BGBl. I Nr. 8/2014
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändert ab 01.03.2014 ersetzt durch BGBl. I Nr. 65/2015Abs 3 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
ALLGEMEINER VERWALTUNGSDIENST
Gehalt
§ 28.
(1) Das Gehalt des Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
(2) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
(3) An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:
(3) An die Stelle der in Abs. 1 vorgesehenen Beträge treten bei Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppe A 1, die das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen, folgende Beträge:
in der Gehaltsstufe | Euro |
1 | 2 054,2 |
2 | 2 070,1 |
3 | 2 086,1 |
4 | 2 151,4 |
5 | 2 216,2 |
6 | 2 302,5 |
7 | 2 436,4 |
8 | 2 680,2 |
9 | 2 768,9 |
10 | 2 934,8 |
11 | 3 101,7 |
12 | 3 268,3 |
13 | 3 440,4 |
14 | 3 612,3 |
15 | 3 764,1 |
16 | 3 916,5 |
17 | 4 068,8 |
18 | 4 221,4 |
19 | 4 460,0 |
§ 30geändertAbs 1 Tabelle
Funktionszulage
§ 30.
(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
(2) Es gebühren:
… 13 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
§ 30geändert ab 01.01.2015 ersetzt durch BGBl. I Nr. 32/2015Abs 1 Tabelle
Funktionszulage
§ 30.
(1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte
(2) Es gebühren:
… 13 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und in der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der Funktionsgruppe 5.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und die Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
(4b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
(5) Ist ein Beamter einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(6) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Beamten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 5 an die Stelle der dauernden Betrauung mit einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der Dienstbehörde ein Jahr übersteigen soll.
§ 31geändertAbs 2 Schlussteil
… 4 unveränderte Absätze
Fixgehalt
§ 31.
(1) Dem Beamten der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 28, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 29 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Beamte
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre
8 116,1 244,2 €,
b) ab dem sechsten Jahr
8 601,4 736,3 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre
8 691,2 827,4 €,
b) ab dem sechsten Jahr
9 176,5 319,5 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre
9 176,5 319,5 €,
b) ab dem sechsten Jahr
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
… 6 unveränderte Absätze
1. § 10 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.
§ 40ageändertAbs 1
Exekutivdienstliche Tätigkeiten
§ 40a.
(1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 99,2 101,2 € gebührt dem Beamten
1. des Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,
… 17 unveränderte Absätze
2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 44 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.
(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt
1. dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
2. dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
4. dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
5. dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Z 2 fällt,
an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.
(4) Die Vergütung beträgt
1. für die unter Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Beamten 10,95%
2. für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 7,48%,
3. für die unter Abs. 3 Z 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.
§ 40bgeändertAbs 2 Z 1 lit a, lit b, Z 2 bis Z 6
… 5 unveränderte Absätze
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 40b.
(1) Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt
1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
a) ohne einschlägige Berufsausbildung 10,1 10,3 €,
b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 20,2 20,6 €,
2. als Wart mit Grundbefähigung 170,6 174,0 €,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 290,8 296,7 €,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 401,3 409,4 €,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 376,1 383,7 €, und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 316,0 322,4 €.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Anfall, Änderung und Einustellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.
§ 40cgeändertAbs 1; Abs 5 (aufgehoben)
Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 40c.
(1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 370,9 378,4 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 507,0 517,2 €.
(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
… 9 unveränderte Absätze
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz und
2. § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
a) an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und
b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.
(3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(6) Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.
§ 48geändertAbs 1 Tabelle; Abs 11; Abs 12
… 3 unveränderte Absätze
Abschnitt IV
Universitätslehrer
Gehalt der Universitätsprofessoren
§ 48.
(1) Das Gehalt der Universitätsprofessoren (§ 154 lit. a BDG 1979) beträgt:
Euro | ||||
13 | 6 731,6 | 5 334,2 | -- | |
14 | -- | 5 683,3 | -- | |
15 | -- | 6 033,0 | -- | |
(2) Das Gehalt des Universitätsprofessors beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
… 7 unveränderte Absätze
(3) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum Universitätsprofessor (§ 21 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993, § 22 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 - KUOG) oder zum Ordentlichen Universitätsprofessor ein höheres als das nach § 48 Abs. 2 gebührende Gehalt gewähren.
(4) In der Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) ist Abs. 3 bezüglich der zweiten besoldungsrechtlichen Kategorie (§ 21 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Z 3 UOG 1993, § 22 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Z 3 KUOG) mit der Maßgabe anzuwenden, daß anläßlich der Ernennung eine Einstufung nur in die Gehaltsstufen 1 bis 5 zulässig ist.
(5) Die Begünstigungen nach Abs. 3 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) oder eines Ordentlichen Universitätsprofessors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.
(6) Die Begünstigung nach Abs. 3 und 5 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschafter oder Künstler sich vor seiner Ernennung oder vor einer Maßnahme nach Abs. 5 schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt oder einer Maßnahme nach Abs. 5 seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(7) § 12 ist auf Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und auf Ordentliche Universitätsprofessoren nicht anzuwenden.
(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
(9) Bei einer Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor gebühren dem Beamten, der vorher nicht Universitätsassistent war, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er zum Universitätsassistenten ernannt und zum Außerordentlichen Universitätsprofessor überstellt worden wäre.
(10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)” KUOG)“ anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(12) Dem (Ordentlichen) Universitätsprofessor an einer Universität der Künste gebührt ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG an der betreffenden Universität der Künste das Gehalt der Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe „Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)” KUOG)“, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe der Ordentlichen Universitätsprofessoren entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert.
§ 48ageändertAbs 1 Tabelle
Gehalt der Universitätsdozenten
§ 48a.
(1) Das Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:
(2) Das Gehalt des Universitätsdozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitätsdozenten zunächst zum Universitätsassistenten ernannt worden wäre.
(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.
§ 50geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Dienstalterszulage
§ 50.
(1) Dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.
(2) Dem Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) und dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Die Dienstalterszulage des Universitätsdozenten gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 707,9 722,2 €.
§ 52geändertAbs 1
Abgeltung der Lehrtätigkeit der Universitätsassistenten
§ 52.
(1) Dem Universitätsassistenten, der auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5 und 7 BDG 1979 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden abhält, gebührt für die Dauer dieses Semesters eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Lehrzulage) von monatlich 380,5 388,2 €. Für den Anspruch auf diese Dienstzulage gelten sechs Monate als ein Semester. Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt.
(2) Mit dieser Dienstzulage sind die ersten beiden Semesterstunden der Lehrtätigkeit gemäß § 180b Abs. 3 und 5 BDG 1979 abgegolten.
… 7 unveränderte Absätze
(3) Für jede weitere auf Grund einer Beauftragung gemäß § 180b Abs. 3, 5, 7 und 11 BDG 1979 abgehaltenen Semesterstunde gebührt eine Kollegiengeldabgeltung von 671,1 Euro je Semester.
(3a) Hat ein Universitätsassistent die ihm übertragenen Lehrveranstaltungen - allenfalls in Blockform - zur Gänze abgehalten, jedoch nicht während des gesamten diesem Semester zugeordneten Auszahlungszeitraums (Abs. 1) Anspruch auf Monatsbezüge, sind ausfallende Teile der Lehrzulage durch eine entsprechend höhere Kollegiengeldabgeltung gemäß Abs. 3 auszugleichen.
(4) Für jede Semesterstunde einer Mitwirkung gemäß § 180b Abs. 2 BDG 1979 gebührt anstelle der Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 eine Kollegiengeldabgeltung von 335,5 Euro je Semester.
(5) Wird die Lehrtätigkeit gemäß § 180b BDG 1979 nicht zur Gänze persönlich ausgeübt, ist die Abgeltung gemäß Abs. 1 bis 4 anteilig zu kürzen.
(6) Bei ungleicher Verteilung der Lehrtätigkeit auf die beiden Semester eines Studienjahres ist für die Berechnung der Abgeltungen gemäß Abs. 1 bis 4 vom Durchschnitt der anrechenbaren Semesterstunden im Studienjahr auszugehen.
(7) Werden einem Universitätsassistenten von einer anderen Universität Lehraufträge erteilt, sind diese Lehrauftragsstunden in die Berechnung der Abgeltung der Lehrtätigkeit des Universitätsassistenten gemäß Abs. 3, 5 und 6 einzubeziehen. In die Berechnung der Abgeltung gemäß Abs. 1 sind solche Lehrauftragstunden nur im Falle einer Lehrtätigkeit an einer Universität des Dienstortes zu berücksichtigen.
(8) Die in den Abs. 3 und 4 angeführten Beträge erhöhen sich mit 1. Oktober 2002 und jeweils mit 1. Oktober der folgenden Jahre um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
§ 53bgeändertAbs 1; Abs 5 (aufgehoben)
Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt
§ 53b.
(1) Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß § 155 Abs. 5 BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 370,9 378,4 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 und § 4 KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 507,0 517,2 €.
(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
… 9 unveränderte Absätze
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz und
2. § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
a) an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Abs. 1 genannten Aufgaben tritt und
b) Zeiträume einer Freistellung gemäß § 160 BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in § 15 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Zeiträume zu behandeln sind.
(3) Anfall und Einstellung der Vergütung nach Abs. 1 werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 3 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(6) Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Abs. 1 nur auf Antrag.
§ 54cgeändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 3
Dienstzulagen
§ 54c.
(1) Der Hochschullehrperson gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt
1. in der Verwendungsgruppe PH 1: 450 459,1 €,
2. in den übrigen Verwendungsgruppen: 250 255,1 €.
71,35% der Dienstzulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(2) Durch das Gehalt und die Dienstzulage gemäß Abs. 1 sind alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. Auf Hochschullehrpersonen sind die §§ 16 bis 18 nicht anzuwenden.
(3) Der Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut ist, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage in der Höhe von 557,9 569,2 €.
(4) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde.
(5) Während der Dauer einer Dienstzuteilung gemäß § 200c Abs. 2 BDG 1979 ruht der Anspruch auf Dienstzulage gemäß Abs. 1 und sind die für Lehrpersonen geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen (Abschnitt V) anzuwenden.
§ 54dgeändertAbs 2 Z 1, Z 2
Lehrvergütung
§ 54d.
(1) Der Hochschullehrperson, die im Rahmen der Festlegung der Dienstpflichten mit der Abhaltung von mehr als 320 Lehrveranstaltungsstunden (§ 200e Abs. 2 BDG 1979) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für jeweils 32 Lehrveranstaltungsstunden, die den Grenzwert gemäß Abs. 1 oder 4 übersteigen,
1. in der Verwendungsgruppe PH 1: 80,0 81,6 €,
2. in den übrigen Verwendungsgruppen: 40,0 40,8 €.
Für Lehrveranstaltungsstunden, mit denen kein ganzzahliges Vielfaches von 32 erreicht wird, gebührt der aliquote Betrag.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Auf die Vergütung gemäß Abs. 1 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden.
(4) Bei einer Hochschullehrperson, die mit der Leitung eines Institutes einer Pädagogischen Hochschule betraut ist (§ 200f BDG 1979), tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 64 Lehrveranstaltungsstunden.
(5) Bei Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 1 und PH 2, die mit mehr als der Hälfte des Beschäftigungsausmaßes Aufgaben gemäß § 200e Abs. 3 BDG 1979 wahrzunehmen haben, tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die Zahl von 160 Lehrveranstaltungsstunden.
(6) Bei einer Hochschullehrperson mit herabgesetzter Wochendienstzeit oder in Teilzeitbeschäftigung nach MSchG oder VKG tritt an die Stelle von 320 Lehrveranstaltungsstunden (Abs. 1) die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Zahl von Lehrveranstaltungsstunden.
(7) Lehrveranstaltungsstunden an der Praxisschule (§ 200l Abs. 6 BDG 1979) sind für den Anspruch auf die Lehrvergütung nicht zu berücksichtigen.
§ 55geändertAbs 1 Tabelle
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT V
Lehrer
Gehalt
§ 55.
(1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
Gehalts- | L 3 | L 2b 1 | L 2a 1 | L 2a 2 | L 1 | L PH |
stufe | Euro | |||||
(2) Das Gehalt des Lehrers beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1, in der Verwendungsgruppe L 1 jedoch mit der Gehaltsstufe 2.
(3) § 10 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 3 sind auf Lehrer mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
§ 57geändertAbs 2 lit a Tabelle, lit b Tabelle, lit c Tabelle, lit d Tabelle, lit e Tabelle
… 3 unveränderte Absätze
Dienstzulagen
§ 57.
(1) Den Leitern von Unterrichtsanstalten (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach Bedeutung und Umfang der Anstalt. Die Einreihung der Anstalten in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PH
b) für Leiter der Verwendungsgruppe L 1
c) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 2
d) für Leiter der Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1
e) für Leiter der Verwendungsgruppe L 3
(3) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 1 erhöht sich nach sechsjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zehnjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach vierzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. In die Zeit der Ausübung der Funktion sind Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder der pädagogischen Leitung einer Expositur oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion im vollen Beschäftigungsausmaß zur Gänze und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 oder gemäß § 71 Abs. 4 oder gemäß § 169 Abs. 2 gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen.
… 14 unveränderte Absätze
(4) Die Dienstzulage der Leiter der Verwendungsgruppe L 2 erhöht sich nach achtjähriger Ausübung der Funktion um 15 vH, nach zwölfjähriger Ausübung der Funktion um 25 vH und nach sechzehnjähriger Ausübung der Funktion um 40 vH. Zeiträume der Ausübung der Leiterfunktion, für die eine Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. d gebührt, und Zeiträume der Ausübung einer Funktion, für die eine Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 1 gebührt, sind in die Zeiträume der Ausübung einer Leiterfunktion, für die die Dienstzulage gemäß Abs. 2 lit. c gebührt, zu zwei Dritteln einzurechnen. Zeiträume einer Betrauung mit der Leitung von Unterrichtsanstalten oder mit der pädagogischen Leitung einer Expositur (§ 59 Abs. 1) oder der Ausübung einer Inspektionsfunktion sind der Zeit der Innehabung der Funktion gleichzuhalten.
