RS0021688
Rechtssatz
1992 – zuletzt 25.01.2019Zivilrecht
Die Zahlung eines Entgelts bei Rufbereitschaft kann dem Dienstnehmer nicht mit der Begründung versagt werden, dass er keine Arbeit leiste, weil auch diese Zeit nicht völlig zu seiner freien Verfügung steht; der Dienstgeber, der die Rufbereitschaft verlangt, …