BGBl. Nr. 299/1989
Änderungen durch diese Kundmachung
römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
Paragraph eins,
Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten, von denen eine Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht.
Begriffsbestimmungen
Paragraph 2,
- Absatz eins,Altlasten sind Altablagerungen, Altstandorte sowie durch diese kontaminierte Böden und Grundwasserkörper, von denen – nach den Ergebnissen einer Gefährdungsabschätzung – Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehen.
- Absatz 2,Altablagerungen sind Ablagerungen von Abfällen, die befugt oder unbefugt durchgeführt wurden.
- Absatz 3,Altstandorte sind Standorte von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde.
- Absatz 4,Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
- Ziffer einsderen sich der Eigentümer oder Inhaber entledigen will oder entledigt hat, oder
- Ziffer 2deren Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (Absatz 7,) geboten ist.
Die Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. - Absatz 5,Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:
- Ziffer einsAbfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden (Altstoffe);
- Ziffer 2Erdaushub und Abraummaterial, sofern sie nicht mit umweltgefährdenden Stoffen soweit verunreinigt wurden, daß eine besondere Behandlung erforderlich ist;
- Ziffer 3Berge und taubes Gestein sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;
- Ziffer 4Fäkalien, Stallmist und Jauche.
- Absatz 6,Gefährliche Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle, deren Behandlung besondere Umsicht und besondere Vorkehrungen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen (Absatz 7,) erfordern. Derartige Abfälle hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Verordnung festzulegen.
- Absatz 7,Im öffentlichen Interesse ist die Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- Ziffer einsdie Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Ziffer 2Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
- Ziffer 3die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Ziffer 4Brand- und Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Ziffer 5Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- Ziffer 6das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- Ziffer 7die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann.
- Absatz 8,Deponieren im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das erstmalige Ablagern von Abfällen auf einer Deponie.
- Absatz 9,Deponie im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet wurde.
- Absatz 10,Zwischenlager im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Anlage, in der Abfälle erstmalig, nicht länger als ein Jahr, mit der Absicht gelagert werden, sie einer Abfallbehandlung oder einer Verwertung zuzuführen.
- Absatz 11,Verdachtsflächen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind darstellbare Bereiche, von denen auf Grund früherer oder gegenwärtiger Nutzungsformen eine unzumutbare Beeinträchtigung für den Menschen oder die Umwelt oder eine Gefährdung durch Verunreinigungen (fest, flüssig, gasförmig) des Untergrundes ausgehen kann.
- Absatz 12,Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beförderung oder Versendung (Paragraph 3, Absatz 8, des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) in das Ausland oder das Abholen durch einen ausländischen Abnehmer (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) zum Verbringen in das Ausland.
- Absatz 13,Sicherung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Überwachung möglicher Emissionen einer Altlast und das Verhindern der Ausbreitung von gesundheits- und umweltgefährdenden Schadstoffen.
- Absatz 14,Sanierung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Beseitigung der Ursache der Gefährdung.
Bemessungsgrundlage
Paragraph 5,
Bemessungsgrundlage ist – unbeschadet des Paragraph 23, – die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht im Sinne des Taragesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1963,, in der jeweils geltenden Fassung.
römisch drei. ABSCHNITT
Erfassung,Abschätzung und Bewertung von Altlasten
Aufsuchen von Altlasten
Paragraph 13,
- Absatz eins,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 3,) durch den Landeshauptmann zu veranlassen. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an das Umweltbundesamt zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) zu führen.
- Absatz 2,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfaßten Altlasten zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- bzw. sanierungsbedürftigen Altlasten sind in einem Altlastenatlas (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) auszuweisen, der vom Umweltbundesamt zu führen ist. In den Altlastenatlas ist beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und bei dem Amt der jeweiligen Landesregierung während der Amtsstunden öffentliche Einsicht zu gewähren.
- Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat beim Umweltbundesamt die EDV-technischen und fachlichen Voraussetzungen für die Führung des Verdachtsflächenkatasters und für die Führung und Einsichtnahme in den Altlastenatlas zu schaffen.
Prioritätenklassifizierung
Paragraph 14,
- Absatz eins,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nach Anhörung der Landeshauptmänner für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:
- Ziffer einsfestgestellte Schadstoffausbreitung und Verunreinigung sowie deren Ausmaß;
- Ziffer 2Nutzung gefährdeter Objekte und Nutzungsbeschränkungen;
- Ziffer 3Möglichkeiten der Schadstoffausbreitung;
- Ziffer 4Eigenschaften der abgelagerten Abfälle und das Ausmaß der Kontamination;
- Ziffer 5vorhandene Schutzeinrichtungen zur Verhinderung einer möglichen Schadstoffausbreitung;
- Absatz 2,Die Prioritätenklassifizierung ist zur öffentlichen Einsicht im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie sowie in den Ämtern der Landesregierungen während der Amtsstunden aufzulegen.
