BGBl. I Nr. 63/2026
Die Berufsrechtsnovelle schafft die Grundlage für eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die die Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenen- und Krankenversorgung jener Rechtsanwaltskammern übernimmt, die sich ihr anschließen, und erweitert die Beitragsbefreiungen für Anwältinnen, Anwälte und Anwärter mit Kind. Daneben ändert es das Gesellschaftsrecht der Anwälte, die Befugnisse des Kammerkommissärs, eine notarielle Signaturbeglaubigung und die Regeln der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung.
Gezeigt: 1 von 4 Gesetzen · alle anzeigen
- RAO: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Rechtsanwaltskammern können eine gemeinsame Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gründen. Bei Geburt, Adoption oder Pflegeübernahme eines Kindes sind weitergehende Beitragsbefreiungen möglich; Angehörige ohne Anwaltsberuf können nicht mehr neu Gesellschafter einer Anwaltsgesellschaft werden; die Flexible Kapitalgesellschaft wird ausdrücklich geregelt, der Kammerkommissär erhält erweiterte Befugnisse.
- In Kraft ab 30.07.2026 (§ 60, Art. 5) bzw. ab 01.08.2026 (27 §§) bzw. ab 01.01.2028 (8 §§).
- Anwendung laut Gesetz: Auf Personen, die am 31. Juli 2026 gemäß § 21c Z 1 lit. b, c, e oder f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft als Gesellschafter angehören, ist diese Bestimmung in dieser Fassung für die Dauer der aufrechten Gesellschafterstellung zur Rechtsanwalts-Gesellschaft weiterhin anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 527 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 569 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11850 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
… 3 unveränderte Absätze
… 11 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 12 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 13 unveränderte Absätze
… 8 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 7 unveränderte Absätze
… 14 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 5 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 3 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
Paragraph 49 a,
- Absatz eins,Auf Beschluss von zumindest sechs Rechtsanwaltskammern (teilnehmende Rechtsanwaltskammern) kann zur Besorgung aller diesen nach Paragraph 49, Absatz eins und eins a und Paragraph 50, Absatz 3 und 4 zukommenden Aufgaben die „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ gegründet werden, wobei die Beschlussfassungen der einzelnen Rechtsanwaltskammern zeitlich getrennt voneinander erfolgen können und die Versorgungseinrichtung mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die sechste teilnehmende Rechtsanwaltskammer als gegründet gilt. Das Zustandekommen eines solchen Beschlusses setzt voraus, dass die jeweilige Rechtsanwaltskammer zugleich die Übertragung sämtlicher Rechte, Anwartschaften, Rücklagen (Kapitalreserven) und Pflichten aus den auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit (Paragraph 50, Absatz 4,) an die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft mit Wirksamkeit des Tages der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließt. Gleichzeitig mit der Beschlussfassung oder unverzüglich danach haben die Wahlen in die Funktionen nach Paragraph 24, Absatz eins a, zu erfolgen.
- Absatz 2,Für das Zustandekommen der Beschlüsse einer Rechtsanwaltskammer nach Absatz eins, ist die Teilnahme von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich; Paragraph 24, Absatz 3, letzter Satz und Paragraph 27, Absatz 4, letzter Satz sind nicht anzuwenden. Eine Beschlussfassung nach Absatz eins, setzt überdies voraus, dass bereits ein von der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu beschließendes vorläufiges Statut der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft vorliegt und dieses den Kammermitgliedern zumindest eine Woche vor der Abstimmung zur Verfügung gestellt wurde.
- Absatz 3,Nach der Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft können auch weitere Rechtsanwaltskammern die Übertragung der Besorgung aller ihnen nach Paragraph 49, Absatz eins und eins a und Paragraph 50, Absatz 3 und 4 zukommenden Aufgaben auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beschließen, dies mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner des auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres, frühestens jedoch mit der Aufnahme der Tätigkeit dieser Versorgungseinrichtung. Für eine solche Beschlussfassung gelten die Absatz eins und 2, Liegt der Zeitpunkt einer solchen Beschlussfassung nach dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so bedarf der Beitritt zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung dieser Versorgungseinrichtung.
