RS0079640
Rechtssatz
1971 – zuletzt 26.03.2026Zivilrecht
Hat derjenige, der sich gegen das UWG vergangen hat, von sich aus eine Handlung gesetzt, die auch nach außen hin klar erkennen lässt, dass es ihm mit seiner Sinneswendung, künftig die verpönte Handlung zu unterlassen, ernst ist, dann kann von einer Wiederho …