(5) Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 an höheren Lehranstalten gebührt die Dienstzulage, die ihnen gemäß Abs. 2 lit. b gebühren würde, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 1 überstellt worden wären.
(6) Wenn in den Dienstzulagengruppen I erhebliche Unterschiede an Bedeutung und Umfang der darin eingereihten größten Anstalten auftreten, kann der zuständige Bundesminister durch Verordnung bestimmen, daß die Dienstzulage der Leiter der größten Anstalten, die nach ihrer Bedeutung und nach ihrem Umfang gegenüber den anderen dieser Dienstzulagengruppe zugehörigen Anstalten erheblich hervorragen, um höchstens 15 vH der Dienstzulage erhöht wird. Bei Leitern von Anstalten mit mehr als 40 Klassen tritt an die Stelle der Erhöhung um 15 vH
1. bei 41 bis 50 Klassen eine Erhöhung um 20vH,
2. bei 51 bis 60 Klassen eine Erhöhung um 22,5 vH und
3. bei mehr als 60 Klassen eine Erhöhung um 25 vH.
Die im zweiten Satz angeführten Klassenzahlen erhöhen sich bei der Anwendung auf Leiter von Berufsschulen um jeweils 20. Soweit diese Erhöhung das Ausmaß von 15 vH übersteigt, ist sie bei der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) und im § 59c angeführten Funktionen nicht zu berücksichtigen.
(7) In ganztägigen Schulformen ist der Bemessung von Dienstzulagenansprüchen für Inhaber der im § 58 Abs. 1 bis 3 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 59 Abs. 1) angeführten Funktionen jene Dienstzulagengruppe zugrunde zu legen, die sich ohne Einrechnung der Gruppen des Betreuungsteiles ergeben hätte.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf die zu Direktoren ernannten fachlichen Leiter von Universitätsinstituten und auf die zu Direktoren ernannten Leiter von Bundeskonvikten sinngemäß anzuwenden.
(9) Den Abteilungsleitern an Pädagogischen Instituten gebührt eine Dienstzulage, die durch die Verwendungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Gehaltsstufe bestimmt wird. Die Dienstzulagengruppe richtet sich nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches der betreffenden Abteilung. Die Einreihung der Abteilungen in die Dienstzulagengruppen ist vom zuständigen Bundesminister durch Verordnung festzusetzen. Die Abs. 2 und 6 sind auf Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage im Ausmaß von zwei Dritteln des gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Betragsansatzes gebührt.
(10) Die Dienstzulage des Leiters einer aufgelassenen Unterrichtsanstalt gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt
1. mit Ablauf des zwölften auf die Auflassung der Unterrichtsanstalt folgenden Kalendermonates, wenn sich der Leiter während dieser zwölf Monate nicht um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle beworben hat,
2. ansonsten mit Ablauf des zwölften auf die letzte Bewerbung des Leiters um eine Leiter- oder Lehrerplanstelle folgenden Kalendermonates.
(11) Die Dienstzulage eines Leiters, dessen Funktion gemäß § 207k BDG 1979 oder § 26a LDG 1984 oder § 26a LLDG 1985 endet, gebührt im Ausmaß von 50 vH des niedrigsten für die jeweilige Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe im Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 oder 4 vorgesehenen Betrages. Eine weitere Erhöhung gemäß Abs. 3 oder 4 findet nicht statt. Der Anspruch auf Dienstzulage erlischt mit Ablauf des zwölften auf das Enden der Funktion folgenden Kalendermonates.
§ 58geändertAbs 4; Abs 6 Tabelle
… 15 unveränderte Absätze
§ 58.
(1) Eine Dienstzulage gebührt
1. den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
6. den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
7. den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
8. den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
9. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eingegliedert sind,
10. den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,
11. den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
12. den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
13. den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.
(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 165/2005)
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 75,4 76,9 €. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 138,1 140,9 €.
(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
… 5 unveränderte Absätze
1. Fremdsprachlehrern an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
3. Lehrern für Werkerziehung an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen,
4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen.
Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
In der Verwendungsgruppe L 3 erhöht sich diese Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 1 genannten Fremdsprachlehrern an Polytechnischen Schulen und bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 41,5 42,3 €. In der Verwendungsgruppe L 2b 1 erhöht sich die im ersten Satz angeführte Dienstzulage bei den im Abs. 5 Z 3 genannten Lehrern für Werkerziehung an Polytechnischen Schulen um 12,4 12,7 €.
(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen an Pädagogischen Hochschulen verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)
§ 59geändertAbs 2
§ 59.
(1) Lehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung einer Expositur oder mit den im § 58 Abs. 1 angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der §§ 57 bzw. 58 richtet; bei Anwendung des § 57 Abs. 1 sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
(2) Lehrern, die mit der Leitung einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 557,9 569,2 €.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)
… 64 unveränderte Absätze
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen, privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von § 59 Abs. 4a zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß.
(4a) Die Dienstzulage gemäß Abs. 4 gebührt
1. Lehrern, auf die § 64a anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,
2. in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.
§ 58 Abs. 7 ist anzuwenden.
(5) Lehrern
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Lehrperson an der Neuen Mittelschule oder als Hauptschullehrperson in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(6) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem
(7) Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die
1. die im § 58 Abs. 5 Z 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und
2. auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im § 58 Abs. 6 für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im § 58 Abs. 6 Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Schulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(8) Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
1. eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
2. als
a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(9) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
1.
a) eine Befähigungsprüfung für Sozialpädagogik oder
b) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
aufweisen und
2. als
a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
b) Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
verwendet werden,
gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(10) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
1. eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
2. als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(11) Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
1.
a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)
aufweisen,
2.
a) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder
b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung
abgelegt haben,
3.
a) als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
b) als Lehrer im Lehrgang für Sonderkindergartenpädagogik
verwendet werden,
4. die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und
5. eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(12) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
1.
a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
aufweisen,
2. eine Befähigungsprüfung für Sondererzieher abgelegt haben,
3.
a) als Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
b) als Lehrer im Lehrgang für die Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern
verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(13) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)
§ 59ageändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2; Abs 2a; Abs 3; Abs 5a Z 2; Abs 6 (aufgehoben)
§ 59a.
(1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
1. an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 83,7 85,4 €,
2. an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 126,8 129,4 €.
Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.
(2) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 83,7 85,4 €.
(2a) Lehrern im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 18,2 18,6 €.
(3) Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 126,8 129,4 €; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(4) Eine Dienstzulage gebührt
… 21 unveränderte Absätze
1. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für das Lehramt für Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 2a 1 oder L 2a 2, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
2. Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
3. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
a) an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
b) als Praxisschullehrer an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen verwendet werden,
c) an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,
4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Neuen Mittelschulen, an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Ausbildung der Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen oder Sonderschulen vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
5. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3,
b) L 2b 1 und
c) L 2a 1,
die an Volksschulen, Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder
6. Lehrern der Verwendungsgruppen
a) L 3 und
b) L 2b 1,
die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.
(5) Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:
im Falle des Abs. 4 | aus der Verwendungsgruppe | in die Verwendungsgruppe |
Z 1 | L 2a 1 | L 2a 2 |
L 2a 2 | L 1 | |
Z 2 | L 2b 1 | L 2a 1 |
Z 3 bis 6 | L 3 | L 2b 1 |
L 2b 1 | L 2a 1 | |
L 2a 1 | L 2a 2 | |
L 2a 2 | L 1 |
(5a) Abweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:
1. Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
2. Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 100,8 102,8 €.
3. Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)
§ 59bgeändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 3 lit a, lit b, Z 4; Abs 1a Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b, lit c, Z 4, Z 5; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4 bis Abs 6
§ 59b.
(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 59,6 60,8 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 74,2 75,7 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 89,4 91,2 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 59,6 60,8 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 74,2 75,7 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
c) 74,2 75,7 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
d) 89,4 91,2 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
a) 59,6 60,8 €, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 74,2 75,7 €, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 30,1 30,7 €.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
(1a) An Neuen Mittelschulen gebührt den Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrpersonen in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 59,6 60,8 €, wenn sie einen dieser Gegenstände in einer Klasse im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
b) 74,2 75,7 €, wenn sie denselben Gegenstand in mehreren Klassen oder mehrere dieser Gegenstände in einer Klasse oder in mehreren Klassen jeweils im vollen oder überwiegenden Ausmaß der dafür in der Stundentafel des von der Bundesministerin oder vom Bundesminister verordneten Lehrplans vorgesehenen Anzahl an Wochenstunden unterrichten,
2. Koordinatorinnen bzw. Koordinatoren
a) 74,2 75,7 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu zwölf Klassen aufweist,
b) 89,4 91,2 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als zwölf Klassen aufweist,
3. Leiterinnen und Leitern
a) 59,6 60,8 €, wenn die Neue Mittelschule bis zu acht Klassen aufweist,
b) 74,2 75,7 €, wenn die Neue Mittelschule mehr als acht Klassen aufweist.
Es dürfen bis zu drei Koordinatorinnen oder Koordinatoren gemäß Z 2 pro Schule bestellt werden; einer Lehrperson gebührt höchstens eine Dienstzulage gemäß Z 2. An Schulen, an denen im Zeitraum vom 1. September 2012 bis 31. August 2018 sowohl Hauptschulklassen als auch Klassen der Neuen Mittelschulen geführt werden, findet dieser Absatz anstelle des Abs. 1 Z 1 bis 3 Anwendung. Bei der Anwendung der Z 1 zählen Leistungsgruppen als Klassen. Für die an Neuen Mittelschulen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich eingesetzten Lehrpersonen gilt Z 1 mit folgender Maßgabe: die Zulage gemäß lit. a gebührt auch dann, wenn sie in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache insgesamt mindestens drei Wochenstunden unterrichten; die Zulage gemäß lit. b gebührt auch dann, wenn sie in den genannten Gegenständen mindestens insgesamt sechs Wochenstunden unterrichten.
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 59,6 60,8 €, wenn sie in einer oder zwei,
b) 74,2 75,7 €, wenn sie in drei oder vier,
c) 82,2 83,9 € wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 59,6 60,8 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 74,2 75,7 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 59,6 60,8 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 74,2 75,7 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 82,2 83,9 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 58,5 59,7 €,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 29,5 30,1 €.
(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
1. 89,4 91,2 € in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
2. 104,8 106,9 € in der Verwendungsgruppe L 1.
Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat.
… 14 unveränderte Absätze
(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Neuen Mittelschule oder an einer Hauptschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen mit
bis zu 4 Klassen
60%
5 bis 7 Klassen
75%
8 oder 9 Klassen
90%
10 bis 12 Klassen
100%
13 bis 15 Klassen
110%
16 bis 18 Klassen
120%
mehr als 18 Klassen
130%
von 116,7 119,1 €. Die Dienstzulage gebührt je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule nur einem Lehrer. Je Neuer Mittelschule oder je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
(5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit
… 13 unveränderte Absätze
2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
60%
3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
80%
4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
100%
5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
115%
6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
130%
7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
145%
mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
160%
von 38,2 39,0 €. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen Schulen mit
… 21 unveränderte Absätze
1 bis 2 Klassen
40%
3 bis 4 Klassen
60%
5 bis 6 Klassen
80%
7 bis 8 Klassen
100%
9 bis 10 Klassen
120%
11 bis 12 Klassen
140%
13 bis 14 Klassen
160%
15 bis 16 Klassen
180%
17 bis 18 Klassen
200%
19 bis 20 Klassen
220%
mehr als 20 Klassen
240%
von 116,7 119,1 €. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
§ 60geändertAbs 1 Z 3 lit b Tabelle; Abs 3 Schlussteil; Abs 4
… 14 unveränderte Absätze
§ 60.
(1) Lehrern
1. der Verwendungsgruppe L 2a 1, die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt-, Sonder- oder Berufsschullehrpersonen oder Lehrpersonen an Polytechnischen Schulen,
b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt-, Sonder- oder Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen oder
c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
2. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 zu erfüllen, auf einem für
a) Lehrpersonen an der Neuen Mittelschule, Haupt- oder Sonderschullehrpersonen,
b) Religionslehrpersonen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder
c) Lehrpersonen für Fremdsprachen an Neuen Mittelschulen, Haupt- oder Sonderschulen oder an Polytechnischen Schulen
vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
3. der Verwendungsgruppe L 2b 1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für eine Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 3 zu erfüllen, auf einem für
a) Berufsschullehrer oder Lehrer an Polytechnischen Schulen oder
b) Religionslehrer an Berufsschulen oder an Polytechnischen Schulen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden,
(2) Die Dienstzulage nach Abs. 1 beträgt jedoch höchstens den Unterschied zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und
… 5 unveränderte Absätze
1. im Fall des Abs. 1 Z 1 dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 in der gleichen Gehaltsstufe,
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 oder 3 jenem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) der Verwendungsgruppe L 2a 1, das der Lehrer im Fall einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe erhalten würde.
Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(3) Für die Dauer der betreffenden Verwendung gebührt
1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 3, die - ohne die im § 58 Abs. 5 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen - in einer der in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden und
2. Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 3, die an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Lehrgängen verwendet werden,
eine Dienstzulage von 49,3 50,3 €. Sie erhöht sich bei den an Polytechnischen Schulen verwendeten Lehrern um 41,5 42,3 €. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.
