RS0051662
Rechtssatz
15.12.1981Zivilrecht
Spätestens dann, wenn die Unerfüllbarkeit eines Ausgleiches feststeht, hat der Geschäftsführer einer GmbH die bestehenden Dienstverhältnisse aufzulösen, um seine persönliche Haftung wegen Verletzung der Schutznorm des § 159 Abs 1 Z 2 StGB zu verhindern (Soz …