- Absatz 4,Kommt es zur wirksamen Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, so gehen bereits bestehende oder künftige Rechte, Anwartschaften und Pflichten anspruchs- oder anwartschaftsberechtigter Personen gegenüber der auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtung sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit einer der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Paragraph 60, Absatz 27,) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft über und bestehen ab diesem Zeitpunkt gegenüber der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft. Dies gilt auch für den Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung, sofern dieser Beitritt vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung erfolgt; andernfalls sind insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Absatz 3, sowie der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres maßgeblich.
- Absatz 5,Der Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gilt nicht als steuerbarer Umsatz im Sinn des Umsatzsteuergesetzes 1994; die übernehmende Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern ein und es gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter. Die durch den Übergang der Rechte und Verbindlichkeiten unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
- Absatz 6,Die Zuständigkeit für die bei den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern hinsichtlich von Rechten, Anwartschaften oder Pflichten aus deren auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtungen sowie der Versorgungseinrichtungen für den Fall der Krankheit anhängigen behördlichen Verfahren geht mit dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Paragraph 60, Absatz 27,) auf diese über. Dies gilt auch für den Fall des späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung, sofern dieser Beitritt vor dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung erfolgt; andernfalls ist insofern der Ablauf des 31. Dezember des Jahres der Beschlussfassung gemäß Absatz 3, sowie der 1. Jänner des darauffolgenden Jahres maßgeblich.
Paragraph 49 b,
- Absatz eins,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist ein Selbstverwaltungskörper und berechtigt, das Staatswappen zu führen; ihr Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ zu enthalten.
- Absatz 2,Der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft obliegt die Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters, der Berufsunfähigkeit und der Krankheit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitglieds für den Fall dessen Todes. Mitglieder der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Mitglieder der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und ehemalige Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern, sofern diese ehemaligen Mitglieder aktuell Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beziehen.
- Absatz 3,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft hat ihren Sitz in Wien. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes. Die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen eines Mitglieds der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen, richtet sich zunächst nach dem Kanzleisitz des betreffenden Rechtsanwalts oder – im Fall eines Rechtsanwaltsanwärters – dem Kanzleisitz jenes Rechtsanwalts, bei dem der betreffende Rechtsanwaltsanwärter in praktischer Verwendung steht, subsidiär nach dem Hauptwohnsitz der betreffenden Person.
Paragraph 49 c,
- Absatz eins,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten ihrer Mitglieder und sonstiger gegenüber der Versorgungseinrichtung aktuell, ehemals oder künftig anwartschafts- oder anspruchsberechtigten Personen insoweit ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Versorgungseinrichtung herangezogen werden. Die Rechtsanwaltskammern, der Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft haben einander die von ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs zulässigerweise ermittelten und verarbeiteten Daten zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihnen jeweils gesetzlich zugewiesenen Aufgaben benötigen. Sobald die übermittelten Daten nicht mehr zur Erfüllung einer dieser Aufgaben benötigt werden, sind diese Daten zu löschen oder zu vernichten.
- Absatz 2,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, die Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern, die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats sind verpflichtet, einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen.
- Absatz 3,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist berechtigt, ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinn des Paragraph 37, Zustellgesetz einzurichten, über welches Zustellungen ohne Zustellnachweis an ihre Mitglieder und Leistungsbezieher erfolgen können. Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kann Zustellungen an Rechtsanwälte auch im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vornehmen; Paragraphen 89 a bis 89 d GOG sind sinngemäß anzuwenden. Die Übermittlung von Informationen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter kann auch im Weg elektronischer Post erfolgen. Massensendungen an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die der Erfüllung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach Paragraph 174, TKG.
- Absatz 4,Absatz 3, gilt sinngemäß für die Versorgungseinrichtungen von nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern.
Paragraph 49 d,
- Absatz eins,Die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihre Einrichtungen haben die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Versorgungseinrichtung regelt ihre Angelegenheiten insbesondere durch Statut, Satzung sowie Leistungs- und Umlagenordnung.
