RS0016438
Rechtssatz
1974 – zuletzt 26.03.2003Zivilrecht
Die Übernahme von Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern ist gem § 14 Abs 1 DevG bewilligungspflichtig, sofern sie nicht im Zusammenhang mit einer Wareneinfuhr erfolgt ist, die von der zuständigen Stelle genehmigt wurde. Rechtsgeschäfte, die dem DevisenG …