RS0035934
Rechtssatz
1986 – zuletzt 28.01.1988Zivilrecht
In jenen Beschlüssen, durch die eine bestimmte Streitfrage unabhängig vom Ausgang der Hauptsache endgültig erledigt wird, ist über die Kosten zu entscheiden. Darunter fallen Beschlüsse, mit welchen über die Unzuständigkeitseinrede entscheiden wurde.