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Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV)

Fassungen (Gesetz)
ab 19.06.2026 — BGBl. II Nr. 146/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
heute19.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 146/2026
01.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 146/2026
19.06.202631.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 146/2026
01.07.201818.06.2026 BGBl. II Nr. 139/2018 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 19.06.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
  1. § 1Anwendungsbereich
  2. § 2Begriffsbestimmungen
  3. § 3Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren
2. AbschnittHaltung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen
  1. § 4Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  2. § 5Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung
  3. § 6Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren
  4. § 7Besondere Anforderungen
  5. § 9Kundeninformation
  6. § 10Nachzuweisende Fachkenntnisse
3. AbschnittHaltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
  1. § 11Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  2. § 12Personal
  3. § 13Mindestanforderungen an die Betreuung und Einbringung
  4. § 14Aufzeichnungen
  5. § 15Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
4. AbschnittHaltung von Tieren in Tierheimen
  1. § 16Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  2. § 17Leitung und Betreuungspersonen
  3. § 18Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere
  4. § 19Aufzeichnungen
5. AbschnittHaltung von Tieren in Tierpensionen
  1. § 20Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  2. § 21Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden
  3. § 22Personal
  4. § 23Aufzeichnungen
6. AbschnittHaltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen
  1. § 24Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  2. § 25Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte von Tierasylen und Gnadenhöfen
  3. § 26Aufzeichnungen
7. AbschnittHaltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2
  1. § 27Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
  2. § 28Aufzeichnungen
  3. § 30Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere
  4. § 31Besondere Voraussetzungen für die Haltung von Hunden zum Zwecke der Zucht
  5. § 32Besondere Voraussetzungen für das Halten von Katzen zum Zwecke der Zucht
8. AbschnittAusnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht
  1. § 33Ausnahmen von der Meldepflicht
  2. § 34Wildtiere
  3. § 35Zuchtverbände und -vereine
  4. § 36Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen
9. AbschnittSchlussbestimmungen
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. § 37
Anlagen
  1. Anl. 1
  2. Anl. 2zu § 5 Abs. 1 Z 2 | Mindestanforderungen an die Ausstattung der Tierunterkünfte und | die Betreuung der Tiere bei kurzfristiger Haltung im Zoofachhandel und in vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbieten
  3. Anl. 3zu § 10 Z 4 | Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)