(4) Abs. 3 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L 2b 1, die das Ernennungserfordernis für diese Verwendungsgruppe ausschließlich nach Z 26.2 lit. b oder Z 26.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 in der gemäß § 248a Abs. 1 BDG 1979 anzuwendenden Fassung erfüllen, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Dienstzulage 14,7 15,0 € und die für die Verwendung an Polytechnischen Schulen vorgesehene Erhöhung der Dienstzulage 12,4 12,7 € beträgt; Abs. 1 ist auf diese Lehrer nicht anzuwenden.
(5) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1 mit der Befähigung und Verwendung als Sondererzieher, die nicht die Voraussetzungen des § 59a Abs. 3 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage in halber Höhe der Dienstzulage nach § 59a Abs. 3.
… 6 unveränderte Absätze
(6) Lehrern, auf die § 59a Abs. 4 nur deswegen nicht anzuwenden ist, weil sie mit der Erteilung des in dieser Bestimmung angeführten Unterrichtes nicht ganzjährig, sondern nur während eines Semesters betraut sind, gebührt für die Dauer der Erteilung dieses Unterrichtes eine Dienstzulage nach der entsprechenden Bestimmung des § 59a Abs. 5 und Abs. 5a Z 1 und 2.
(7) Die Dienstzulage nach Abs. 6 gebührt,
1. wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Wintersemesters erteilt wurde, für die Monate September bis einschließlich Feber,
2. wenn der praxisschulmäßige Unterricht während des gesamten Sommersemesters erteilt wurde, für die Monate Feber bis einschließlich Juli,
3. wenn der praxisschulmäßige Unterricht nur während eines Teiles eines Semesters erteilt wurde, für jeden Monat, in dem der Lehrer durch mehr als 14 Tage in diesem Unterricht verwendet wurde.
(8) Wenn in den Fällen des Abs. 6 der Unterricht nur im halben Umfang des Unterrichtes an einer Praxisschule erteilt wird, gebührt die nach Abs. 7 zustehende Dienstzulage im halben Ausmaß.
§ 60ageändertAbs 2 Tabelle
… 5 unveränderte Absätze
Erzieherzulage
§ 60a.
(1) Lehrern (Erziehern), die
1. im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder
2. neben ihrer unterrichtlichen Verwendung im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung
als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine ruhegenußfähige Erzieherzulage.
(2) Die Erzieherzulage beträgt:
(3) Durch die Erzieherzulage werden abgegolten:
… 17 unveränderte Absätze
1. 1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(4) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden abweichend vom Abs. 3 durch die Erzieherzulage abgegolten:
1. ein neunstündiger Nachtdienst je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(5) Lehrern, die neben ihrer unterrichtlichen Verwendung zwar nicht in dem im Abs. 1 Z 2 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 2 angeführten Ansätze.
(6) Durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage werden abgegolten:
1. 0,75 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(7) Bei Verwendung am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung oder an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III werden durch die im halben Ausmaß gebührende Erzieherzulage abweichend vom Abs. 6 abgegolten:
1. 0,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und
2. alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und gemäß § 10 BLVG nicht auf die Lehrverpflichtung anzurechnen sind.
(8) Das in den Abs. 3, 4, 6 und 7 jeweils unter Z 1 angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.
(9) Nachtdienste, die zur Gänze oder zum Teil auf Sonn- oder Feiertage fallen, werden durch die Erzieherzulage in den Abs. 3, 4, 6 und 7 nicht abgegolten.
(10) Lehrern, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
(11) Auf die Vorrückung in die höheren Zulagenstufen sind die §§ 8 und 10 mit der Abweichung sinngemäß anzuwenden, daß die Frist für die Vorrückung vier Jahre beträgt. Hiebei sind Zeiten, die in einer Verwendung zurückgelegt wurden, die den Anspruch auf die volle Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, voll, wenn die Verwendung aber nur Anspruch auf die halbe Erzieherzulage gewährt hat oder gewährt hätte, zur Hälfte für die Vorrückung in die höhere Zulagenstufe anzurechnen.
(12) Von der Erzieherzulage und dem der Erzieherzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 61geändertAbs 8 Z 1, Z 2, Schlussteil
… 28 unveränderte Absätze
Vergütung für Mehrdienstleistung
§ 61.
(1) Überschreitet der Lehrer durch
1. dauernde Unterrichtserteilung,
2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30% des Gehaltes des Lehrers.
(3) Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 8, § 59 Abs. 3 bis 12, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
(4) Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch § 194 des BDG 1979 gilt, ist jede nach Abs. 1 und 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
(5) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als
1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder
2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen oder
3. an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes oder
4. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
5. an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
6. an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
7. an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
a) im gesamtschulischen Interesse liegt,
b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,
abwesend ist,
zur Gänze unterbleibt.
(6) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 und 2 ist abweichend von Abs. 5 Z 1 am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.
(7) In Fällen der Abs. 5 und 6 sind einzustellen pro Tag
1. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Fünftel,
2. bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel
der Vergütung gemäß Abs. 1 und 2. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 1 und 2 (mit Ausnahme des Abs. 5 Z 6) zur Gänze einzustellen.
(8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt
1. 33,4 34,1 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
2. 28,8 29,4 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.
Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 29,4 30,0 €, für andere Verwendungsgruppen 25,1 25,6 €. Auf Lehrpersonen, auf die Abs. 12 anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
(8a) Für die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gemäß den §§ 10 und 12 Abs. 3 BLVG gehindert ist, gebühren die in Abs. 8 Z 1 und 2 genannten Beträge im Ausmaß von
… 33 unveränderte Absätze
1. 50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,
2. 25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach § 10 Abs. 6 BLVG,
3. 75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,
4. 37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.
Wird die Nachtdienststunde an einer im § 10 Abs. 5 BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Z 2 oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.
(8b) Abweichend von Abs. 8 gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß Abs. 8, sondern die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4.
(9) Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (Supplierverpflichtung), sind die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:
1. Zunächst ist die gemäß Abs. 8 von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.
2. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist.
3. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden.
4. Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Abs. 8 zu vergüten.
(10) Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt.
(11) Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, und einer Abschlussprüfung gelten unter den Voraussetzungen des Abs. 8 erster Satz als Vertretungsstunden im Sinne der Abs. 8 bis 10.
(12) Auf einen Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder nach § 8 BLVG herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 11 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung des Lehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1.
2. Für Zeiten, mit denen der Lehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Gehaltes des Lehrers.
(13) Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Abs. 2 (gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 4) abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden im Sinne des Abs. 2 (Wochen-Werteinheiten) seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).
(14) Die Erklärung gemäß Abs. 13 bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
(15) Die von Erklärungen gemäß Abs. 13 und 14 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Lehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.
(16) Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
2. Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen.
3. Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
4. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
5. Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.
6. Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den §§ 57 bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach § 71.
(17) Während einer gänzlichen Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist § 213 Abs. 7 zweiter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(18) Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind
1. auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
2. im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
3. im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
(19) Die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.
§ 61ageändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 3 (aufgehoben)
Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
§ 61a.
(1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
1. 182,9 186,6 € in der Verwendungsgruppe L 1,
2. 160,0 163,2 € in den übrigen Verwendungsgruppen.
(2) Abs. 1 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, nicht anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(4) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(5) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
§ 61bgeändertAbs 1 Schlussteil; Abs 4 (aufgehoben)
… 3 unveränderte Absätze
Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen
§ 61b.
(1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. für die in der Anlage 2 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen
2. für die in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen
3. für die in der Anlage 4 Abschnitt A und B angeführten Tätigkeiten an allgemein bildenen Praxisschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, sowie die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 1 angeführten Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen
4. für die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 2 angeführten Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen im Ausmaß einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen
(2) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Vergütungen kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen
… 9 unveränderte Absätze
1. mit mindestens 11 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von einer Wochenstunde
2. mit mindestens 20 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von zwei Wochenstunden
3. mit mindestens 30 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von drei Wochenstunden
4. mit mindestens 40 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von vier Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II einem Lehrer oder mehreren Lehrern zuweisen. Für diese Tätigkeiten gebührt ausschließlich eine Vergütung in der in Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Höhe. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.
(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:
1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.
Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(5) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(6) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
§ 61cgeändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2 (aufgehoben)
Vergütung für die Klassenführung bei den Landeslehrern
§ 61c.
(1) Einem Lehrer
1. an Volksschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 82,2 83,9 €,
2. an Neuen Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 82,2 83,9 €,
3. an Berufsschulen, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von 137,1 139,9 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(4) Auf Lehrer an Berufsschulen, die aus Gründen der Schulorganisation die Klassenvorstandsgeschäfte während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu führen haben, sind Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der die Führung von Klassenvorstandsgeschäften gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu führen hat.
(5) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
§ 61dgeändertAbs 1; Abs 2 (aufgehoben)
Vergütung für die Verwaltung von Sammlungen (Kustodiate) bei Landeslehrern
§ 61d.
(1) Für die in der Anlage 5 angeführte Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie für die in dieser Anlage angeführten Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung von 50,2 51,2 €.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(3) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(4) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine von Z 1 bis 6 in Verbindung mit Z 7 der Anlage 5 abweichende Verteilung der für die betreffende Schule vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. In diesem Fall ändert sich die Höhe der Vergütung entsprechend.
(5) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
§ 61egeändertAbs 1 Z 1, Schlussteil, Z 3; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, Schlussteil, Z 4; Abs 3 (aufgehoben)
Vergütungen für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte, Kustodiate und Nebenleistungen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen
§ 61e.
(1) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen in der Höhe von 137,1 139,9 €, bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der doppelten Höhe,
2. für die Verwaltung
… 6 unveränderte Absätze
a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
c) der Schreib- und Büromaschinen,
d) der Laboratoriumseinrichtungen,
e) der Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
f) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
g) der Lehrmittelsammlung fur den fachtheoretischen Unterricht,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 50,2 51,2 €,
3. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 100,6 102,6 €.
(2) Für folgende von einem Lehrer an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 173,7 177,2 €,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 155,5 158,6 €,
bei Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für mehr als drei Klassen in der jeweils doppelten Höhe,
… 6 unveränderte Absätze
2. für die Verwaltung
a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
b) der Schülerbücherei und
c) der Lehrerbücherei, soweit sie von der Schülerbücherei getrennt verwaltet wird und mindestens 1 000 Bände umfasst,
d) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
e) der Laboratoriumseinrichtungen,
f) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 2 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 137,1 139,9 €,
für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 118,7 121,1 €,
3. für die Verwaltung
a) der Einrichtungen für Bewegung und Sport einschließlich der Sportgeräte,
b) der Schreib- und Büromaschinen,
c) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
sofern die Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 in der Höhe von 114,3 116,6 €, für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen in der Höhe von 100,6 102,6 €,
4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe 5 in der Höhe von 114,3 116,6 € für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und in der Höhe von 100,6 102,6 € für Lehrer einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(4) Wird während eines Monats ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
… 3 unveränderte Absätze
(5) Auf Lehrer, die aus Gründen der Schulorganisation die in den Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 umschriebenen Tätigkeiten während des Unterrichtsjahres in unterschiedlichem Ausmaß zu erbringen haben, sind die Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamthöhe der Vergütung in einem Schuljahr jener eines Lehrers entspricht, der diese Tätigkeiten gleichmäßig während des gesamten Unterrichtsjahres zu erbringen hat.
(6) Das landesgesetzlich zuständige Organ kann einen Lehrer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung mit der Verwaltung von maximal drei der im Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie der im Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Sammlungen (Kustodiate) betrauen.
(7) Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebühren die Vergütungen nach Abs. 1 und 2 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
§ 62geändertAbs 2 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Vergütung für die schulpraktische Ausbildung
§ 62.
(1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.
(2) Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung
1. eines Studierenden
2. von zwei Studierenden
3. von drei Studierenden
4. ab vier Studierenden
… 4 unveränderte Absätze
(3) Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(4) Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.
(5) Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.
(6) Mit den Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.
§ 63geändert ab 01.09.2019 ersetzt durch BGBl. I Nr. 58/2019Abs 2 Z 1 bis Z 3
Vergütung für Mentorinnen und Mentoren
§ 63.
(1) Der Lehrperson, die mit der Wahrnehmung der Funktion Mentorin oder Mentor (§ 39a VBG) betraut ist, gebührt eine monatliche Vergütung.
(2) Die Vergütung beträgt für die Betreuung
1. von einer Vertragslehrperson in der Induktionsphase 105,0 107,1 €,
2. von zwei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 140,0 142,8 € und
3. von drei Vertragslehrpersonen in der Induktionsphase 175,0 178,5 €.
§ 63bgeändertAbs 4 Z 1, Z 2; Abs 8 Z 1, Z 2
… 4 unveränderte Absätze
Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen
§ 63b.
(1) Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012) und der Diplomarbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) im Verlauf der letzten Schulstufe je betreuter Arbeit eine Abgeltung in Höhe von 9,82 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet.
(2) Die Abgeltung für die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit (Abs. 1) gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw. zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat. Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein Achtel der Abgeltung gemäß Abs. 1. Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil eine Schülerin oder ein Schüler diese abbricht, gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.
(3) Der Lehrperson, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist (§ 30 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, § 23 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten), gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.
(4) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000) oder einer Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Abschlussprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule (Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000) gebührt
1. Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 200,6 204,7 € und
2. Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 174,8 178,3 €
für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.
… 3 unveränderte Absätze
(5) War in der für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Klasse der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 4 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jener Klasse vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.
(6) Sind für die gemäß Abs. 4 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 4 ausschließlich für einen Prüfungstermin.
(7) Hatte die Lehrperson in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülerinnen und Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für die Lehrperson bei der Anwendung der Abs. 4 bis 6 als eine einzelne Klasse.
