RS0091894
Rechtssatz
1989 – zuletzt 21.11.1989Strafrecht
Der Prüfung, ob eine Bestrafung auch aus generalpräventiven Erwägungen unterbleiben kann, ist grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung aller Tatfaktoren (Vorleben, Ausmaß der Schuld, Beutewert, Ausmaß der Zurechnungsfähigkeit, Intensität des deliktischen Verhal …