RS0113609
Rechtssatz
11.05.2000Zivilrecht
Das ZAG greift ein, wenn der Luftfrachtführer, der Vertragspartner des Kunden ist, die Beförderung nicht selbst durchführt, sondern sie einem Dritten, dem sog. ausführenden Luftfrachtführer überträgt. Gemäß Art VIII ZAG stehen dem Kunden als weitere Gericht …