RS0081650
Rechtssatz
02.03.1976Zivilrecht
Dem den Entlassungsschutz nicht beanspruchenden, ungerechtfertigt Entlassenen steht, ebenso wie dem auf Grund eines solchen Entlassungstatbestands, der ein Verschulden nicht verlangt, somit gerechtfertigt Entlassenen, der Abfertigungsanspruch zu.