RS0095831
Rechtssatz
1976 – zuletzt 09.02.1988Strafrecht
Vortäuschen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung liegt nicht nur vor, wenn eine mit Strafe bedrohte Handlung überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn sie von einem anderen als demjenigen begangen wurde, der der Behörde als Täter bezeichnet wird.