RS0064919
Rechtssatz
1961 – zuletzt 17.10.1978Zivilrecht
Sozialversicherungsbeiträge, die zwar während des Konkurses fällig werden, aber nicht die Masse treffen, sind keine Masseforderungen. Sie werden ungeachtet des Wortlautes des § 51 Abs 1 Z 5 KO in der ersten Klasse der Konkursforderungen zu befriedigen sein.