RS0072997
Rechtssatz
zuletzt 13.05.2008Strafrecht
Gemäß § 450 StPO hat das Bezirksgericht seine Unzuständigkeit mit Beschluss auszusprechen, gegen den dem Beschuldigten und dem Ankläger (Staatsanwalt, Privatankläger, Subsidiarankläger) die Beschwerde (§ 481 StPO) an den Gerichtshof I. Instanz zusteht. Durc …