BGBl. Nr. 231/1988
Änderungen durch diese Kundmachung
Einschränkung des Geltungsbereiches
Paragraph 17, Wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in bestimmten Berufen oder wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen dies erfordern, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch Verordnung festlegen, daß Befreiungsscheine für die Beschäftigung in diesen Berufen nicht gelten.
Verwaltungsausschüsse
Paragraph 23, (1) Die bei den Landesarbeitsämtern bestehenden Verwaltungsausschüsse (Paragraph 44, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes) haben, abgesehen von den ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben, bei der Erfüllung der den Landesarbeitsämtern obliegenden Aufgaben, soweit dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist, mitzuwirken.
- Absatz 2,Zum Zwecke der Anhörung des Verwaltungsausschusses gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder Paragraph 20, Absatz 2 und 3 ist ein Unterausschuß zu bilden, der sich aus Vertretern der Arbeitgeber, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bestellt wurden, und der Arbeitnehmer, die auf Grund von Vorschlägen der Kammer für Arbeiter und Angestellte bestellt wurden, zusammensetzt.
- Absatz 3,Dem Unterausschuß gemäß Absatz 2, müssen aus dem Stande der Arbeitgebervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und aus dem Stande der Arbeitnehmervertreter zwei Mitglieder auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte angehören.
Abschnitt römisch sechs
Gemeinsame Bestimmungen
Durchführung der ärztlichen Untersuchung
Paragraph 24, (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz jene Ärzte und Einrichtungen zu ermächtigen, denen die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 übertragen wird. Die Ermächtigung ist zu erteilen, sofern die notwendigen Untersuchungseinrichtungen vorhanden sind. Mit der Ermächtigung ist die Auflage zu verbinden, daß die Untersuchungen tunlichst binnen einer Woche nach Verständigung des Arztes bzw. der Einrichtung über einen zu untersuchenden Ausländer durchgeführt werden muß. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche Mängel in bezug auf die Durchführung der Untersuchungen oder die Auswertung derselben festgestellt wurden.
- Absatz 2,Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die einheitliche Festsetzung der vom Arbeitgeber zu leistenden Vergütung für die Untersuchungen ist im Rahmen eines Vertrages zwischen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Österreichischen Ärztekammer bzw. dem Träger der ermächtigen Einrichtung zu regeln.
- Absatz 3,Im Falle der amtswegigen Erteilung der Beschäftigungsbewilligung (Paragraph 19, Absatz 7,) sind die im Absatz 2, genannten Kosten aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Ansprüche des Ausländers
Paragraph 29,
- Absatz eins,Einem Ausländer, der entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wird, stehen gegenüber dem ihn beschäftigenden Betriebsinhaber für die Dauer der Beschäftigung die gleichen Ansprüche wie auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages zu.
- Absatz 2,Beruht das Fehlen der Beschäftigungsbewilligung jedoch auf einem Verschulden des Betriebsinhabers, dann ist der Ausländer auch bezüglich der Ansprüche aus der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses so zu stellen, als ob er auf Grund eines gültigen Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen wäre. Auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist jedoch nicht Bedacht zu nehmen.
- Absatz 3,Der Ausländer, dessen Arbeitsverhältnis wegen Wegfalls der Beschäftigungsbewilligung endet, hat Anspruch auf Schadenersatz wie auf Grund eines berechtigten vorzeitigen Austritts, wenn der Wegfall der Beschäftigungsbewilligung auf einem Verschulden des Arbeitgebers beruht. Bei Bemessung des Schadenersatzanspruches ist auf die Bestimmungen des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes jedoch nicht Bedacht zu nehmen.
Abschnitt römisch sieben
Abgabenrechtliche Bestimmung
Paragraph 31, Befreiungsscheine, die erstmals für Jugendliche im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, gemäß Paragraph 19, Absatz 7, von Amts wegen ausgestellt werden, sind von den Stempelgebühren befreit.
Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 231 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,)
- Absatz eins,Einem jugendlichen Ausländer bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres ist eine Beschäftigungsbewilligung ohne Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, 2 und 6 zu erteilen, wenn
- Ziffer einsnicht außergewöhnliche Verhältnisse auf lokalen Arbeitsmärkten entgegenstehen,
- Ziffer 2sich der jugendliche Ausländer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und
- Ziffer 3sich wenigstens ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 15, Absatz 4, gilt sinngemäß. - Absatz 2,Nach Vollendung des 19. Lebensjahres des Ausländers ist Absatz eins, weiterhin anzuwenden, wenn der Ausländer bereits vorher die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt hat und sich mit Ausnahme von jeweils höchstens drei Monaten im Kalenderjahr ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Paragraph 15, Absatz 5, gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Anträge auf Ausstellung eines Befreiungsscheines, die in der Zeit zwischen der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellt werden, gelten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens eingebracht, es sei denn, es besteht nach der bis dahin geltenden Rechtslage ein Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines.