RS0089383
Rechtssatz
1981 – zuletzt 28.07.1993Strafrecht
Erfolgsqualifizierende Folgen dürfen einem Täter, der erst nach dem Eintritt dieser Folgen, die auf Tätlichkeiten eines anderen zurückgehen, den Entschluß zu gemeinsamen Tätlichkeiten gegen das Opfer gefaßt hat, in der Regel nicht "zurückwirkend" zugerechne …