RS0096365
Rechtssatz
1987 – zuletzt 16.10.1997Strafrecht
Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gerichtshöfe erster Instanz, seien sie zulässig oder unzulässig, hat grundsätzlich der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden (RZ 1961,40, SSt XXVI/17; XXIX/85). Allein in diesem Fall, wo der Beschwerdeführer ausdrückl …