RS0085823
Rechtssatz
1987 – zuletzt 23.08.2001Zivilrecht
Wies der Kläger im Berufungsverfahren (hier: in der Berufungsbeantwortung) auf die Notwendigkeit, wenigstens die unbestrittenen Versicherungszeiten neu festzustellen, nicht hin, können die durch die Berufung (Berufungsbeantwortung) verursachten Kosten nicht …