RS0083995
Rechtssatz
zuletzt 23.06.1999Zivilrecht
Die Rechtsfolge der Ersatzpflicht ist einzig und allein an die rechtserhebliche Tatsache der Nichtstellung geknüpft, sodaß § 143 a ZollG eine "weitgehende Erfolgshaftung" begründet (Hinweis auf die Erkenntnisse 12.10.1964, 1688/64, 26.11.1963, 71/63, 23.01. …