- Absatz 2,Das Statut, die Satzung sowie die Leistungs- und Umlagenordnung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft werden von deren Hauptversammlung beschlossen und sind auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.
Paragraph 49 e,
Institutionelle und organisationsrechtliche Belange der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind in deren Statut zu regeln; insbesondere sind darin Regelungen zu treffen über
- Ziffer einsdie Einberufung, Beschlussfassung, Vertretung und zum Sitzungsablauf der Hauptversammlung (Geschäftsordnung),
- Ziffer 2die Grundsätze der Gebarung und des Rechnungswesens,
- Ziffer 3die Geschäftsführung durch den Vorstand (Geschäftsordnung),
- Ziffer 4die Übertragung der Vermögen der Versorgungseinrichtungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und zum Übergang von Rechten und Verbindlichkeiten von den teilnehmenden Rechtsanwaltskammern und deren Versorgungseinrichtungen auf die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und
- Ziffer 5die Organisation und die Ausstattung der Geschäftsstelle.
Paragraph 49 f,
- Absatz eins,Die Organe der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
- Absatz 2,Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Weitere Mitglieder der Hauptversammlung sind die in den Plenarversammlungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der Kammermitglieder in diese Funktion gewählten Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wobei von jeder Rechtsanwaltskammer zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte für eine Funktionsperiode von fünf Jahren und ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren sind. Wird ein Mitglied während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter einer anderen Rechtsanwaltskammer eingetragen, so scheidet die betreffende Person aus seiner Funktion als Mitglied der Hauptversammlung aus. Sofern eine solche nicht schon vorab stattgefunden hat (Paragraph 25, Absatz eins,), ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Wird ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte der ihn als Mitglied entsendenden Rechtsanwaltskammer eingetragen, so hat die betreffende Person ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben, sofern nicht eine Ersatzwahl stattfindet oder eine solche schon vorab stattgefunden hat.
- Absatz 3,Der Hauptversammlung gehören als Mitglieder darüber hinaus insgesamt drei Personen aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft an, die durch jene Personen, die am Monatsletzten des der Wahl drittvorangegangenen Monats (Stichtag) eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bezogen haben (Wahlberechtigte), in geheimer Wahl für eine Tätigkeitsdauer von fünf Jahren zu wählen sind. Wählbar sind dabei Personen, die zum Stichtag eine Altersrente aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung beziehen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlags sind alle Wahlberechtigten berechtigt, wobei nur solche Wahlvorschläge für die Wahl zu berücksichtigen sind, die spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung einlangen und von mindestens fünf Wahlberechtigten unterstützt werden; die eigenhändig zu unterfertigenden Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind die zugelassenen Wahlvorschläge auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
- Absatz 4,Die Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung nach Absatz 3, hat im Weg der Briefwahl zu erfolgen. Sie ist vom Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft durchzuführen, der auch den Wahltag festzusetzen hat.
- Absatz 5,Der Vorstand der Versorgungseinrichtung hat allen wahlberechtigten Personen spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge, einen Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert, das den Anforderungen des Paragraph 24 a, Absatz eins, dritter und fünfter Satz mit der Maßgabe zu entsprechen hat, dass an die Stelle des Kammermitglieds der Anspruchsberechtigte tritt, zu übermitteln. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt Paragraph 24 a, Absatz 2, sinngemäß, wobei anstelle des Tages der Plenarversammlung auf den Wahltag abzustellen ist.
- Absatz 6,Als Stimmenzähler sind vom Vorsitzenden des Vorstands zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Beschäftigte der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu bestimmen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender ein zum Stichtag nach Absatz 3, wahlberechtigter Leistungsbezieher ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung (Paragraph 24 a, Absatz 2,) abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Für die weitere Behandlung der Rück- und Wahlkuverts bis zur Auszählung gilt Paragraph 24 a, Absatz 5 und 6 mit der Maßgabe, dass nur eine Wahlurne zu verwenden ist. Die anschließende Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands zu erfolgen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Personen erforderlich. Würden infolge von Stimmengleichheit mehr als drei Personen als gewählt gelten, so entscheidet das Los. Für den Fall der Nichtannahme der Wahl durch eine gewählte Person gilt die nach der Stimmenzahl nächstgereihte Person als gewählt.
