Norm Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken× ▾× ‹›Gliederung Sucheni Gesucht wird wie im RIS: vertragdas ganze Wort, groß oder klein (nicht in "Kaufvertrag")vertrag*Wortanfang: Vertrag, Vertrages, Vertragsrecht*vertragWortende: Kaufvertrag, Mietvertrag*vertrag*irgendwo im Wortarbeit*gesetzAnfang und Ende: Arbeitsinspektionsgesetz"gesetzliche Erbfolge"genau diese Wortfolge (auch in einfachen Anführungszeichen)eltern unterhaltalle Wörter (auch: eltern und unterhalt)eltern oder unterhalteines der Wörtereltern nicht unterhaltdas erste Wort ohne das zweite(dienstbarkeit oder servitut) und verjährungKlammern verbinden ss und ß gelten gleich, Umlaute nicht (ä ist nicht ae). Ein Bindestrich trennt: "Home-Office" ist "Home Office". Zitate in jeder Schreibweise: "Abs. 3" = "Abs 3" = "Absatz 3". Gesucht wird auch in den Feldern des RIS-Dokuments (Kurztitel, Index, Schlagworte, Beachte, Anmerkung; bei Rechtssätzen auch Norm und Beisätze). Hilfe des RIS zum Feld "Suchworte" Wiener Übereinkommen über die Errichtung einer internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken Fassungen (Gesetz) ab 27.10.1999 — BGBl. III Nr. 178/1999 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute27.10.1999 BGBl. III Nr. 178/1999 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 27.10.1999 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1Errichtung eines besonderen Verbands; Annahme einer internationalen KlassifikationArt. 1Artikel 2Begriffsbestimmungen und Hinterlegung der Klassifikation der BildbestandteileArt. 2Artikel 3Sprachen der Klassifikation der BildbestandteileArt. 3Artikel 4Anwendung der Klassifikation der BildbestandteileArt. 4Artikel 5SachverständigenausschußArt. 5Artikel 6Notifikation, Inkrafttreten und Veröffentlichung von Änderungen und Ergänzungen und andere BeschlüsseArt. 6Artikel 7Versammlung des besonderen VerbandsArt. 7Artikel 8Internationales BüroArt. 8Artikel 9FinanzenArt. 9Artikel 10Revision des AbkommensArt. 10Artikel 11Änderung einzelner Bestimmungen des AbkommensArt. 11Artikel 12Möglichkeiten, Vertragspartei zu werdenArt. 12Artikel 13Inkrafttreten des AbkommensArt. 13Artikel 14Geltungsdauer des AbkommensArt. 14Artikel 15KündigungArt. 15Artikel 16Beilegung von StreitigkeitenArt. 16Artikel 17Unterzeichnung, Sprachen, Hinterlegung, NotifikationenArt. 17AnlagenAnl. 1Änderungen | des Wiener Abkommens über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken (1973) angenommen von der Versammlung am 1. Oktober 1985