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Seilbahn Bauentwurfsverordnung (SeilBEV)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)
Gliederung Fassung vom 01.07.2021 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§
1. AbschnittAnwendungsbereich
  1. § 1
2. AbschnittAnforderungen an den Bauentwurf
  1. § 2Allgemeine Anforderungen
  2. § 3Anforderungen an den Umfang
  3. § 4Formale Anforderungen
  4. § 5Besondere Anforderungen an Gliederung und Inhalt des Bauentwurfs
3. AbschnittSicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht
  1. § 6Sicherheitsanalyse
  2. § 7Sicherheitsbericht
4. AbschnittAnforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)
Formale Anforderungen
  1. § 8
  2. § 9
  1. § 10Fachliche Anforderungen
  2. § 11Eintragung
  3. § 12Haftpflichtversicherung
  4. § 13Meldepflichten und Widerruf
5. AbschnittAnforderungen an die Gutachten
  1. § 14Allgemeine Anforderungen
  2. § 15Besondere Anforderungen an die Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik
6. AbschnittAllgemeine Anforderungen an die Ersteller der Gutachten
  1. § 16
7. AbschnittBesondere Anforderungen an die Ersteller der Gutachten für die Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik
  1. § 17Verzeichnis
  2. § 18Anforderungen
  3. § 19Eintragung
  4. § 20Meldepflichten und Widerruf
8. AbschnittVerzeichnis der Prüfer von Längenschnitten und Seil- und Längenschnittsberechnungen
  1. § 21
9. AbschnittSchlussbestimmungen
  1. § 22Sprachliche Gleichbehandlung
  2. § 23Übergangsbestimmungen
  3. § 24In- und Außerkrafttreten
Anlagen
  1. Anl. 1Besondere Anforderungen an die Gliederung und den Inhalt des Bauentwurfs