(8) Die Abgeltung nach Abs. 4 erhöht sich
1. für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 25,7 26,2 € und
2. für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen um 22,4 22,9 €
für jede vorzubereitende Kandidatin oder jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.
§ 65geändertAbs 1 Tabelle
ABSCHNITT VI
Schul- und Fachinspektoren
Gehalt
§ 65.
(1) Dem Beamten der Besoldungsgruppe “Schul- „Schul- und Fachinspektoren” Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:
(2) Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
(4) Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
(5) Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.
(6) Durch das Fixgehalt und die nach § 66 gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
§ 72geändertAbs 1 Tabelle
… 3 unveränderte Absätze
ABSCHNITT VII
EXEKUTIVDIENST
Gehalt
§ 72.
(1) Das Gehalt des Beamten des Exekutivdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
(2) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
§ 74geändertAbs 1 Tabelle
Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
(2) Es sind vorgesehen:
… 12 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 74geändert ab 01.01.2015 ersetzt durch BGBl. I Nr. 32/2015Abs 1 Tabelle
Funktionszulage
§ 74.
(1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 143 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:
(2) Es sind vorgesehen:
… 12 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Abs. 3 angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
(4b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
(5) Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 74ageändertAbs 1
Fixbezug
§ 74a.
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 72, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 73 und einer Funktionszulage ein Fixgehalt. Dieses beträgt für die ersten fünf Jahre 8 116,1 244,2 € und ab dem sechsten Jahr 8 601,4 736,3 €.
(2) Die Bestimmungen der §§ 81 bis 83 sind auf die Beamten des Exekutivdienstes der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 nicht anzuwenden.
… 7 unveränderte Absätze
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
1. § 10 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe des Beamten oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Beamter der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.
§ 81geändertAbs 2 Tabelle
… 5 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 81.
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage.
(2) Die Wachdienstzulage beträgt
(3) Für den Beamten des Exekutivdienstes, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
(4) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 83geändertAbs 1
Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes
§ 83.
(1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 103,5 105,6 €.
(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
… 8 unveränderte Absätze
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. § 15 Abs. 4 und 5,
3. § 15a Abs. 2 und
4. § 82 Abs. 7.
§ 85geändertAbs 1 Tabelle
… 5 unveränderte Absätze
ABSCHNITT VIII
MILITÄRISCHER DIENST
UNTERABSCHNITT A
Berufsmilitärpersonen
Gehalt
§ 85.
(1) Das Gehalt der Berufsmilitärpersonen wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
(2) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
(3) § 13 ist auf Berufsmilitärpersonen mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
§ 87geändertAbs 2 Schlussteil
… 4 unveränderte Absätze
Fixgehalt
§ 87.
(1) Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.
(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre
8 116,1 244,2 €,
b) ab dem sechsten Jahr
8 601,4 736,3 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre
8 691,2 827,4 €,
b) ab dem sechsten Jahr
9 176,5 319,5 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre
9 176,5 319,5 €,
b) ab dem sechsten Jahr
(3) Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
… 6 unveränderte Absätze
1. § 10 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder
b) im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.
§ 89geändertAbs 1 Tabelle
… 3 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT B
Militärpersonen auf Zeit
Gehalt
§ 89.
(1) Das Gehalt der Militärpersonen auf Zeit wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
(2) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
(3) § 13 ist auf Militärpersonen auf Zeit mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
§ 91geändertAbs 1 Tabelle
… 3 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
(2) Es gebühren:
… 15 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 91geändert ab 01.01.2015 ersetzt durch BGBl. I Nr. 32/2015Abs 1 Tabelle
… 3 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
(2) Es gebühren:
… 15 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihr anstelle ihrer Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
(4b) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 98geändertAbs 2 Z 1, Z 2
… 5 unveränderte Absätze
Truppendienstzulage
§ 98.
(1) Militärpersonen gebührt,
1. solange sie im Truppendienst verwendet werden,
2. wenn sie infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden können,
eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage.
(2) Die Truppendienstzulage beträgt
1. 99,2 101,2 € in den Verwendungsgruppen M BO 1, M BO 2, M ZO 1 und M ZO 2,
2. 50,1 51,1 € in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und MZCh.
(3) Für die Militärpersonen, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 2 Z 1 genannten Betrages.
(4) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 101geändertAbs 2 Z 2 bis Z 6
… 5 unveränderte Absätze
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 101.
(1) Militärpersonen gebührt eine monatliche Vergütung wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für die Verwendung
1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst das im § 40b Abs. 2 Z 1 vorgesehene Ausmaß,
2. als Wart mit Grundbefähigung 70,1 71,5 €,
3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 190,6 194,5 €,
4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 301,0 307,1 €,
5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 230,7 235,4 € und
6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 170,6 174,0 €.
(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Militärpersonen anzuwenden.
§ 101ageändertAbs 5 Schlussteil
… 9 unveränderte Absätze
Vergütung für Kräfte für internationale Operationen
§ 101a.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen festzulegen.
(2) Militärpersonen, die
1. durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft) und
2. in Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 verwendet werden,
gebührt eine monatliche Vergütung.
(3) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 3 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(5) Die Vergütung beträgt in den Verwendungsgruppen
1. M BO 1, M BO 2, M BUO 1 und M BUO 2
2. M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und M ZCh
(6) Die Vergütung ist am Ende der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft auszuzahlen. Tritt während der Auslandseinsatzbereitschaft eine Änderung in der Höhe der Vergütung ein, so wird diese mit dem folgenden Monatsersten wirksam. Besteht der Anspruch auf die Vergütung nicht für einen vollen Kalendermonat, so ist der verhältnismäßige Teil abzuziehen.
… 18 unveränderte Absätze
(7) Die Vergütung ist einzustellen für die Dauer
1. des Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Auslandszulagen- und –hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, oder
2. einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
3. des Entfalls der Bezüge.
(8) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Militärperson abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung der Militärperson zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(9) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(10) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 8 Z 3 liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß Abs. 1 sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmten Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.
(11) Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, gebührt, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, ab dem Ende des letzten Auslandseinsatzes
keine Vergütung.
(11a) Abs. 11 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Abs. 8 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(12) Für die Vollziehung ist § 30 AZHG anzuwenden.
§ 109geändertAbs 1 Tabelle
Gehalt
§ 109.
(1) Das Gehalt des Beamten des Krankenpflegedienstes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
(2) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1.
§ 111geändertAbs 2 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 111.
(1) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten
2. für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrerinnen (Lehrer) für Gesundheits- und Krankenpflege, Lehrhebammen und Medizinisch-technische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten)
3. für Oberinnen (Pflegevorsteher), Direktorinnen (Direktoren) einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, und Leitende medizinisch-technische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten)
§ 112geändertAbs 1 Z 1, Z 2
Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes
§ 112.
(1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt
1. 154,0 157,1 € in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
2. 175,3 178,8 € im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
… 7 unveränderte Absätze
(3) Auf die Vergütung nach Abs. 1 ist § 15 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 5 anzuwenden.
(3a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der §§ 12c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten
1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oder
2. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
3. bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Abs. 3a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3 gilt.
§ 115geändertAbs 1
UNTERABSCHNITT B
Lehrpersonen
Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6
§ 115.
(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6 erhöht sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe L 3 mit der Lehrbefähigung für den Fremdsprachenunterricht an Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen um 46,8 47,7 €.
(2) Übungskindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage im Ausmaß der Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 6.
§ 117ageändertAbs 1; Abs 2 Tabelle
Unterabschnitt D
Beamte der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung
Anwendungsbereich und Gehalt
§ 117a.
(1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung” Fernmeldehoheitsverwaltung“ umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro.
(2) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
(3) Das Gehalt des Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1.
§ 117cgeändertAbs 1 Tabelle; Abs 3
Funktionszulage
§ 117c.
(1) Dem Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einer Verwendung betraut ist, die nach der Anlage 1 zum BDG 1979 oder durch Verordnung nach § 249b Abs. 3 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Sie beträgt:
(2) Durch die für die Verwendungsgruppe PF 1 und für die Funktionsgruppe S der Verwendungsgruppe PF 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(3) Dem Meßmechaniker in einer Funküberwachungsstelle, der dauernd mit der Ausübung dieser Verwendung betraut ist, gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage in der Höhe von 85,2 86,9 €.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind nicht auf Zeiten anzuwenden, in denen die vom Beamten ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, in die der Beamte ernannt ist.
§ 118geändertAbs 3 Tabelle; Abs 4 Tabelle; Abs 5 Tabelle
… 14 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT E
Beamte der Allgemeinen Verwaltung und Beamte in handwerklicher Verwendung
Gehalt
§ 118.
(1) Das Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung und des Beamten in handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht
1. für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung
a) der Verwendungsgruppe A die Dienstklassen III bis IX,
b) der Verwendungsgruppe B die Dienstklassen III bis VII,
c) der Verwendungsgruppe C die Dienstklassen III bis V,
d) der Verwendungsgruppe D die Dienstklassen III und IV,
e) der Verwendungsgruppe E die Dienstklasse III,
2. für die Beamten in handwerklicher Verwendung
a) der Verwendungsgruppen P 1 und P 2 die Dienstklassen III und IV,
b) der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5 die Dienstklasse III.
(3) Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse III
(4) Das Gehalt beträgt für Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse III
(5) Das Gehalt beträgt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in den Dienstklassen IV bis IX und für Beamte in handwerklicher Verwendung in der Dienstklasse IV
(6) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend hievon beginnt das Gehalt
… 15 unveränderte Absätze
1. in der Dienstklasse IV
a) in den Verwendungsgruppen D, C, P 2 und P 1 mit der Gehaltsstufe 3,
b) in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4,
c) in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5,
2. in der Dienstklasse V
a) in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2,
b) in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3,
3. in der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
(7) Dem Beamten der Verwendungsgruppe D gebührt in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
(8) Dem Beamten der Verwendungsgruppe P 2 gebührt
1. in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehaltes,
2. in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse IV anstelle des dort vorgesehenen Gehaltes ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 17 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe P 2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehaltes.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
(11) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
§ 120geändertAbs 1 Tabelle
Verwaltungsdienstzulage
§ 120.
(1) Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
in den Dienstklassen | Euro |
III bis V | |
VI bis IX |
(2) Die Verwaltungsdienstzulage gebührt nicht für Zeiträume, für die der Beamte gemäß § 131 Anspruch auf die Heeresdienstzulage hat.
§ 123geändertAbs 2 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Pflegedienstzulage
§ 123.
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des GuKG, des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, des MTF-SHD-G oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1. für Beamte der Sanitätshilfsdienste
2. für Beamte der medizinisch-technischen Dienste
3. für Beamte des Krankenpflegefachdienstes und für Hebammen
a) bis zur Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III
b) ab der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse III
§ 124geändertAbs 2 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Pflegedienst-Chargenzulage
§ 124.
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1. für Stationspfleger und Stationsschwestern
2. für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege
3. für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 130geändertSchlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Omnibuslenkerzulage
§ 130.
Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,
1. solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Omnibuslenkerzulage von 73,7 75,2 €.
§ 131geändertAbs 1; Abs 2 Z 1; Abs 3 Z 1 lit b
Beamte in Unteroffiziersfunktion
§ 131.
(1) Beamten, die nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage in der Höhe von 224,1 228,6 €.
(2) § 98 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die Höhe der Truppendienstzulage 50,1 51,1 € beträgt und
2. sich die Truppendienstzulage für Beamte, die auf Grund ihrer Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt sind und als Militärpilot verwendet werden, um das Fünffache des im § 98 Abs. 2 Z 1 genannten Betrages erhöht.
(3) Die §§ 123 und 124 sind auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. Sanitätsunteroffiziere mit
a) einer Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG oder
b) der erfolgreich abgelegten Prüfung für Unteroffiziere des Truppendienstes mit der Fachrichtung „Sanitätsdienst” „Sanitätsdienst“ und einschlägiger Verwendung Beamten des Krankenpflegefachdienstes und
2. Sanitätschargen mit
… 5 unveränderte Absätze
a) einer im MTF-SHD-G vorgesehenen Berufsberechtigung zur Ausübung des betreffenden Sanitätshilfsdienstes gemäß dem MTF-SHD-G oder
b) der erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsgrundausbildung oder einer weiteren erfolgreich abgeschlossenen Sanitätsausbildung im Bundesheer
und einschlägiger Verwendung Beamten des Sanitätshilfsdienstes
entsprechen.
(4) § 13 ist auf die im Abs. 1 angeführten Beamten mit der Abweichung anzuwenden, daß im Anwendungsbereich der §§ 81 bis 85 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 an die Stelle der in der Z 2 genannten Disziplinarstrafen die Disziplinarstrafen des Disziplinararrestes und der Degradierung treten.
§ 140geändertAbs 1 Tabelle; Abs 2 (aufgehoben); Abs 3
Dienstzulagen
§ 140.
(1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses 30,2 30,8 € und im definitiven Dienstverhältnis
in der Verwendungsgruppe W 1 | |||||||
in den | bei Führung eines Amtstitels, der einem der nachstehend angeführten Amtstitel vergleichbar ist | Dienst- | |||||
Dienst- | zulage | ||||||
klassen | Euro | ||||||
und | Oberleutnant | 169,4 | |||||
IV | Hauptmann | 220,3 | |||||
ab der Dienstklasse V | 241,2 | ||||||
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)
(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 132,2 134,9 €.
(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
… 11 unveränderte Absätze
1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für die Bundespolizei der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oder
2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
(6) Die §§ 8 und 10 sind auf die im Abs. 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
(7) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
(8) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.
(9) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse V ernannt und ist sein Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 1) niedriger als das Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse IV geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8).
