RS0046598
Rechtssatz
1995 – zuletzt 23.03.2018Zivilrecht
Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des § 81 JN, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte die Störungshandlung durch die Behauptungen eines …