RS0074005
Rechtssatz
1963 – zuletzt 07.04.1983Zivilrecht; Strafrecht
Aus Abs 1 lit a und Abs 2 lit b des § 16 StVO folgt, daß derjenige, der beabsichtigt, ein vor ihm fahrendes Fahrzeug zu überholen, sich mit seinem Fahrzeug so rechtzeitig seitlich nach links zu versetzen hat, daß er ein auf der beabsichtigten Überholstrecke …