RS0080048
Rechtssatz
1968 – zuletzt 28.06.1990Zivilrecht
Verjährung setzt voraus, daß der Versicherungsanspruch schon fällig ist, dh daß der Berechtigte die Leistung des Versicherers bereits einzufordern vermag. Das trifft zu, wenn die Schadenshöhe außer Streit steht, sonst aber erst dann, wenn das eine Fälligkei …