Beauftragung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
Paragraph 15,
Die Durchführung der Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 wird dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph eins, Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung) übertragen.
römisch vier. ABSCHNITT
Durchführung der Altlastensanierung
Duldungspflichten
Paragraph 16,
- Absatz eins,Sofern der begründete Verdacht besteht, daß eine Verdachtsfläche vorliegt, sind die Organe der Behörde berechtigt, Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang zu betreten sowie Proben zu entnehmen, soweit dies zur Beurteilung der Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen.
- Absatz 2,Der Landeshauptmann hat die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Inanspruchnahme zum Zweck der Sicherung und Sanierung einer Altlast erforderlich ist, zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung und Sanierung einer Altlast zu dulden.
- Absatz 3,Die Organe der Behörde haben beim Vorgehen gemäß Absatz eins und Absatz 2, darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.
- Absatz 4,Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Zwangsrechte
Paragraph 17,
- Absatz eins,Der Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den Paragraphen 30 bis 35 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959, in der jeweils geltenden Fassung, Paragraphen 79, 79 a und 83 Gewerbeordnung 1973, in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß des Paragraph 7, Sonderabfallgesetz 1983, in der jeweils geltenden Fassung, notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Berufungsbehörden sind in Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in Verfahren nach der Gewerbeordnung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und in Verfahren nach dem Sonderabfallgesetz der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
- Absatz 2,Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften sowie nach Absatz 3, ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.
- Absatz 3,Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 4,Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (Paragraph 18, Absatz eins,) und die betroffenen Gemeinden.
Sanierungsmaßnahmen durch den Bund
Paragraph 18,
- Absatz eins,Sofern nicht einem Verpflichteten nach Paragraph 17, Absatz eins, die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann, führt der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durch, wobei für den Bund keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf. Die Kosten der Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen (mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes) hat der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds aus den Mitteln gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zu tragen.
- Absatz 2,Wer rechtswidrig und schuldhaft entweder eine Altlast verursacht hat oder als Liegenschaftseigentümer der Ablagerung, die zum Entstehen der Altlast geführt hat, zugestimmt oder sie geduldet hat, ist verpflichtet, dem Bund die zur Sicherung oder Sanierung der Altlast erforderlichen Kosten zu ersetzen, soweit dieser nach Paragraph 18, Absatz eins, tätig geworden ist. Haben mehrere Personen das Entstehen der Altlast verschuldet, sind die Paragraphen 1301 und 1302 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Über den Ersatz der Kosten haben die Gerichte zu entscheiden.
- Absatz 3,Besteht das Verschulden des Ersatzpflichtigen nur in einem Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden nach einem niederen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.
Entschädigungen
Paragraph 19,
- Absatz eins,Soweit durch Maßnahmen zum Aufsuchen, Untersuchen, Sichern und Sanieren von Altlasten Personen, die an der Entstehung einer Altlast nicht mitgewirkt oder der Entstehung nicht zugestimmt oder diese nicht geduldet haben, ein Schaden entsteht, sind diese angemessen zu entschädigen.
- Absatz 2,Für die Entschädigung und das Verfahren gelten nach Maßgabe des Absatz 3, die Paragraphen 18 bis 20 a des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
- Absatz 3,Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es dem Entschädigung Beanspruchenden frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.
Behörde
Paragraph 21,
Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.
Strafbestimmungen
Paragraph 22,
- Absatz eins,Wer gegen eine nach Paragraphen 16, Absatz eins, oder 17 Absatz 3, begründeten Duldungspflicht oder wer gegen Paragraph 20, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.
- Absatz 2,Die in der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds zu und sind für die Aufgaben gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 zu verwenden.
Berechnung der Bemessungsgrundlage in Volumen
Paragraph 23,
Sofern die Beitragsschuldner (Paragraph 4,) nicht über ausreichende Meßeinrichtungen verfügen, kann die Masse des Abfalls (Paragraph 5,) bis zum 1. Jänner 1991 auch durch die Umrechnung des Volumens in Masse ermittelt werden.
Vollziehung
Paragraph 24,
- Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.
- Absatz 2,Mit der Vollziehung des römisch zwei. Abschnittes, mit Ausnahme des Paragraph 10,, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
- Absatz 3,Mit der Vollziehung des Paragraph 17, sind betraut
- Ziffer einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959,
- Ziffer 2der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften der Gewerbeordnung 1973.
- Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz 2 bis 4 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
- Absatz 5,Mit der Vollziehung des Paragraph 20, hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Artikel römisch sieben
Inkrafttreten
- Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit 1. Juli 1989 in Kraft.
- Absatz 2,Der römisch zwei. Abschnitt und der Paragraph 20, des Artikel römisch eins, treten mit 1. Jänner 1990 in Kraft.