Norm Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“× ▾ ‹›Gliederung Studienordnung für die Studienrichtungen „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ und „Instrumentalmusikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ Fassungen (Gesetz) ab 09.08.1986▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung 09.08.198630.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997 03.07.197508.08.1986 § → § — 24.04.197402.07.1975 BGBl. Nr. 225/1974 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 09.08.1986 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenI. AbschnittALLGEMEINESEinrichtung und Ausbildungsziele§ 1§ 2§ 3II. AbschnittERSTER STUDIENABSCHNITT§ 4Besondere Voraussetzungen§ 5Inskription im ersten Studienabschnitt§ 6Zulassung zur ersten Diplomprüfung§ 7Erste DiplomprüfungIII. AbschnittZWEITER STUDIENABSCHNITT§ 8Inskription im zweiten StudienabschnittStudienrichtung „Musikerziehung§ 9(Lehramt an höheren Schulen)“Studienrichtung „Instrumentalmusikerziehung§ 10(Lehramt an höheren Schulen)“§ 11Diplomarbeit§ 12Zulassung zur zweiten DiplomprüfungZweite Diplomprüfung§ 13§ 14IV. AbschnittVerleihung eines Diplomgrades§ 15§ 16§ 17Übergangsbestimmungen