RS0064626
Rechtssatz
1966 – zuletzt 13.01.2000Zivilrecht
Der Anfechtungsgegner haftet als unredlicher Besitzer (§§ 335, 336 ABGB), wenn es sich um den Wertersatz handelt, zwar für den zufälligen Untergang und für die zufällige Beschädigung der Sache, aber trotzdem nur insoferne als der Schaden ohne seinen Besitz …