§ 141geändert
Besondere Dienstzulage
§ 141.
Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 106,1 108,2 € und in der Verwendungsgruppe W 1 125,9 128,4 €.
§ 142geändertAbs 1; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen), Anm (neu); Abs 4 (aufgehoben)
Dienstzulage
§ 142.
(1) Eine ruhegenußfähige Dienstzulage von 59,6 60,8 € gebührt
1. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z 56.3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und dauernd mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe E 2a oder eines höher bewerteten Arbeitsplatzes betraut ist, für die Dauer einer solchen Verwendung und
2. dem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)
§ 143geändertAbs 1 Tabelle
… 4 unveränderte Absätze
Wachdienstzulage
§ 143.
(1) Dem Wachebeamten gebührt,
1. solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Wachdienstzulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe | Euro | |
W 3 | 75,2 | |
W 2 | 88,3 | |
W 1 | 101,2 |
(2) Für den Wachebeamten, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Pilot befähigt ist und als solcher im Rahmen des Exekutivdienstes regelmäßig zu Einsatzflügen herangezogen wird, erhöht sich die Wachdienstzulage um das 6,3fache des im § 142 Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Wachdienstzulage und dem der Wachdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 150geändertTabelle
Dienstzulage
§ 150.
Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
Dienst- | zulage | |||
klassen | Euro | |||
III | Fähnrich | 85,4 | ||
und | Leutnant | 106,9 | ||
IV | Oberleutnant | 128,1 | ||
Hauptmann | 149,4 | |||
ab der Dienstklasse V | 166,7 | |||
§ 151geändertAbs 1 Tabelle
Heeresdienstzulage
§ 151.
(1) Dem Berufsoffizier gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Heeresdienstzulage. Die Heeresdienstzulage richtet sich nach der besoldungsrechtlichen Stellung und beträgt
1. in den Gehaltsstufen 1 bis 4 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2 ……... | |
2. in den Gehaltsstufen 5 bis 7 der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 2, in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe H 1 und in der Dienstklasse IV …………... | |
3. in der Dienstklasse V …………………………………………………………………. |
(2) Für die Anwendung des § 127 Abs. 3 gilt die Heeresdienstzulage als Gehaltsbestandteil.
§ 152geändertAbs 1 Schlussteil
… 3 unveränderte Absätze
Truppendienstzulage
§ 152.
(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,
eine ruhegenußfähige Truppendienstzulage von 99,2 101,2 €.
(2) Für den Berufsoffizier, der auf Grund seiner Ausbildung zur Verwendung als Militärpilot für einen Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 befähigt ist und als Militärpilot verwendet wird, erhöht sich die Truppendienstzulage um das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrages.
(3) Von der Truppendienstzulage und dem der Truppendienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.
§ 153geändertAbs 2 Schlussteil
… 5 unveränderte Absätze
Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 153.
(1) Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012, BGBl. II Nr. 401/2012, berechtigt sind und
2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
(2) Diese Vergütung beträgt für Berufsoffiziere
1. der Verwendungsgruppe H 2
2. der Verwendungsgruppe H 1
(3) § 40b Abs. 3 bis 5 ist auf die im Abs. 1 angeführten Berufsoffiziere anzuwenden.
§ 165geändertAbs 1 Tabelle; Abs 3; Abs 4
Gehalt
§ 165.
(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:
(2) Das Gehalt des Beamten beginnt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. Wird ein Landeslehrer zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes ernannt, gebührt ihm die Gehaltsstufe, die ihm zukäme, wenn er vor seiner Anstellung als Beamter des Schulaufsichtsdienstes Bundeslehrer gewesen wäre.
(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 142,8 145,7 €. Diese Zulage erhöht sich auf 285,5 291,3 €, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen:
1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Landesschulinspektors betraut war,
… 4 unveränderte Absätze
2. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 15 vH (§ 57 Abs. 6) in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß,
3. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 mit einer Erhöhung von 7,5 vH (§ 57 Abs. 6) in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß,
4. Zeiten als Direktor in der Dienstzulagengruppe I der Verwendungsgruppe L 1 ohne Erhöhung gemäß § 57 Abs. 6 in dem sechs Jahre übersteigenden Ausmaß,
5. Zeiten als Beamter der Verwendungsgruppe S 2 in dem acht Jahre übersteigenden Ausmaß.
Werden unterschiedliche Zeiten zusammengezählt, sind zunächst die Zeiten mit den geringsten Abzügen und dann, aufsteigend nach dem Ausmaß der vorgesehenen Abzüge, die Zeiten mit höheren Abzügen zu berücksichtigen. Höhere Abzüge sind dabei um bereits abgerechnete niedrigere Abzüge zu vermindern.
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 167,5 170,9 €; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war.
§ 170ageändert ab 01.03.2015 ersetzt durch BGBl. I Nr. 65/2015Überschrift, Text; Abs 2 (entfallen)
§ 170a.
§ 175geändertAbs 30 Z 1; Abs 32 Z 4; Abs 77 (neu)
… 176 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 175.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Feber 1956 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft:
1. § 58 Abs. 5 Z 4 und 5, § 59 Abs. 7 bis 13, § 59c Abs. 3 Z 1, § 61 Abs. 4 und § 94a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,
2. § 60 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. September 1992,
3. § 4 Abs. 7a, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 30b Abs. 2, § 30c Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 38a Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73a, § 73b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74b Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 76a Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 79a, § 79b, § 82a Abs. 2, 3 und 5, § 82c Abs. 1, 2 und 5, § 84 Abs. 1, § 84b Abs. 2, § 84c Abs. 1, § 85b Abs. 1, § 85d Abs. 1 und 2, § 85f samt Überschrift, § 86 Abs. 2 und 3 und § 93 Abs. 1, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,
4. § 60 Abs. 3 in der Fassung des Art. 1 Z 36 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993.
(3) § 4 Abs. 9, § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 2a, § 19, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 55 Abs. 2, § 65 Abs. 2, § 71 Abs. 2, § 71a Abs. 1 und § 73b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(4) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) Es treten in Kraft:
1. § 42 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Art. II Z 9 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Jänner 1993,
2. § 12 Abs. 2 und 6, § 13 Abs. 10, § 30a Abs. 6, § 44 Abs. 3 und § 45 samt Überschrift, § 82c Abs. 1, 2, 4 und 10, § 91 Abs. 2 und § 92 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,
3. § 42 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993, § 44 Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 10 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 und § 44 Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993.
(6) Die Aufhebung der §§ 85, 85a und 87, der Überschrift vor § 92a und des § 94a durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993 wird mit Ablauf des 30. Juni 1993 wirksam.
(7) § 59a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 519/1993 tritt mit 1. September 1993 in Kraft. § 93 tritt (mit Ausnahme der verbleibenden Überschrift) mit Ablauf des 31. August 1993 außer Kraft.
(8) Es treten in Kraft:
1. § 30b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. September 1992,
2. § 12 Abs. 2 Z 8, § 12 Abs. 2a bis 2e, 7 und 8, § 24b Abs. 2 und 4, § 28 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 30b Abs. 2, § 30c Abs. 2, § 38 Abs. 1 und 3 bis 5, § 38a Abs. 1, § 39 Abs. 3, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 1, 4 und 6, § 59 Abs. 2, 8 und 9, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 73a, § 73b Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 74b Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 76a Abs. 1, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 79a, § 79b, § 82a Abs. 2, 3 und 5, § 82c Abs. 1 und 5, § 84 Abs. 1, § 84b Abs. 2, § 84c Abs. 1, § 85b Abs. 1, § 85d Abs. 1 und 2, § 85f Abs. 2, § 86 Abs. 2 und 3 und die Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,
3. § 57 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, soweit er sich nicht auf ganztägige Schulformen bezieht, mit 1. Jänner 1994,
4. § 57 Abs. 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994, soweit er sich auf ganztägige Schulformen bezieht, und § 61 Abs. 1 und 6a bis 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 jeweils
a) hinsichtlich der ersten und fünften Schulstufe sowie des Polytechnischen Lehrganges mit 1. September 1994,
b) hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 1995,
c) hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 1996 und
d) hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 1997.
(9) § 75 Abs. 4, § 78 Abs. 5 und § 85d Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994, treten mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(10) § 2 Z 1, 6 und 7, § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 2 Z 5, 6 und 8 und Abs. 8 und 10, § 12a Abs. 2 Z 1, § 12b Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3 Z 1, die §§ 28 bis 40b samt Überschriften, § 61 Abs. 4, die §§ 72 bis 160 samt Überschriften und § 162 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(11) Es treten, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 507/1994 in Kraft:
1. § 44 Abs. 5 Z 1 mit 1. Juli 1994,
2. § 42 Abs. 2 Z 1 mit 1. Jänner 1995.
(12) Es treten in Kraft:
1. § 15a Abs. 2 und § 38 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
2. § 12 Abs. 2 Z 7, § 15 Abs. 7 und 8, § 20c Abs. 2a, § 30b Abs. 1, § 82a Abs. 1 und § 82c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,
3. § 58 Abs. 1 Z 14 bis 17 und § 59b Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. September 1994,
4. § 13 Abs. 2, 7 und 11 und § 22 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,
5. § 13a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.
(13) Es treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1994,
2. § 12 Abs. 2 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Juli 1994,
3. § 12 Abs. 2 Z 5 lit. a und Z 6, § 13 Abs. 9a und 9b, § 13a Abs. 6, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 34 Abs. 6, § 36 Abs. 5 Z 1, § 39 Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, 4a und 5, § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 48 Abs. 3, § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 75 Abs. 1a, § 77 Abs. 2 Z 1, § 80 Abs. 5, § 81 Abs. 2, § 82 Abs. 6a, § 83 Abs. 1 und 3, § 85 Abs. 1 und 3, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1 und 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1a, § 94 Abs. 5 Z 1, § 97 Abs. 6, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 103 Abs. 2, 3 und 5 Z 1, § 105 Abs. 1, 5 und 11, § 106 Abs. 3b, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, 3a und 4, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 3, 4, 5 und 9 bis 11, § 119 samt Überschrift, § 120 Abs. 1, § 122 Abs. 4, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 128 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1, 2 und 4, § 134 Abs. 2a, § 136 Abs. 6 und 8, § 138 Abs. 1, § 139 Z 1, § 140 Abs. 1, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 146 Abs. 2a, § 147 Abs. 5 bis 6, § 149 Abs. 1, 2 und 4, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und 3, § 154 Abs. 2a und § 155 Abs. 6 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 mit 1. Jänner 1995.
(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft:
1. § 13 Abs. 9a und § 139 Z 1 mit 1. Jänner 1995,
2. § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 13 Abs. 10, § 20b Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 und 3a, § 20c Abs. 5, § 22 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, § 54 Abs. 3, § 94 Abs. 2 Z 1, § 104 Abs. 1, die §§ 112a und 112b samt Überschriften und § 113 Abs. 5 bis 7 mit 1. Mai 1995,
3. § 22 Abs. 2a letzter Satz und § 61 Abs. 5 bis 13 mit 1. September 1995.
(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten in Kraft:
1. § 21 Abs. 3 Z 1, § 35 Abs. 6a, § 39 Abs. 6, § 76 Abs. 6a, § 80 Abs. 5, § 93 Abs. 6a, 9 und 10, § 97 Abs. 6, § 105 Abs. 10 und § 131 Abs. 3 mit 1. Jänner 1995,
2. § 20b Abs. 3 und § 113 Abs. 8 mit 1. Mai 1995,
3. § 13 Abs. 10 mit 1. Jänner 1996,
4. § 157a samt Überschrift mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.
(16) Es treten in Kraft:
1. § 28 Abs. 1, § 36 Abs. 11 Z 2, § 39 Abs. 6 und 7, § 72 Abs. 1, § 80 Abs. 5 und 6, § 85 Abs. 1, § 89 Abs. 1 und § 97 Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996,
2.
a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 2,
b) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 7,
c) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 12
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1996,
3.
a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 3,
b) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 8,
c) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 13
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 mit 1. Jänner 1997.
(17) Es treten in Kraft:
1.
a) § 20c Abs. 3 in der Fassung,
b) § 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 52,
c) § 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 56
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996,
2.
a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 10,
b) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. a,
c) § 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. a,
d) § 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 17,
e) § 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 19,
f) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33,
g) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. a,
h) § 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. a,
i) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 39,
j) § 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. a,
k) § 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. a,
l) § 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 44,
m) § 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. a,
n) § 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 47,
o) § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 49,
p) die Überschrift zu § 113a, § 113a Abs. 1 und 2 und § 113b samt Überschrift in der Fassung,
q) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 53,
r) § 122 Abs. 3 in der Fassung des Art. 2 Z 57
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Juni 1996,
3. § 4 Abs. 5 Z 7 und (soweit sie Z 7 betrifft) Z 8, § 13 Abs. 10a und 11, § 22 Abs. 3 bis 9 und § 61 Abs. 4, 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. September 1996,
4. § 4 Abs. 3, 4 und 5 Z 1, 2, 6, 8 (soweit sie nicht Z 7 betrifft) und 9, § 4 Abs. 7, § 51 Abs. 3 und 9 (soweit er nicht die Absatzbezeichnung betrifft) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1996,
5. § 121 Abs. 4a in der Fassung des Art. 2 Z 54 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Dezember 1996,
6.
a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 11,
b) § 30 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 13 lit. b,
c) § 36 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 16a lit. b,
d) § 44 samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 18,
e) § 49a samt Überschrift in der Fassung des Art. 2 Z 20,
f) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34,
g) § 74 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36 lit. b,
h) § 77 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 36a lit. b,
i) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 40,
j) § 91 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 42 lit. b,
k) § 94 Abs. 7 in der Fassung des Art. 2 Z 43a lit. b,
l) § 103 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 Z 45,
m) § 103 Abs. 6 in der Fassung des Art. 2 Z 46 lit. b,
n) § 105 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 48,
o) § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. 2 Z 50,
p) § 113a Abs. 3 in der Fassung,
q) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. 2 Z 55
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1997,
7.
a) § 30 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 12,
b) § 31 Abs. 2 und 4, § 34 Abs. 5 und § 36 Abs. 8 und 11 in der Fassung,
c) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 35,
d) § 87 Abs. 2 und 4 in der Fassung,
e) § 91 Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 41,
f) § 92 Abs. 5 und § 94 Abs. 8 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1998,
8. § 51 Abs. 1, 4 und 8, § 51a Abs. 2, § 53 samt Überschrift und § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Oktober 1997.
