RS0102019
Rechtssatz
26.02.1996Zivilrecht
Mit dem Beschluß, mit dem gemäß § 8a KartG darüber abgesprochen wird, daß ein Kartell vorliegt, wird der Prüfung seiner volkswirtschaftlichen Rechtfertigung (§ 23 Z 3 KartG) nicht vorgegriffen. Bei dieser Prüfung ist stets eine Prüfung der Gesamtinteressen …