Norm EhrenzeichenG× ▾ ‹›Gliederung Ehrenzeichengesetz (EhrenzeichenG) Fassungen (Gesetz) ab 01.01.2024 — BGBl. I Nr. 132/2023 (Stammfassung)▾ InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 132/2023 (Stammfassung) Stand am Anzeigen Gliederung Fassung vom 01.01.2024 — Überschriften aus den RIS-Dokumenten der §§ alle zuklappen1. AbschnittAllgemeines§ 1Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmung2. AbschnittEhrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich§ 2Voraussetzung für die Verleihung§ 3Verleihung des Ehrenzeichens§ 4Statut für das Ehrenzeichen3. AbschnittBundes-Ehrenzeichen§ 5Voraussetzung für die Verleihung§ 6Verleihung des Bundes-Ehrenzeichens§ 7Ausgestaltung des Bundes-Ehrenzeichens4. AbschnittÖsterreichisches Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und Österreichisches Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst§ 8Voraussetzung für die Verleihung§ 9Beschränkung der Gesamtanzahl der Besitzerinnen bzw. Besitzer des Österreichischen Ehrenzeichens für Wissenschaft und Kunst§ 10Verleihung des Ehrenzeichens und des Ehrenkreuzes§ 11Pflichten der Ausgezeichneten§ 12Bildung der Kurie für Wissenschaft und der Kurie für Kunst§ 13Vorsitz in der Kurie§ 14Beschlussfassung in der Kurie§ 15Aufwandsersatz für Mitglieder der Kurie§ 16Statut für das Österreichische Ehrenzeichen für Wissenschaft und Kunst und für das Österreichische Ehrenkreuz für Wissenschaft und Kunst5. AbschnittGemeinsame Bestimmungen§ 17Rechte der Ausgezeichneten§ 18Rechte am Ehrenzeichen§ 19Aufgaben der Präsidentschaftskanzlei und des Bundeskanzleramtes§ 20Verwaltungsabgaben§ 21Voraussetzungen für den Widerruf und die Aberkennung eines Ehrenzeichens sowie Verleihungshindernisse§ 22Vorgehensweise bei Widerruf eines Ehrenzeichens§ 23Vorgehensweise bei Aberkennung eines Ehrenzeichens§ 24Ehrenzeichenbeirat§ 25Strafbestimmungen6. AbschnittSchlussbestimmungen§ 26Vollziehung§ 27Inkrafttreten/Außerkrafttreten