(18) Es treten in Kraft:
1. § 51b Abs. 1 und 5 sowie § 51c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1994,
2. § 113a Überschrift und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1995,
3. § 12 Abs. 10, § 105 Abs. 2 Z 2.4.1, 2.6.1, 3.1.1 und 3.3.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1996,
4.
a) § 2 Abs. 1 Z 8, die Überschrift zu Abschnitt IX, § 103 Abs. 1, 2, 4 und 5, die Tabelle im § 105 Abs. 1, § 105 Abs. 2 Z 1.1.1, 1.3.1, 1.4.1, 1.5.1, 1.6.1, 2.2.1, 2.3.1, 2.5.1, 2.7.1 und 3.2.1, § 105 Abs. 3, 5, 6, 6a, 6b, 7 und 10, § 106 Abs. 1, § 107, § 107a samt Überschrift, § 114 Abs. 2 Z 6 und § 117 samt Überschrift in der Fassung,
b) § 105 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Art. II Z 2h des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Mai 1996,
5.
a) § 103 Abs. 6 und § 113b Abs. 1 Z 2 und 4 in der Fassung,
b) § 105 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Art. II Z 2i,
c) § 105 Abs. 1a in der Fassung des Art. II Z 2k,
d) § 105 Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 2t,
e) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. II Z 7
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Juni 1996,
6. § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 4 und 5, § 61 Abs. 5 und 12 und § 112a Überschrift und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 und die Aufhebung des § 5 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. September 1996,
7.
a) § 105 Abs. 1a in der Fassung des Art. II Z 2l,
b) § 105 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Art. II Z 2u,
c) § 121 Abs. 4b in der Fassung des Art. II Z 8
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Jänner 1997,
8. § 53a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 mit 1. Oktober 1997.
(19) § 57 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(20) § 57 Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 376/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
(21) § 13 Abs. 2a und 5 bis 9b, § 22 und § 113c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 treten mit 1. August 1996 in Kraft.
(22) § 13 Abs. 8a und § 22 Abs. 7 und 8 sowie der Entfall des letzten Satzes des § 13 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten am 1. August 1997 in Kraft.
(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 2 Z 6 und § 103 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,
2. § 105 Abs. 1a mit 1. Juni 1996,
3. § 13 Abs. 9a mit 1. August 1996,
4. § 12 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 39 Abs. 1, § 51c Abs. 4, § 57 Abs. 1, 6 und 9, § 67, § 80 Abs. 1, § 82 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 105 Abs. 6a, § 121 Abs. 4, § 128 Abs. 3, § 142 Abs. 1 und § 157a sowie die Aufhebung des § 105 Abs. 6b und des § 107a samt Überschrift mit 15. Februar 1997,
5. § 10 Abs. 4 Z 2, § 13 Abs. 10, § 15a Abs. 1 Z 1, § 16 Abs. 9, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 10 Z 1, § 36a, § 37 Abs. 7 bis 7b, § 40b Abs. 5 Z 1, § 61 Abs. 13, § 78 Abs. 6 bis 6b, § 83 Abs. 2 Z 1, § 89 Abs. 1, § 95 Abs. 8 bis 8b, § 99, § 112 Abs. 4 Z 1 und § 113a Abs. 5 mit 1. Juli 1997,
6. § 57 Abs. 12 mit 1. September 1997.
(24) Es treten in Kraft:
1. § 48a samt Überschrift, § 49a Abs. 2 und 3, § 49b Z 1 und 2, § 50 (soweit er sich auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht) samt Überschrift, § 51 samt Überschrift, § 51a, § 52 samt Überschrift, die §§ 53 und 53a und § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997,
2. die §§ 48 und 49 samt Überschriften, § 50 (soweit er sich nicht auf Universitäts(Hochschul)dozenten bezieht) und § 50a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. März 1998,
3. die Aufhebung der §§ 53 und 53a in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 201/1996 und 375/1996 durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/1997 mit 1. Oktober 1997.
(25) § 52a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft und mit Ablauf des 28. Februar 1998 außer Kraft.
(26) § 4 Abs. 6, § 12 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 7 Z 2 und § 22 Abs. 10 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(27) Die §§ 105 und 105a samt Überschriften und § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:
1. § 20c Abs. 3 mit 1. Mai 1996,
2. § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 83a samt Überschrift, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 103 Abs. 2 und 5, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis 5, § 138 Abs. 1 und § 145a samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,
3. § 13 Abs. 12 bis 15, § 22 Abs. 12 und die §§ 61 und 63a samt Überschriften mit 1. September 1998,
4. § 22 Abs. 2 bis 5, § 40a Abs. 1, § 57 Abs. 7, 9 und 11, die §§ 59c bis 59e, § 60a Abs. 1, § 81 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 113c samt Überschrift, § 113d, § 130, § 143 Abs. 1 und § 152 Abs. 1 sowie die Aufhebung der §§ 32 und 33 samt Überschriften, des § 36 Abs. 3 und 4, der bisherigen Abs. 7 und 11 des § 57, des § 58 Abs. 9, des § 59 Abs. 13, des § 59a Abs. 6, des § 88 samt Überschrift, des § 94 Abs. 3 und 4 und des § 142 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.
(29) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 93 Abs. 9 und 10 mit 1. Jänner 1995,
2. § 67 und § 128 Abs. 3 mit 15. Februar 1997,
3. § 13 Abs. 9a und § 22 Abs. 6a mit 1. Juli 1997,
3a. § 13 Abs. 9b und § 22 Abs. 7, 8a und 9 mit 1. August 1997,
4. § 99 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a, § 100 Abs. 3 Z 2, § 123 Abs. 1, § 124 Abs. 1 und § 131 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a mit 1. September 1997,
5. § 12a Abs. 2 Z 3, § 51a Abs. 1 und § 52 Abs. 3a mit 1. Oktober 1997,
6. § 30 Abs. 3a, § 31 Abs. 3 Z 1, § 64b samt Überschrift, § 74 Abs. 3a, § 83a Abs. 1a und Abs. 4, § 87 Abs. 3 Z 1, § 91 Abs. 3a, § 103 Abs. 1 und 5, § 105 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 und § 113b Abs. 1 Z 4 sowie die Aufhebung des § 118 Abs. 9 bis 11 und des § 138 Abs. 3 bis 5 mit 1. Jänner 1998,
7. § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die §§ 112c bis 112e in der Fassung des Art. II Z 46, 47, 49, 51 lit. a, 52 lit. a und 53 und § 112g mit 1. April 1998,
8.
a) § 13 Abs. 10 und 11, § 16 Abs. 5 bis 8, § 16a Abs. 5, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 112f und § 113 Überschrift und Abs. 1 und 2 und
b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 48, § 112c Abs. 4 in der Fassung des Art. II Z 50, § 112d in der Fassung des Art. II Z 51 lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 52 lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 54 mit 1. Juli 1998,
9. § 13 Abs. 12, § 59b Abs. 6 in der Fassung des Art. II Z 25a und § 61 Abs. 6 mit 1. September 1998,
10. § 59b Abs. 6 in der Fassung des Art. II Z 25b, § 59e, § 71a Abs. 2, § 113c und die Aufhebung des § 64b samt Überschrift, des § 71 Abs. 3 und des § 71a Abs. 3 mit 1. Jänner 2003.
§ 112g tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft.
(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:
1. der zweite und dritte Satz des § 24a Abs. 7, der in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 die Absatzbezeichnung „(5)” „(5)“ führte, mit 1. April 1997,
2. § 63a samt Überschrift mit 1. September 1998,
… 7 unveränderte Absätze
3. § 40a Abs. 1, § 61 Abs. 5, die §§ 82a und 82b samt Überschriften, § 93 Abs. 10 und 11, die §§ 144a und 144b samt Überschriften und § 150 mit 1. Jänner 1999,
4. § 63b samt Überschrift mit 1. April 1999.
Die Aufhebung des § 48 Abs. 5 letzter Satz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.
(31) § 12b Abs. 3, § 20c Abs. 2 Z 1, § 32 Abs. 5, § 33 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 3 Z 2 lit. b, § 36 Abs. 4, § 42 bis § 47, § 88 Abs. 5, § 94 Abs. 4, § 113b Abs. 1 Z 4 und 5, § 114 Abs. 3, der Abschnitt XI Unterabschnitt G und die Aufhebung des § 114 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f und Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 113 Abs. 9 mit 17. Juni 1998,
2. § 24a Abs. 4, § 112c Abs. 4, § 112f Abs. 1 und 2 und § 112h mit 1. Juli 1998,
3. § 53a Abs. 1 und 4 mit 1. Oktober 1998,
4. § 36a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 82a Abs. 2 Z 2, § 82b Abs. 4 Z 1, § 111 Abs. 2 Z 2 und 3, § 113a Abs. 6 bis 8, § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. II Z 51 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, § 113b Abs. 1 Z 5, § 113e samt Überschrift, § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 und § 156d Abs. 1, der für die Zeit ab 1. September 1999 die Bezeichnung „§ 160 Abs. 1” 1“ erhält, mit 1. Jänner 1999,
5. § 4, § 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 1, § 12 Abs. 2a bis 2c und 5, die Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 2, § 39 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 112a Abs. 3, § 128 und § 142 Abs. 1 mit 1. August 1999,
… 196 unveränderte Absätze
6. § 2 Z 5, § 12b Abs. 3 Z 3, § 64, die Überschrift zu Abschnitt VI, die §§ 65 bis 67 samt Überschriften, § 71 samt Überschrift, § 113b Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. II Z 17 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, die Bezeichnungsänderungen der bisherigen §§ 156a bis 162, § 163, Unterabschnitt H des Abschnittes XI und § 171 Abs. 1 und 2 mit 1. September 1999,
7. § 48 Abs. 1, 3, 4, 5, 7, 11 und 12, § 48a Abs. 5, § 49 Abs. 2, § 50 Abs. 2 und 4, § 50a Abs. 1, § 51a samt Überschrift, § 53 Abs. 1 und 6, § 58 Abs. 1 und § 59 Abs. 2 mit 1. Oktober 1999,
8. § 112e mit 1. Jänner 2000,
9. § 7 Abs. 3, § 20b Abs. 4, § 24a Abs. 6 und § 59b Abs. 3 mit 1. Jänner 2002,
10. § 113c Abs. 1 Z 1 mit 1. Jänner 2003.
Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt § 142 Abs. 2 und 3 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 31. August 1999 tritt § 68 samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2001 tritt § 160 Abs. 1 letzter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 113a Abs. 6 bis 8 ist jedoch auch noch im Jahr 2004 anzuwenden, wenn damit Leistungen abgegolten werden, die vor dem Ablauf des 31. Dezember 2003 gemäß § 113a Abs. 6 erbracht worden sind.
(33) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 treten in Kraft:
1. § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a Z 2, § 59b Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 65 Abs. 1, 3 und 4, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 82a Abs. 1, § 82b Abs. 4, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 103 Abs. 2, 3 und 5, § 105 Abs. 1, 2 und 4, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6 und Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 138 Abs. 1, § 140 Abs. 1, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 156b Abs. 2, § 156c und § 156e Abs. 1 mit 1. Jänner 1999,
2. § 63b Abs. 1 und 5 mit 1. April 1999.
(34) § 2, § 12a Abs. 2 Z 1, § 103 Abs. 1, § 104 Abs. 1 und 2, § 105 Abs. 1 und 3, der Unterabschnitt D des XI. Abschnittes und die Änderung der Bezeichnungen der Unterabschnitte D bis H des XI. Abschnittes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 105 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(35) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 treten in Kraft:
1. § 113b Abs. 1 Z 4 mit 1. September 1999,
2. § 10 Abs. 1 Z 3, § 13 Abs. 10 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 22 Abs. 3 Z 2 und Abs. 10 Z 1, § 26 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6 und Abs. 5 Z 2, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a Z 2, § 59b Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 7, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1 und 2 Z 2, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und 4 Z 2 und 3, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2 Z 1, § 138 Abs. 1, § 140 Abs. 1, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2000.
(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten in Kraft:
1. § 113 Abs. 5 mit 1. Mai 1995,
2. § 4 Abs. 2 mit 1. Jänner 1998,
3. § 40c samt Überschrift, § 53b samt Überschrift, § 113e Abs. 2 Z 2 und § 133a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999,
4. die Anlage zu § 12 Abs. 2a Z 3 und § 15a Abs. 3 mit 1. August 1999,
5. § 71 Abs. 8 mit 1. September 1999,
6. § 24a Abs. 6, § 72 Abs. 1, § 111 Abs. 2 Z 2 und 3 und § 124 Abs. 2 Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2000,
7. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 3 und 5, § 13a Abs. 5, § 15 Abs. 2, 2a, 3 und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 10 und 12, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 4, § 53a Abs. 4, § 57 Abs. 1, 6 und 9, § 71a Abs. 1, § 82 Abs. 3, § 112f Abs. 2, § 112h, § 121 Abs. 4, § 167, § 169 Abs. 2, § 171 Abs. 1 und 2 mit 1. April 2000,
8. § 4 Abs. 1, § 12 Abs. 11, § 13 Abs. 4a, § 22 Abs. 13, § 91 Abs. 1, § 95 Abs. 5 und § 113c sowie der Entfall des § 95 Abs. 4 mit 1. September 2000,
9. § 67 Abs. 6 sowie der Entfall des § 39 Abs. 6 und 7, des § 80 Abs. 5 und 6 und des § 97 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2001.
