RS0104523
Rechtssatz
16.01.1996Zivilrecht
Ein Spediteur, der sich - und die beteiligten (Zwischen)Spediteure - allein schon dadurch von der Zollschuld befreien kann, daß er dem Zollamt gegenüber nachweist, die Ware dem Warenempfänger übergeben zu haben, kann bei Anwendung gehöriger Sorgfalt die tro …