RS0079983
Rechtssatz
1973 – zuletzt 21.11.2018Zivilrecht
Zur Wirksamkeit des Vertrages ist auch die Aushändigung des Versicherungsscheines nicht erforderlich, der nur eine Beweisurkunde darstellt, wenn er nicht zugleich mit der Annahmeerklärung ausgehändigt wird (Bruck-Möller VersVG 8.Auflage, 157, Ehrenzweig 68, …