- Absatz 7,Das Ergebnis der Wahl ist im Internet auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Für die Anfechtung der Wahl gilt Paragraph 24 b, sinngemäß.
- Absatz 8,Scheidet einer der Gewählten während der Funktionsperiode aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden (Paragraph 25, Absatz eins,), so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Tätigkeitsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Tätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.
Paragraph 49 g,
- Absatz eins,Die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft ist von deren Vorsitzenden zumindest zweimal jährlich und überdies auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung jederzeit einzuberufen. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen und Abstimmungen auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder der Hauptversammlung eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Ausgenommen den Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse hat eine Durchführung im Weg einer Videokonferenz dann zu unterbleiben, wenn sich ein Fünftel der Mitglieder der Hauptversammlung gegen eine solche Anordnung ausspricht oder ausdrücklich eine Durchführung in Präsenz verlangt.
- Absatz 2,Der Hauptversammlung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten vorbehalten:
- Ziffer einsdie Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstands;
- Ziffer 2die Auswahl und die Bestellung des Aktuars und des insbesondere mit der Prüfung des Rechnungsabschlusses zu betrauenden Wirtschaftsprüfers;
- Ziffer 3die Beschlussfassung über
- Litera aden Rechnungsvoranschlag (Haushaltsplan);
- Litera bden Rechnungsabschluss;
- Litera cdie Entlastung des Vorstands;
- Litera ddie Änderung oder Neuerlassung des Statuts;
- Litera edie Satzungen der auf dem Umlage- und Kapitaldeckungssystem beruhenden Versorgungseinrichtung sowie der Versorgungseinrichtung für den Fall der Krankheit (Paragraph 50, Absatz 2 bis 6) und deren Änderung;
- Litera fdie Leistungsordnung und die Umlagenordnung;
- Litera gdie Grundsätze der Veranlagung;
- Litera hdie Richtlinien zum Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten (Paragraph 49 i, Absatz 2,);
- Litera idie Festsetzung der Höhe der Funktionsgebühr des Vorsitzenden des Vorstands;
- Litera jden Beitritt einer weiteren Rechtsanwaltskammer zur Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft (Paragraph 49 a, Absatz 3,).
Bei Vorschlägen für Beschlussfassungen nach Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, ist Paragraph 37, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden, wobei die danach vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Vorstand zukommt und die allgemein zugängliche Bereitstellung des Vorschlags auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu erfolgen hat.
- Absatz 3,Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Beschlussfassungen nach Absatz 2, Ziffer 3, Litera d bis g ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Beschluss nach Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera d bis g und j kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die aus dem Kreis der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter stammenden Mitglieder der Hauptversammlung zumindest zweier Rechtsanwaltskammern, die zusammen mehr als die Hälfte der in die jeweiligen Listen eingetragenen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter aller teilnehmenden Rechtsanwaltskammern repräsentieren, gegen den Beschluss gestimmt haben.
- Absatz 4,Die Mitglieder der Hauptversammlung sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied der Hauptversammlung ist zulässig.
Paragraph 49 h,
- Absatz eins,Der Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft besteht aus
- Ziffer einsdem Vorsitzenden,
- Ziffer 2dessen Stellvertreter,
- Ziffer 3zwei Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie
- Ziffer 4jeweils einem Mitglied aus dem Kreis
- Litera ader Rechtsanwaltsanwärter und
- Litera bder Bezieher einer Altersrente aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft.
- Absatz 2,In die Funktionen nach Absatz eins, können nur Mitglieder der Hauptversammlung gewählt werden, wobei der Vorsitzende und dessen Stellvertreter durch alle Mitglieder, die weiteren Vorstandsmitglieder durch die Angehörigen des jeweiligen Mitgliederkreises der Hauptversammlung in geheimer Wahl mittels Stimmzettel zu wählen sind.
