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COVID-19-Schulverordnung 2020/21 (C-SchVO 2020/21)

Fassungen (Gesetz)
ab 15.06.2021 — BGBl. II Nr. 261/2021
Gliederung Fassung vom 15.06.2021 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. TeilAllgemeine Bestimmungen
  1. § 1Ziel
  2. § 2Geltungsbereich
  3. § 3Begriffsbestimmungen
  4. § 4Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19
  5. § 4aVorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
  6. § 5Unterrichtsorganisation bei Präsenzunterricht
  7. § 6Anordnung von ortsungebundenem Unterricht aufgrund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“
  8. § 7Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht
  9. § 8Ortsungebundener Unterricht für Risikogruppen
  10. § 9Vorgehen im COVID-19 Verdachts- oder Erkrankungsfall
  11. § 10Fernbleiben vom Unterricht aufgrund einer Quarantäneentscheidung
  12. § 11Verschiebung von Lehrinhalten und Leistungsbeurteilung über das Schuljahr 2020/21
  13. § 11aBerechnung der Höchstdauer des Schulbesuches
  14. § 11bDeutschfördermaßnahmen
  15. § 12Elektronische Kommunikation
2. TeilBestimmungen zu den Ampelphasen
1. AbschnittBestimmungen für die Ampelphase „Grün“
1. UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen
  1. § 13Anwendungsbereich
  2. § 14Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
  3. § 15Durchführung des Unterrichts
2. UnterabschnittBesondere Bestimmungen für die Berufsschule
  1. § 16
2. AbschnittBestimmungen für die Ampelphase „Gelb“
1. UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen
  1. § 17Anwendungsbereich
  2. § 18Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
  3. § 19Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
  4. § 20Durchführung des Unterrichts
2. UnterabschnittBesondere Bestimmungen für die Berufsschule
  1. § 21
3. AbschnittBestimmungen für die Ampelphase „Orange“
1. UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen
  1. § 22Anwendungsbereich
  2. § 23Vorkehrungen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19 Erkrankung
  3. § 24Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
  4. § 25Beginn des Schultages, Pausen
  5. § 26Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen
  6. § 27Durchführung des Unterrichts
2. UnterabschnittBesondere Bestimmungen für die Berufsschule
  1. § 28Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände
  2. § 29Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
  3. § 30Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
3. UnterabschnittBesondere Bestimmungen für die allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie für Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen
  1. § 31Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
Besondere Bestimmungen für Schulen mit Internat
  1. § 32Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
4. AbschnittBestimmungen für die Ampelphase „Rot“
1. UnterabschnittAllgemeine Bestimmungen
  1. § 33Anwendungsbereich
  2. § 34Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts
  3. § 36Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen
2. UnterabschnittBesondere Bestimmungen für die Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule sowie die 5. bis 8. Schulstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
  1. § 38Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht
3. UnterabschnittBesondere Bestimmungen für die Berufsschule
  1. § 39Fachpraktischer Unterricht und Pflichtgegenstände
  2. § 40Verlängerung der Frist für das Ablegen von Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen
  3. § 41Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
  4. § 42Verlängerung der Frist für die Wahl der Schülervertreter
3. TeilSchlussbestimmungen
  1. § 43Verweisungen
  2. § 44Inkrafttreten
  3. § 45Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
Anlagen
  1. Anl. 1Allgemeine Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie (Hygienebestimmungen) | 1. Abstandsgebot
  2. Anl. 2Hygieneregelungen zur Vorgangsweise bei COVID-19 Verdachtsfällen
  3. Anl. 3Anordnung der Anwendung von Bestimmungen des 2. Teiles dieser Verordnung in Abweichung von § 13.