RS0051572
Rechtssatz
1961 – zuletzt 16.04.1998Zivilrecht
Keine Verpflichtung des Ausgleichsschuldners, sich vor jeder zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörigen Handlung zu vergewissern, ob nicht der Ausgleichsverwalter Einspruch erhebt; nur wo er Anlaß hat anzunehmen, daß der Ausgleichsverwalter Einspruch erheb …