Norm TSch-SV× ▾ ‹›Gliederung Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (TSch-SV) Fassungen (Gesetz) ab 19.06.2026 — BGBl. II Nr. 146/2026▾ InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung heute19.06.2026 § → § BGBl. II Nr. 146/2026 01.01.2027 § → § BGBl. II Nr. 146/2026 19.06.202631.12.2026 § → § BGBl. II Nr. 146/2026 01.07.201818.06.2026 BGBl. II Nr. 139/2018 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 19.06.2026 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Mindestanforderungen an die Haltung von Tieren2. AbschnittHaltung von Tieren in Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen§ 4Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung§ 5Mindestanforderungen an eine kurzfristige Haltung§ 6Mindestanforderungen an die Betreuung von Tieren§ 7Besondere Anforderungen§ 9Kundeninformation§ 10Nachzuweisende Fachkenntnisse3. AbschnittHaltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit§ 11Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung§ 12Personal§ 13Mindestanforderungen an die Betreuung und Einbringung§ 14Aufzeichnungen§ 15Besondere Voraussetzungen für das Halten von Hunden und Katzen im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit4. AbschnittHaltung von Tieren in Tierheimen§ 16Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung§ 17Leitung und Betreuungspersonen§ 18Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere§ 19Aufzeichnungen5. AbschnittHaltung von Tieren in Tierpensionen§ 20Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung§ 21Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden§ 22Personal§ 23Aufzeichnungen6. AbschnittHaltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen§ 24Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung§ 25Mindestanforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte von Tierasylen und Gnadenhöfen§ 26Aufzeichnungen7. AbschnittHaltung von Tieren zum Zwecke der Zucht mit Ausnahme der von der Meldepflicht ausgenommenen Tiere gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 und 2§ 27Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung§ 28Aufzeichnungen§ 30Mindestanforderungen an die Betreuung der Tiere§ 31Besondere Voraussetzungen für die Haltung von Hunden zum Zwecke der Zucht§ 32Besondere Voraussetzungen für das Halten von Katzen zum Zwecke der Zucht8. AbschnittAusnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht§ 33Ausnahmen von der Meldepflicht§ 34Wildtiere§ 35Zuchtverbände und -vereine§ 36Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen9. AbschnittSchlussbestimmungenInkrafttretens- und Übergangsbestimmungen§ 37AnlagenAnl. 1Anl. 2zu § 5 Abs. 1 Z 2 | Mindestanforderungen an die Ausstattung der Tierunterkünfte und | die Betreuung der Tiere bei kurzfristiger Haltung im Zoofachhandel und in vergleichbaren Einrichtungen, die Tiere zum Verkauf anbietenAnl. 3zu § 10 Z 4 | Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz (einheitliche Fassung)