RS0049509
Rechtssatz
1976 – zuletzt 22.11.1977Zivilrecht
Es muß eine "gewerbsmäßige", also regelmäßig und nachhaltig in der Absicht auf Gewinn entfaltete Tätigkeit vorliegen, wobei dieses Erfordernis im Einzelfall vor allem aus dem Umfang der Vertretungshandlungen und der längeren Zeitspanne, in welche sie fallen …