(37) § 13c samt Überschrift, § 20c Abs. 3 und 6, § 22 Abs. 2 und § 83a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Dienstverhinderungen, die vor dem 1. Oktober 2000 begonnen haben, sind für die Anwendung des § 13c nur hinsichtlich jener Zeiten zu berücksichtigen, die nach dem 30. September 2000 liegen. § 61b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. September 2001 in Kraft.
(38) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten in Kraft:
1. § 20c Abs. 3 Z 3 mit 1. Oktober 2000,
2.
a) § 20b Abs. 3 und § 171a samt Überschrift sowie
b) § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 5, § 117a Abs. 2, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 158 Abs. 2 und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 2001,
3. § 51 Abs. 8 und § 51a Abs. 8 mit Beginn des Sommersemesters 2001,
4.
a) § 12 Abs. 2a Z 3, § 59c Abs. 1, § 116a samt Überschrift und die Anlagen 1 bis 5 sowie
b) die §§ 61 bis 61e samt Überschriften in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. September 2001,
5.
a) § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 3 Z 4, § 16 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 17 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 Z 1 bis 6, § 40c Abs. 1, § 44, § 45, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 2 und 11, § 51a Abs. 2, 11 und 16, § 52 Abs. 1, 3, 4 und 8, § 53b Abs. 1, § 56 Abs. 2, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, 2, 2a, 3 und 5a Z 2, § 59b Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2 und 8, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 63b Abs. 1 und 5, § 74 Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2 Z 2 bis 6, § 103 Abs. 2, 3 und 5, § 105 Abs. 1 und 4, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 117c Abs. 1 und 3, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2 Z 1, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 3 und 4 sowie
b) § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2 Z 1 bis 6, § 117a Abs. 2, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 158 Abs. 2 und § 165 Abs. 1 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.2 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 2002,
6. § 22 Abs. 2 mit 1. Jänner 2003.
(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:
1.
a) § 12 Abs. 2f, § 20c Abs. 2 Z 2 und, soweit die folgenden Bestimmungen nicht Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung betreffen, § 113 Abs. 10 bis 15 sowie
b) § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 4 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 1994,
2. § 20c Abs. 2a mit 1. Juli 1994,
3. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und, soweit die folgenden Bestimmungen Zeiten eines Dienstverhältnisses zu einem inländischen Gemeindeverband oder einer nach § 12 Abs. 2f vergleichbaren Einrichtung betreffen, die Überschriften zu den §§ 40c, 53b und 133a sowie § 40c Abs. 1, § 49a Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 113 Abs. 10 bis 15 und § 133a mit 1. Jänner 1999,
4. § 34 Abs. 7 Z 1 lit. a, § 36b, § 75 Abs. 4 Z 1 lit. a, § 77a, § 92 Abs. 6 Z 1 lit. a und § 94a mit 13. August 2000,
5. § 63b Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 5 Z 1 und 2, § 67 Abs. 1, § 113e Abs. 1 Z 2 und § 171a mit 1. Jänner 2001,
6.
a) § 22 Abs. 9a, § 61 Abs. 5, 8, 8a, 8b, § 61e Abs. 2 Z 2 und § 112b samt Überschrift,
b) § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 20 und 22 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. September 2001,
7.
a) § 12 Abs. 2 Z 4 und Abs. 6 sowie
b) § 12 Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Art. 2 Z 5 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Oktober 2001,
8. die Aufhebung des § 21 Abs. 13 mit Ablauf des 31. Dezember 2001,
9.
a) § 45 und
b) § 61e Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Art. 2 Z 23 des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes
mit 1. Jänner 2002.
(40) § 26 Abs. 3 und § 113f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:
1. § 113 Abs. 9, 9a, 11 und 13 bis 15 mit 1. Jänner 1994,
2. § 83a Abs. 3 mit 1. Jänner 1998,
3. § 67 Abs. 4a, § 138 und § 149 Abs. 1 mit 1. September 1999,
4. § 12 Abs. 7 und § 160 Abs. 1 letzter Satz mit 1. Juli 2001,
5. § 10 Abs. 1 Z 3, § 15 Abs. 7, § 15a Abs. 1 Z 2, § 16 Abs. 8, § 22 Abs. 3 Z 2 und Abs. 10 Z 1, § 26 Abs. 3 Z 2 lit. c, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und 3, § 53b Abs. 4 Z 2 und 3, § 55 Abs. 1, § 59b Abs. 2 Z 4, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2, § 112 Abs. 4 Z 2 und 3, § 121 Abs. 8 und § 143 Abs. 1 mit 1. Jänner 2002,
6. § 23 Abs. 5 und die §§ 83b und 83c jeweils samt Überschrift mit 1. Mai 2002,
7. § 40c Abs. 1 und § 53b Abs. 1 mit 1. Juli 2002,
8. § 12c Abs. 4 und § 12e Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 8a und 8b des eingangs genannten Bundesgesetzes und § 22 Abs. 3a und 10 mit 1. September 2002.
Die Aufhebung des § 53 tritt mit 1. März 2002 in Kraft. § 121 Abs. 8 tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Verwendungszulage ist § 121 Abs. 8 auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zugrunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. § 83a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 ist auf ab dem 1. Juli 2002 neu anfallende Ruhegenüsse von Amts wegen, auf ab dem 1. Jänner 1998 angefallene Ruhegenüsse dagegen nur auf Antrag anzuwenden. § 23 Abs. 5 ist auf Anzeigen, die ab dem 1. Mai 2002 beim Staatsanwalt oder Gericht einlangen, anzuwenden. § 83c ist auf Dienst- und Arbeitsunfälle, die sich ab dem 1. September 2001 ereignet haben, anzuwenden.
(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 1 Z 2, § 12 Abs. 3, 3a, 7 und 10, § 25 Abs. 1 und 1a, § 55 Abs. 1, § 56, § 57 Abs. 1, 6 und 9, § 57 Abs. 2 lit. c und Abs. 5, § 59 Abs. 6, § 59a Abs. 5, § 60 Abs. 1 und 2, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 71a Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 33 (Anm.: richtig: Z 37), § 113 Abs. 16, § 114 Abs. 2 Z 4, § 167 und § 169 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 12 Abs. 5 mit 1. September 2002,
2. die Aufhebung des § 40c Abs. 5, des § 53b Abs. 5, des § 61a Abs. 3, des § 61b Abs. 4, des § 61c Abs. 2, des § 61d Abs. 2, des § 61e Abs. 3, des § 71 Abs. 5 und 7 und des § 112 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2002,
3. § 58 Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 4 Z 1 und 2 und die §§ 114a und 115a samt Überschriften mit 1. September 2002,
4. § 23 Abs. 1 bis 3, § 40b, § 66 Abs. 2, § 71 Abs. 1 und 8, § 71a Abs. 1 in der Fassung des Art. 2 Z 34 (Anm.: richtig: Z 38), § 71a Abs. 2, § 82 Abs. 6 und 7, § 82a Abs. 2, § 83 Abs. 3, § 112i, § 113c Abs. 1 und § 113d mit 1. Jänner 2003.
§ 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 tritt mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft. Mit 1. September 2004 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft.
(43) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 treten in Kraft:
1. § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1, § 59a Abs. 2, 2a, 3 und 5a, § 59b Abs. 1, § 59b Abs. 2, § 59b Abs. 3 bis 6, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1, § 61e Abs. 2, § 62a Abs. 2, 3 und 5, § 63b Abs. 1, § 63b Abs. 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a samt Überschrift, § 75 Abs. 5 und 6, § 76 Abs. 10, § 77 Abs. 7 und 9, § 78 Abs. 4a, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 114 Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3 bis 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2003 und
2. § 74b samt Überschrift und § 77 Abs. 8 mit 31. Dezember 2002.
(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:
1. § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 42 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 109 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 117a Abs. 2, § 118 Abs. 3 bis 5, § 158 Abs. 2, § 165 Abs. 1 und § 170a mit 1. Juli 2003,
2. § 83a Abs. 1 mit 1. Jänner 2004; zugleich tritt § 83a Abs. 1a und 5 außer Kraft.
(45) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
1. § 15 Abs. 2, 2a und 8, § 16a Abs. 3, § 17a Abs. 2, § 17b Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 19a Abs. 2, § 19b Abs. 2, § 20a Abs. 2, § 20d Abs. 2, § 21 Abs. 10 und 12, § 24 Abs. 1 und 2, § 24a Abs. 3, § 24b Abs. 7, § 25 Abs. 1, § 53a Abs. 4, § 82 Abs. 3, § 83b, § 112f Abs. 2, § 112h, § 171 Abs. 1 und 2 und § 171a mit 1. Mai 2003,
2. §§ 101a, 133b und 153a jeweils samt Überschrift mit 1. Dezember 2003,
3. § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d und Abs. 2f, § 20b Abs. 3, § 22 Abs. 14, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36b Abs. 6 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 40a Abs. 1, § 40b, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 49a Abs. 3 Z 1 und 2, § 49b Z 1 und 2, § 50 Abs. 2 bis 4, § 50a Abs. 1 und Abs. 4, Überschrift zu § 51, § 51 Abs. 1, 2, 5, 8, 9 und 10a, Überschrift zu § 51a, § 51a Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 bis 6, Abs. 8 bis 10a und Abs. 12 bis 14, § 52 Abs. 1 und Abs. 7, § 53b Abs. 1, § 54 Abs. 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 3 und Abs. 4, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und Abs. 2, § 62a, § 63b Abs. 1 und Abs. 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 77a Abs. 4 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 94a Abs. 6 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 113 Abs. 6 Z 2, Abs. 12a, 13 und 15, § 114 Abs. 2 und Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und Abs. 3, § 118 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131, § 132a, § 140, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1, § 165 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 231a (Anm.: von Novelle nicht betroffen), sowie die Aufhebung des § 53a und des § 100 Abs. 2 mit 1. Jänner 2004,
3a. die Aufhebung des § 82 Abs. 5 letzter Satz mit 1. Mai 2004,
4. § 61b Abs. 3 mit 1. September 2004,
5. § 7 Abs. 2 und 3, § 12c Abs. 2, § 13c Abs. 5, § 16a Abs. 5, § 21 Abs. 8, § 37 Abs. 8, § 38 Abs. 8, § 78 Abs. 7, § 79 Abs. 8, § 95 Abs. 9, § 96 Abs. 8, § 105a Abs. 6, § 106 Abs. 3b, § 117d Abs. 4, § 117e Abs. 5 und § 122 Abs. 4 mit 1. Jänner 2005.
(46) § 20c Abs. 3, § 22 Abs. 1a bis 2a und Abs. 15 sowie die Aufhebung des § 20c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(47) § 61c Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(48) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 treten in Kraft:
1. § 12 Abs. 2a, Abs. 2b, Abs. 2c und Abs. 2d, § 51 Abs. 5 und 10a, § 51a Abs. 4, § 61c Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. 2 Z 20a lit. a des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes und § 112j samt Überschrift mit 1. Jänner 2004,
2. § 12 Abs. 2f Z 1, § 113, § 113a samt Überschrift und § 113b samt Überschrift mit 1. Mai 2004,
3. § 57 Abs. 3, § 57 Abs. 4 dritter Satz, § 60 Abs. 4, § 61b Abs. 3 erster Satz, § 64a Abs. 1 bis 3, § 115a samt Überschrift und § 175 Abs. 42 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) mit 1. September 2004; § 61b Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft. Mit 1. September 2008 tritt § 61b Abs. 3 erster Satz in der bis zum Ablauf des 31. August 2002 geltenden Fassung wieder in Kraft;
4. § 13c Abs. 4, die §§ 21 bis 21h samt Überschriften, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36b Abs. 1a und 3, § 40a Abs. 1, § 40b, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 61c Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Art. 2 Z 20a lit. b des in der Einleitung angeführten Bundesgesetzes, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und Abs. 2, § 62a, § 63b Abs. 1 und Abs. 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 77a Abs. 1a und 3, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 1, § 94a Abs. 1a und 3, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 112e Abs. 1, 7 und 8, § 114 Abs. 2 und Abs. 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und Abs. 3, § 118 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131, § 140, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 mit 1. Jänner 2005.
(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:
1. § 21g Abs. 11 und § 22 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,
2. § 8 Abs. 3, § 12f Abs. 1 Z 2, § 15a Abs. 1 Z 2, § 20c Abs. 6, § 22 Abs. 3 Z 2, § 26 Abs. 3 Z 4, § 40b Abs. 5 Z 2, § 40c Abs. 4 Z 2 und 3, § 53b Abs. 4 Z 2 und 3, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 2, § 112 Abs. 4 Z 2 und 3 und § 113h samt Überschrift mit 1. Juli 2005,
3. § 22a samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren;
4. § 20b Abs. 10 mit 1. Jänner 2007.
(50) § 113h samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft und ist auf bis zu diesem Zeitpunkt getroffene diesbezügliche Maßnahmen weiterhin anzuwenden.
