RS0023661
Rechtssatz
25.09.1969Zivilrecht
Der Bauführer ist verpflichtet, den Bauherrn auf Gefahren, die sich aus der Durchführung der Arbeiten oder aus deren Anlaß ergeben könnten, aufmerksam zu machen und entsprechende Sicherungsmaßnahmen vorzuschlagen; dies gilt auch dann, wenn der Bauherr allfä …