- Absatz 3,Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt jeweils fünf, beim Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter zwei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden, so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Veröffentlichung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gilt Paragraph 49 f, Absatz 7,
- Absatz 4,Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, sofern nicht durch Gesetz, Statut oder Satzung anderes bestimmt wird; dem Vorstand kommt auch die Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Leistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sowie die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Versorgungseinrichtung einschließlich der Einbringung der in der Umlagenordnung festgesetzten Beiträge zu. Die Vertretung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach außen erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, wobei der Vorsitzende im Verhinderungsfall, bei Vorliegen eines im Statut geregelten Vertretungsfalls oder auf sein Ersuchen durch seinen Stellvertreter vertreten wird.
- Absatz 5,Sofern im Statut oder in der Geschäftsordnung des Vorstands keine abweichende Regelung getroffen wird, hat der Vorstand zumindest einmal im Kalendermonat, darüber hinaus bei Bedarf oder über Verlangen von zwei seiner Mitglieder zu einer Sitzung zusammenzutreten. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Sitzungen und Abstimmungen auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Mitglieder des Vorstands eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Ausgenommen den Fall des Vorliegens außergewöhnlicher Verhältnisse hat eine Durchführung im Weg einer Videokonferenz dann zu unterbleiben, wenn sich ein Mitglied des Vorstands dagegen ausspricht.
- Absatz 6,Bei Gefahr im Verzug hat der Vorstand Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung fallen, so weit selbst zu besorgen und die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu vertreten, als dies notwendig ist, um einen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft drohenden Schaden abzuwehren oder einen dieser andernfalls entgehenden Vorteil zu sichern. Über die getroffenen Maßnahmen ist die Hauptversammlung so rasch wie möglich zu informieren und von dieser gegebenenfalls die nachträgliche Genehmigung der Maßnahme einzuholen.
- Absatz 7,Im Fall von rückständigen Beiträgen nach der Umlagenordnung hat der Vorstand zu deren Hereinbringung einen Rückstandsausweis auszustellen; Paragraph 28, Absatz eins a, ist anwendbar.
Paragraph 49 i,
- Absatz eins,Der Vorstand und die Hauptversammlung haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben der am Sitz der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu errichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle ist vom Vorstand zu beaufsichtigen.
- Absatz 2,Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft begründet kein Dienstverhältnis zu dieser. Der Vorsitzende des Vorstands der Versorgungseinrichtung hat Anspruch auf eine Funktionsgebühr. Die weiteren Mitglieder des Vorstands sowie die Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der dazu von der Hauptversammlung zu erlassenden Richtlinien; sofern keine solche Richtlinien erlassen wurden, besteht ein Anspruch entsprechend den insoweit für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,.
- Absatz 3,Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgungseinrichtung werden durch die in der Umlagenordnung festzusetzenden Beiträge ihrer Mitglieder und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
Paragraph 49 j,
- Absatz eins,Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, sich über die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu unterrichten; auf ihr Ersuchen hat die Versorgungseinrichtung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
- Absatz 2,Im Rahmen der Aufsicht hat die Bundesministerin für Justiz ferner das Recht auf
- Ziffer einsdie Versagung oder die Erteilung der Genehmigung des Statuts sowie der Satzungen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft; das Statut und die Satzung sind der Bundesministerin für Justiz innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung vorzulegen; sie sind zu genehmigen, wenn sie dem Gesetz entsprechen; wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt;
- Ziffer 2die Erlassung der Satzung der Versorgungseinrichtung nach Paragraph 49, Absatz 3,
… 4 unveränderte Absätze
… 16 unveränderte Absätze
… 4 unveränderte Absätze
… 28 unveränderte Absätze
Artikel 5
Umsetzungshinweis
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2026,, zu den Paragraphen 21, 21 a, 21 c, 23, 24, 24 a, 24 b, 25, 27, 28, 34 a, 34 b, 36, 40, 48, 49, 49 a, – 49j, 50, 51, 52, 53, 54 und 55, RGBl. Nr. 96 aus 1868,)
Mit Artikel eins, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, Amtsblatt Nummer L 173 vom 09.07.2018 Seite 25, umgesetzt.