den Grundsatz der Haftung bloß für Verschulden unberührt; es wird lediglich die Beweislast für einzelne Merkmale des Tatbestandes, an den die Schadenersatzpflicht geknüpft ist, verschoben (10 Ob 2102/96g). Im vorliegenden Fall musste daher die klagende Partei vor Einbringung der Klage das Verschulden der Beklagten am eingetretenen Schaden jedenfalls insoweit berücksichtigen, als sie den Erfolg des der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweises mitbedenken musste (vgl 10 Ob 2102/96g). Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens der Beklagten rechtfertigten, wäre dem Geschädigten die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen (JBl 1987, 450; RdW 1995, 13; 10 Ob 2102/96g). Nach stRsp beginnt aber die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, erst dann, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt so weit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können (RIS-Justiz RS0034524).Daran ändert auch die Überlegung nichts, dass der gegenständliche Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1298, ABGB zu beurteilen ist und daher die klagende Partei die Schlechterfüllung zu beweisen hat, wogegen der beklagten Partei, die vertragsgemäß eine ordnungsgemäße Herstellung des Fußbodens schuldete, der Entlastungsbeweis obliegt vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1298, mwN). Die Tatsache, dass der Beklagten der Entlastungsbeweis offensteht, lässt aber den Grundsatz der Haftung bloß für Verschulden unberührt; es wird lediglich die Beweislast für einzelne Merkmale des Tatbestandes, an den die Schadenersatzpflicht geknüpft ist, verschoben (10 Ob 2102/96g). Im vorliegenden Fall musste daher die klagende Partei vor Einbringung der Klage das Verschulden der Beklagten am eingetretenen Schaden jedenfalls insoweit berücksichtigen, als sie den Erfolg des der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweises mitbedenken musste vergleiche 10 Ob 2102/96g). Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens der Beklagten rechtfertigten, wäre dem Geschädigten die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen (JBl 1987, 450; RdW 1995, 13; 10 Ob 2102/96g). Nach stRsp beginnt aber die Kenntnis des Sachverhaltes, der den Grund des Entschädigungsanspruchs darstellt, erst dann, wenn dem Beschädigten der Sachverhalt so weit bekannt wurde, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg anstellen hätte können (RIS-Justiz RS0034524).
Schließlich wirft auch der Umstand, dass im Hinblick auf die Generalunternehmereigenschaft der Beklagten für den Geschädigten von vornherein nur diese als möglicher Ersatzpflichtiger in Betracht kam, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Auch dann, wenn Schade und möglicher Schädiger feststehen, tritt der Verjährungsbeginn nicht ein, solange es an der Kenntnis jener Umstände fehlt, die ein Verschulden des Schädigers begründen (RIS-Justiz RS0034951). So hat der Oberste Gerichtshof etwa zu 6 Ob 273/98k im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers ausgesprochen, dass die Verjährungsfrist nicht beginnt, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein. Freilich ist bei der von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Einschätzung, ob der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht genügt hat, wohl auch der Umstand, ob ihm ein präsumtiver Schädiger bereits bekannt war, oder ob mehrere Personen als Schädiger in Betracht kamen, mit ins Kalkül zu ziehen. Im vorliegenden Fall ändert sich aber dadurch, dass von vornherein nur die beklagte Partei als Ersatzpflichtiger in Betracht kam, nichts am Ergebnis, dass dem ursprünglichen Kläger jedenfalls kein Verstoß gegen eine allfällige Erkundigungspflicht nach dem Ursachenzusammenhang vorzuwerfen ist. Auch in diesem Zusammenhang liegt demnach kein tauglicher Revisionsgrund vor.Schließlich wirft auch der Umstand, dass im Hinblick auf die Generalunternehmereigenschaft der Beklagten für den Geschädigten von vornherein nur diese als möglicher Ersatzpflichtiger in Betracht kam, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Auch dann, wenn Schade und möglicher Schädiger feststehen, tritt der Verjährungsbeginn nicht ein, solange es an der Kenntnis jener Umstände fehlt, die ein Verschulden des Schädigers begründen (RIS-Justiz RS0034951). So hat der Oberste Gerichtshof etwa zu 6 Ob 273/98k im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers ausgesprochen, dass die Verjährungsfrist nicht beginnt, solange die Unkenntnis, dass es sich um einen Kunstfehler handelt, andauert, mag auch der Schade und die Person des (möglichen) Schädigers an sich bekannt sein. Freilich ist bei der von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Einschätzung, ob der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht genügt hat, wohl auch der Umstand, ob ihm ein präsumtiver Schädiger bereits bekannt war, oder ob mehrere Personen als Schädiger in Betracht kamen, mit ins Kalkül zu ziehen. Im vorliegenden Fall ändert sich aber dadurch, dass von vornherein nur die beklagte Partei als Ersatzpflichtiger in Betracht kam, nichts am Ergebnis, dass dem ursprünglichen Kläger jedenfalls kein Verstoß gegen eine allfällige Erkundigungspflicht nach dem Ursachenzusammenhang vorzuwerfen ist. Auch in diesem Zusammenhang liegt demnach kein tauglicher Revisionsgrund vor.
Das Rechtsmittel der Nebenintervenientin war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Das Rechtsmittel der Nebenintervenientin war daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Nebenintervenientin hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Nach hM kann ein einfacher Nebenintervenient (um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall) in der Hauptsache niemals Kostenschuldner sein (Fucik in Rechberger2 Rz 6 zu § 40 ZPO mwH); die durch ein Rechtsmittel ihres Streithelfers verursachten Kosten des Gegners sind daher von der Hauptpartei (hier der Beklagten) zu ersetzen. Da der Streitwert S 140.000,-- übersteigt, steht nur ein Einheitssatz von 50 % (und nicht wie verzeichnet 60 %) zu.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Nebenintervenientin hingewiesen; ihre Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Nach hM kann ein einfacher Nebenintervenient (um einen solchen handelt es sich im vorliegenden Fall) in der Hauptsache niemals Kostenschuldner sein (Fucik in Rechberger2 Rz 6 zu Paragraph 40, ZPO mwH); die durch ein Rechtsmittel ihres Streithelfers verursachten Kosten des Gegners sind daher von der Hauptpartei (hier der Beklagten) zu ersetzen. Da der Streitwert S 140.000,-- übersteigt, steht nur ein Einheitssatz von 50 % (und nicht wie verzeichnet 60 %) zu.