RS0112224
Rechtssatz
1999 – zuletzt 11.08.2004Strafrecht
Unterläßt es das Oberlandesgericht, den Angehaltenen in öffentlicher Verhandlung zu hören, gibt es ihm keine Gelegenheit, von der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen und verzichtet es (entgegen § 6 Abs 4 S …