RS0130969
Rechtssatz
27.09.2016Zivilrecht
Allein aus der Tatsache, dass der Aufgabenkreis des Sachwalters erweitert werden soll, kann noch nicht geschlossen werden, dass ein „materieller Kollisionsfall“ zwischen eigenen Interessen des Sachwalters und solchen des Betroffenen vorläge. Mit dem „Intere …