(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten in Kraft:
1. § 113h Abs. 1 und 5 mit 1. Juli 2005,
2. § 62 samt Überschrift in der Fassung des Artikels 2 Z 13 sowie der Entfall des § 62a mit 1. Oktober 2005,
3. § 132a mit 1. Dezember 2005,
4. § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 5, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 8c, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 13a, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2006,
5. § 59a Abs. 4 Z 4 mit 1. September 2006,
6. § 12 Abs. 2 Z 8, § 12a Abs. 2 Z 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 2, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 2 Z 9 und Z 10, § 59d, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 3, § 63 Abs. 1, § 63a, § 63b Abs. 1 und 5, § 114 Abs. 2 Z 4, § 116b samt Überschrift und § 116c samt Überschrift sowie der Entfall der §§ 58 Abs. 3 und 59e mit 1. Oktober 2007.
(52) § 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a und § 91 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2008 können bis zum 31. März 2008 abgegeben werden.
(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2006 treten in Kraft:
1. § 40b Abs. 2 Z 6 mit 1. Jänner 2006,
2. § 113h samt Überschrift mit 1. Juli 2006,
3. § 61c Abs. 1 Z 1 und 2 mit 1. September 2006.
(54) § 51a Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2006 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(55) § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 44, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 158 Abs. 2, § 159, § 161 Abs. 1 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 sowie die Aufhebung des § 20b Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(56) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:
1. § 21b in der Fassung des Art. 2 Z 7 mit 1. Jänner 2005,
2. § 167 mit 1. März 2007,
3. § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 2f Z 4, § 21c Abs. 2, § 21e, § 21g Abs. 6, § 21h, § 27 Abs. 4, § 90 Abs. 4, § 101a Abs. 11a und § 113a Abs. 1 Z 4 mit 1. Juli 2007,
4. § 21b in der Fassung des Art. 2 Z 8 und § 21g Abs. 3, 4 und 8 mit 1. August 2007,
5. § 12g samt Überschrift und § 22 Abs. 12 mit 1. September 2007,
6. § 50a Abs. 4 Z 1, § 58 Abs. 8, § 59 Abs. 2 und Abs. 5 Z 1, § 59a Abs. 4, 5 und 5a Z 3, § 60 Abs. 7 und 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 3, § 116b Abs. 1 sowie Anlage 2 lit. A Z 4 mit 1. Oktober 2007,
7. die Aufhebung des § 114a mit Ablauf des 30. September 2010.
(57) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(58) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 treten in Kraft:
1. § 77a, § 112 Abs. 4 mit 1. Jänner 2007,
2. § 12a Abs. 4, § 12a Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 102 Abs. 3, § 102 Abs. 4, § 112k samt Überschrift mit 1. Juli 2007,
3. § 12g Abs. 1 und die Aufhebung des § 12g Abs. 7 mit 1. September 2007,
4. § 116b Abs. 4 und Anlage 4 lit. A mit 1. Oktober 2007,
5. der Entfall der §§ 43 bis 47 sowie des Unterabschnitts H in Abschnitt XI samt Überschriften mit den §§ 157 bis 163 mit Ablauf des 31. Dezember 2007,
6. § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 4 Z 2 lit. b, § 42, § 12 Abs. 10 und 11, § 12b Abs. 3 Z 4, § 15 Abs. 5, § 15a Abs. 3, § 16, § 17 Abs. 2a und 6, § 20c Abs. 3 Z 2, § 20c Abs. 5, § 20b samt Überschrift, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 36b Abs. 6, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 und 3, § 40c Abs. 1 und 2, § 41, § 42, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8 und 12, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 100 Abs. 3 Z 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und 3, § 113h Abs. 6, § 113i samt Überschrift, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4 und § 170a und die Aufhebung des § 15 Abs. 1 Z 12 und 13 mit 1. Jänner 2008,
7. § 61 Abs. 9 sowie der Entfall des § 61 Abs. 10 erster Satz mit 1. September 2008.
§ 16, § 17 Abs. 2a und § 61 Abs. 12 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 sind nur auf ab 1. Jänner 2008 erbrachte zusätzliche Dienstleistungen nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(59) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 treten in Kraft:
1. § 83c mit 1. Juni 2008,
2. § 20b Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 42 Abs. 1 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 44 (Anm.: von Novelle nicht betroffen), § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59a Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 113i Abs. 4 und 5, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2009.
(60) § 22a Abs. 2 und Abs. 4 bis 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(61) § 22 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2009 tritt mit 1. August 2009 in Kraft.
(61a) §§ 4 und 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(62) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten in Kraft:
1. § 61 Abs. 2, 5, 6, 8 und 9 und § 116d samt Überschrift mit 1. September 2009,
2. § 63b Abs. 1 und 5 mit 1. Jänner 2010.
(63) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten in Kraft:
1. § 27 Abs. 2a mit 1. Jänner 2005,
2. § 37 Abs. 10 Z 2, § 38 Abs. 9, § 78 Abs. 9 Z 2, § 79 Abs. 9, § 95 Abs. 11 Z 2 und § 96 Abs. 9 mit 1. Juli 2005,
3. § 116b Abs. 1 und 2 mit 1. Oktober 2007,
4. § 22a Abs. 4a Z 2 mit 1. Jänner 2009,
5. § 21d Z 1 mit 1. September 2009,
6. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. cc, § 12 Abs. 2 Z 8, § 12 Abs. 2a, § 12 Abs. 2e, § 12 Abs. 11, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5 und 7, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2, § 165 Abs. 1, 3 und 4 und der Entfall des § 12 Abs. 2 Z 9 mit 1. Jänner 2010 und
7. § 59a Abs. 1 mit 1. September 2010.
(64) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Erklärungen für das Kalenderjahr 2010 können abweichend von § 30 Abs. 4a, § 74 Abs. 4a und § 91 Abs. 4a bis zum 31. März 2010 abgegeben werden.
(65) § 22b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(66) § 8, § 12 Abs. 1 und 1a, § 42 Abs. 3, § 113 Abs. 10 und 12 bis 14 sowie § 158 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(67) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:
1. § 113 Abs. 11a letzter Satz mit 1. Jänner 2004,
2. § 10 Abs. 4 Z 2 mit 19. August 2009,
3. § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b, § 12 Abs. 2 Z 7 lit. d, § 13d samt Überschrift, § 21g Abs. 7, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 116d Abs. 3, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Jänner 2011,
4. § 61 Abs. 8 in der Fassung des Art. 122 Z 39 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010 mit 1. September 2011,
5. § 22b mit 1. Jänner 2013,
6. sowie der Entfall des § 83b samt Überschrift mit Ablauf des 31. Dezember 2011.
(68) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten in Kraft:
1. § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 12a Abs. 4 und 5, § 12c Abs. 1 und 6, § 12e, § 12f, § 12g Abs. 2, § 12h samt Überschrift, § 13c Abs. 1 und 4, § 20c Abs. 3, § 21a Z 8, § 21d Z 2, 21g Abs. 4, § 22 Abs. 9a, § 28 Abs. 3, § 36 Abs. 2 Z 1 und 2, § 36b Abs. 2, § 40 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 77 Abs. 7, § 82 Abs. 6a, § 83a Abs. 3, § 94a Abs. 2 und § 113g Abs. 2 und 6, sowie die Aufhebung des § 6 Abs. 4 und 5 und § 83a Abs. 2 mit 1. Jänner 2012,
2. § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 2, 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 1 und 5, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. Februar 2012.
(69) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(70) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand spätestens mit 31. Dezember 2011 wirksam wird oder deren Erklärung nach § 15 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 2011 unwiderruflich wurde, ist § 20c Abs. 3 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 20c Abs. 3 in der ab 1. Jänner 2012 geltenden Fassung entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit 1. Jänner 2012 wirkungslos.
(71) In der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten in Kraft:
1. § 10 Abs. 1 Z 1, § 12a Abs. 1 und 1a, § 12b Abs. 3 Z 3, § 12b Abs. 5 und § 16a mit 1. Juli 2012,
2. § 22 Abs. 1a mit 1. Jänner 2014,
3. § 20c Abs. 2a mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag.
(72) § 40a Abs. 1 Z 1, 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 3 und 4, Abs. 5 und § 82 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(73) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012 treten in Kraft:
1. § 58 Abs. 1 und 2 mit Ablauf des 30. September 2010,
2. § 59b Abs. 1a mit 1. September 2012,
3. § 63c (Anm.: richtig: samt Überschrift) mit 1. September 2013,
4. § 2, die §§ 54a bis 54e samt Überschriften (Abschnitt IVa), § 59 Abs. 2 und 4, § 60 Abs. 4, § 64b (Anm.: richtig: samt Überschrift) und die §§ 169b und 169c (Unterabschnitt K) mit 1. Oktober 2013.
§ 116b tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft; § 59 Abs. 3 und § 115a treten mit 1. Oktober 2013 außer Kraft.
(73) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:
1. § 59b Abs. 1a und § 113h samt Überschrift mit 1. September 2012,
2. § 22a Abs. 2 mit 1. Dezember 2012,
3. § 22 Abs. 3 und 5 mit 1. Jänner 2012,
4. § 10 Abs. 1 und 5, § 13c Abs. 9, § 22 Abs. 9 und 9a, § 22b Abs. 5 mit 1. Jänner 2013,
5. § 60b samt Überschrift, § 63b samt Überschrift und § 116e samt Überschrift mit 1. September 2013,
5a. § 169b Abs. 2 Z 1 mit 1. Oktober 2013,
6. § 6 Abs. 3, § 7a samt Überschrift, § 12 Abs. 2 Z 6 und 7, § 36b, § 40 Abs. 4, § 91 Abs. 3a, § 175 Abs. 61a und Abs. 73 sowie die Überschriften zu Unterabschnitt B mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag.
(74) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(75) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:
1. § 13e mit 2. August 2004,
2. § 22 Abs. 13a mit 1. Jänner 2011,
3. § 20b Abs. 1, 2 und 3, § 22b Abs. 4 und § 22b Abs. 5 zweiter Satz mit 1. Jänner 2013,
4. § 5 mit 1. August 2013,
5. § 116e Abs. 2 mit 1. September 2013,
6. § 12e Abs. 1 Z 1, § 15a Abs. 1 Z 1, § 22 Abs. 3 Z 1, § 22 Abs. 6 zweiter Satz, § 40a Abs. 1 Z 3, § 40b Abs. 5 Z 1, § 40c Abs. 4 Z 1, § 50a Abs. 4 Z 3, § 53b Abs. 4 Z 1, § 61 Abs. 12, § 83 Abs. 2 Z 1, § 112 Abs. 4 Z 1, § 113i und § 175 Abs. 50 mit 1. Jänner 2014.
(76) § 63 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(77) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014 treten in Kraft:
1. § 28 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 2, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2, § 40c Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 48a Abs. 1, § 50 Abs. 4, § 52 Abs. 1, § 53b Abs. 1, § 54c Abs. 1 und 3, § 54d Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 4 und 6, § 59 Abs. 2, § 59a Abs. 1 bis 3 und 5a, § 59b, § 60 Abs. 1, 3 und 4, § 60a Abs. 2, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 1, § 61b Abs. 1, § 61c Abs. 1, § 61d Abs. 1, § 61e Abs. 1 und 2, § 62 Abs. 2, § 63b Abs. 4 und 8, § 65 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 1, § 74a Abs. 1, § 81 Abs. 2, § 83 Abs. 1, § 85 Abs. 1, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 98 Abs. 2, § 101 Abs. 2, § 101a Abs. 5, § 109 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 112 Abs. 1, § 114 Abs. 2 und 3, § 115 Abs. 1, § 117a Abs. 2, § 117c Abs. 1 und 3, § 118 Abs. 3, 4 und 5, § 120 Abs. 1, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 130, § 131 Abs. 1 und 2, § 140 Abs. 1 und 3, § 141, § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 150, § 151 Abs. 1, § 152 Abs. 1, § 153 Abs. 2 und § 165 Abs. 1, 3 und 4 mit 1. März 2014,
2. § 170a samt Überschrift mit 1. März 2015,
3. § 63 Abs. 2 mit 1. September 2019.
Art. 4geändertÜberschrift; Abs 3 Tabelle; Abs 23 (neu)
Artikel IV
(Anm.: Zu § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, aus BGBl. Nr. 662/1977, zu § 48 Abs. 1, BGBl. Nr. 54/1956)
(1) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der sich vor dem 1. Jänner 1978 im Dienststand befunden hat, gebührt zu seinem Gehalt gemäß § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine ruhegnußfähige Ergänzungszulage auf den jeweiligen Gehalt der entsprechenden Gehaltsstufe des Gehaltes gemäß Abs. 3.
(2) Einem Universitäts(Hochschul)assistenten, der vor dem 1. Jänner 1978 im Bezug einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 im Zusammenhang mit § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Fassung stand, gebührt ab 1. Jänner 1978 zu seinem Gehalt und einer allfälligen ruhegenußfähigen Ergänzungszulage gemäß Abs. 1 eine weitere ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der jeweiligen Dienstzulage gemäß § 48 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und der ihm vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage. Bei der Ermittlung der vor dem 1. Jänner 1978 zuerkannten Verwendungszulage ist der auf volle Schillingbeträge gerundete durchschnittliche Vorrückungsbetrag zwischen den Gehaltsstufen 8 und 13 aus dem Gehalt gemäß Abs. 3 heranzuziehen.
(3) Der Berechnung der Ergänzungszulage ist folgender Gehalt zugrunde zu legen:
(4) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
… 17 unveränderte Absätze
(5) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(8) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(9) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(10) Abs. 3 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(11) Abs. 3 in der Fassung des Art. 47 Abschnitt 47.2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2003 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(13) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(14) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(15) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(16) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(17) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(18) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(19) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(20) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(21) Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(22) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2011 tritt mit 1. Februar 2012 in Kraft.
(23) Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.