Norm Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll)× ▾ ‹›Gliederung Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts (Protokoll) Fassungen (Gesetz) ab 28.07.2023 — BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute28.07.2023 BGBl. III Nr. 117/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 28.07.2023 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappenArtikel 1Art. 1BegriffsbestimmungenArtikel 2Art. 2Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des GerichtsArtikel 3Art. 3Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des GerichtsArtikel 4Art. 4Unverletzlichkeit der Archive und DokumenteArtikel 5Art. 5Immunität des Gerichts, seiner Vermögenswerte, Guthaben und GelderArtikel 6Art. 6Immunität von Vertretern eines VertragsstaatsArtikel 7Art. 7Befreiung von SteuernArtikel 8Art. 8Gelder und Freiheit von WährungsbeschränkungenArtikel 9Art. 9Vorrechte und Immunitäten der Richter und des KanzlersArtikel 10Art. 10Immunitäten und Vorrechte des PersonalsArtikel 11Art. 11Emblem und FlaggeArtikel 12Art. 12Zusammenarbeit mit den Behörden der VertragsstaatenArtikel 13Art. 13Zweck und Aufhebung der in den Artikeln 6, 9 und 10 vorgesehenen Vorrechte und ImmunitätenArtikel 14Art. 14Einreise, Aufenthalt und AusreiseArtikel 15Art. 15NotifikationArtikel 16Art. 16Beilegung von StreitigkeitenArtikel 17Art. 17Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt und HinterlegungArtikel 18Art. 18InkrafttretenArtikel 19Art. 19Vorläufige Anwendung