RS0073486
Rechtssatz
1975 – zuletzt 15.12.1983Zivilrecht
Sind auf der Fahrbahn für das Einordnen Richtungspfeile angebracht, so ist der Lenker eines Fahrzeuges nach § 9 Abs 6 StVO verpflichtet, im Sinne der Richtungspfeile auf dem Fahrstreifen, auf dem er sich eingeordnet hat, weiterzufahren. Diese Verpflichtung …