Norm Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler× ▾ ‹›Gliederung Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler Fassungen (Gesetz) ab 03.06.2021 — BGBl. II Nr. 244/2021 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute03.06.2021 BGBl. II Nr. 244/2021 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 03.06.2021 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen2. AbschnittAbfrageberechtigung der Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren sowie der Leiterin bzw. des Leiters des IQS§ 3Abfragezweck§ 4Umfang der Abfrageberechtigung§ 5Antragstellung§ 6Art der Abfrage3. AbschnittDatensicherheitsmaßnahmen§ 7Abfrageberechtigte Personen§ 8Belehrungspflicht§ 9Datensicherheit§ 10Technische Vorkehrungen§ 11Entzug der Abfrageberechtigung§ 12Mitteilungen an die Verantwortliche bzw. den Verantwortlichen der Gesamtevidenz4. AbschnittSchlussbestimmungen§ 13Verweise auf Bundesgesetze§ 14Personenbezogene Bezeichnungen§ 15Inkrafttreten, Anwendbarkeit anderer Bestimmungen